Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W182 2202044-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. IFA 628156106/180407849, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. IFA 628156106/180407849, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Mongolei und stellte nach illegaler Einreise unter Angabe der an zweiter Stelle im Spruch angegebenen Alias-Identität am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründet die BF in einer Erstbefragung am 18.04.2013 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2013 im Wesentlichen damit, dass sie in der Mongolei strafrechtliche Verfolgung durch die mongolischen Behörden befürchte, weil sie für ihre Schwester, die in der Mongolei unschuldig wegen Goldschmuggels verhaftet worden sei, eine Bürgschaftserklärung abgegeben habe, damit diese nicht wieder in Untersuchungshaft genommen werde. Die Schwester sei daraufhin aus Angst vor Strafverfolgung mit der BF, die ihre Flucht vorbereitet habe, im April 2013 aus der Mongolei nach Österreich geflüchtet.
Der Antrag der BF vom 18.04.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 13 05.043-BAL, hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus.Der Antrag der BF vom 18.04.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 13 05.043-BAL, hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013 (zugestellt am 04.12.2013), Zl. C10 438723-1/2013/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei gleichfalls von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF ausgegangen wurde.
Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. U 169-170/2014-8, abgelehnt.
1.2. Die BF ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung ohne erkennbare Rechtsgrundlage illegal im Bundesgebiet verblieben und hat unter der im Spruch genannten Alias-Identität noch bis zum Februar 2017 Grundversorgung bezogen.
2.1. In weiterer Folge gab die BF ihre an erster Stelle im Spruch genannte Identität bekannt und stellte am 30.04.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.2.1. In weiterer Folge gab die BF ihre an erster Stelle im Spruch genannte Identität bekannt und stellte am 30.04.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.06.2018 brachte die BF u.a. vor, dass Sie nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich seit Dezember 2013 illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Sie sei in der Mongolei geboren und aufgewachsen, habe dort 10 Jahre Schule absolviert, die Universität besucht und auch eine Ausbildung als Kindergärtnerin gemacht. Im Herkunftsland würden sich aktuell der Vater, drei Schwestern, ein Bruder sowie eine volljährige Tochter der BF aufhalten. Ihre Tochter würde in der Mongolei studieren. Die BF habe sich in der Zwischenzeit Deutschkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und habe auch kein Einkommen. Sie lebe in Österreich in einer Defacto-Beziehung, wobei ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt aufkomme. Er habe eine kleine XXXX in Österreich und verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. € 3000. Die BF habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Sie sei in keinen Vereinen und auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe früher an einer starken Gastritis gelitten, nehme jedoch derzeit keine Medikamente, nur im Bedarfsfall, wenn Sie Schmerzen habe. Sie wolle in Österreich zusammen mit ihrem Lebensgefährten, den sie heiraten wolle, leben und eine Zukunft aufbauen.In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.06.2018 brachte die BF u.a. vor, dass Sie nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich seit Dezember 2013 illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Sie sei in der Mongolei geboren und aufgewachsen, habe dort 10 Jahre Schule absolviert, die Universität besucht und auch eine Ausbildung als Kindergärtnerin gemacht. Im Herkunftsland würden sich aktuell der Vater, drei Schwestern, ein Bruder sowie eine volljährige Tochter der BF aufhalten. Ihre Tochter würde in der Mongolei studieren. Die BF habe sich in der Zwischenzeit Deutschkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und habe auch kein Einkommen. Sie lebe in Österreich in einer Defacto-Beziehung, wobei ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt aufkomme. Er habe eine kleine römisch 40 in Österreich und verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. € 3000. Die BF habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Sie sei in keinen Vereinen und auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe früher an einer starken Gastritis gelitten, nehme jedoch derzeit keine Medikamente, nur im Bedarfsfall, wenn Sie Schmerzen habe. Sie wolle in Österreich zusammen mit ihrem Lebensgefährten, den sie heiraten wolle, leben und eine Zukunft aufbauen.
Die BF legte u.a. einen 2012 auf die an erster Stelle im Spruch genannte Identität ausgestellten mongolischen Reisepass, ein ÖSD Deutschzertifikat A2, eine formlose schriftliche Einstellungszusage für einen nicht näher bestimmten Teilzeitposten in einem Kaffeehaus sowie Empfehlungsschreiben von zwei Inländerinnen vor. Den Empfehlungsschreiben zufolge sei die BF einer Inländerin während ihrer Krebserkrankung immer wieder eine wertvolle Hilfe im Haushalt oder bei kleinen Besorgungen gewesen, und habe für eine andere Inländerin im Falle ihrer Abwesenheit bereits des öfteren Blumen gegossen, die Wohnung versorgt und sei uneigennützig eingesprungen, als deren Sohn krank gewesen sei. Weiters wurden Befunde aus 2013 und 2015 hinsichtlich einer Antrum-Gastritis der BF vorgelegt.
Einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 24.04.2018 ist u.a. zu entnehmen, dass die BF seit 2016 eine Beziehung mit einem irakischen Staatsbürger in Österreich habe, wobei sie seit ca. 1,5 Jahren mit diesem zusammenwohnen würde.
Laut vom Bundesamt beim Zentralen Melderegister eingeholten Anfragedaten ist die BF seit Februar 2017 an der Adresse Ihres Lebensgefährten gemeldet, wobei Sie zuvor vom August 2013 bis Februar 2017 in einer Einrichtung einer regionalen XXXX gemeldet war.Laut vom Bundesamt beim Zentralen Melderegister eingeholten Anfragedaten ist die BF seit Februar 2017 an der Adresse Ihres Lebensgefährten gemeldet, wobei Sie zuvor vom August 2013 bis Februar 2017 in einer Einrichtung einer regionalen römisch 40 gemeldet war.
In einem offenbar von der BF verfassten E-Mail an das Bundesamt vom 16.06.2018, führte die BF aus, dass sie im Herkunftsland Probleme habe, weil für sie dort keine Sicherheit sei. Sie wollen gerne in Österreich weiterleben und hier Ihre Zukunft aufbauen und bitte, ihr dabei zu helfen.
2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 30.04.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 30.04.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Darin wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der BF infolge der Vorlage ihres mongolischen Reisepasses feststehe. Die Feststellungen des Bundesamtes decken sich darüber hinaus im Wesentlichen mit dem bereits unter den Punkten I.1.1. bis I.2.1. Ausgeführten, wobei das Bundesamt auch die Angaben der BF in der Einvernahme am 06.06.2018 sowie die vorgelegten Beweismittel seiner Entscheidung zu Grunde legte. Hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse der BF schränke das Bundesamt insofern ein, als es ausführte, dass sich die BF nachweislich Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet habe, eine Kommunikation vor der Behörde in deutscher Sprache jedoch nur holprig möglich gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die BF gesund, arbeits- und erwerbsfähig sei und im Herkunftsstaat über erhebliche familiäre und soziale Kontakte verfüge. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei sei keine Notlage bzw. der Entzug der Lebensgrundlage ersichtlich, zumal die BF im Herkunftsland eine gute Ausbildung genossen habe und bereits geraume Zeit den Beruf der Kindergärtnerin ausgeübt habe. In weiterer Folge wurden aktuelle Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland getroffen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Gastritis der BF aus dem Jahr 2015 austherapiert sein dürfte, wobei sie nur noch im Bedarfsfall bei Magenschmerzen Medikamente nehmen würde. In diesem Zusammenhang würde es zudem der BF obliegen, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für sie notwendig sei und dass diese nur in Östereich erfolgen könne. Die BF habe kein glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen können. Ihr Verfahren hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden. Es seien im Internationalen Schutzverfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei, festgestellt worden. Die Situation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht maßgeblich verändert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Integrationsschritte der BF sowie ihre Lebensgemeinschaft, die seit ca. einem Jahr bestehe, zu einer Zeit begründet worden seien, in der gegen sie bereits eine rechtskräftige Ausweisung verhängt worden sei und sie sich bereits illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im vorliegenden Falle werde durch die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht relevant in das Familienleben bzw. auch nicht überdurchschnittlich in das Privatleben der BF eingegriffen, als noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, dass ihr ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Der BF bleibe es unbenommen, im Falle einer allfälligen Abschiebung die Kontakte in Österreich mittels Telefon oder E-Mail aufrechtzuerhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Im Hinblick auf ihre Bindungen zum Heimatland sei als gravierend erkannt worden, dass sich ihre Tochter, der Vater und die Geschwister dort aufhalten würden, sie dort eine gute Schulausbildung genossen habe und als Kindergärtnerin tätig gewesen sei, weshalb von einer familiären und sozialen Vernetzung auszugehen sei.Darin wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der BF infolge der Vorlage ihres mongolischen Reisepasses feststehe. Die Feststellungen des Bundesamtes decken sich darüber hinaus im Wesentlichen mit dem bereits unter den Punkten römisch eins.1.1. bis römisch eins.2.1. Ausgeführten, wobei das Bundesamt auch die Angaben der BF in der Einvernahme am 06.06.2018 sowie die vorgelegten Beweismittel seiner Entscheidung zu Grunde legte. Hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse der BF schränke das Bundesamt insofern ein, als es ausführte, dass sich die BF nachweislich Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet habe, eine Kommunikation vor der Behörde in deutscher Sprache jedoch nur holprig möglich gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die BF gesund, arbeits- und erwerbsfähig sei und im Herkunftsstaat über erhebliche familiäre und soziale Kontakte verfüge. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei sei keine Notlage bzw. der Entzug der Lebensgrundlage ersichtlich, zumal die BF im Herkunftsland eine gute Ausbildung genossen habe und bereits geraume Zeit den Beruf der Kindergärtnerin ausgeübt habe. In weiterer Folge wurden aktuelle Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland getroffen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Gastritis der BF aus dem Jahr 2015 austherapiert sein dürfte, wobei sie nur noch im Bedarfsfall bei Magenschmerzen Medikamente nehmen würde. In diesem Zusammenhang würde es zudem der BF obliegen, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für sie notwendig sei und dass diese nur in Östereich erfolgen könne. Die BF habe kein glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen können. Ihr Verfahren hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden. Es seien im Internationalen Schutzverfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei, festgestellt worden. Die Situation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht maßgeblich verändert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Integrationsschritte der BF sowie ihre Lebensgemeinschaft, die seit ca. einem Jahr bestehe, zu einer Zeit begründet worden seien, in der gegen sie bereits eine rechtskräftige Ausweisung verhängt worden sei und sie sich bereits illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im vorliegenden Falle werde durch die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht relevant in das Familienleben bzw. auch nicht überdurchschnittlich in das Privatleben der BF eingegriffen, als noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, dass ihr ein direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Der BF bleibe es unbenommen, im Falle einer allfälligen Abschiebung die Kontakte in Österreich mittels Telefon oder E-Mail aufrechtzuerhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Im Hinblick auf ihre Bindungen zum Heimatland sei als gravierend erkannt worden, dass sich ihre Tochter, der Vater und die Geschwister dort aufhalten würden, sie dort eine gute Schulausbildung genossen habe und als Kindergärtnerin tätig gewesen sei, weshalb von einer familiären und sozialen Vernetzung auszugehen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs.1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF. Darin wurde zunächst das gesamte bisherige Vorbringen der BF zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erhoben und dazu ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Dazu wurde weiters argumentiert, dass sich die BF bereits seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte und sie sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes durchaus passable Deutschkenntnisse angeeignet habe. Sie habe nachweislich einen A2 Deutschkurs abgeschlossen und könne sich auch in deutscher Sprache verständigen. Dass das Deutsch in der Einvernahme etwas holprig erschienen sei liege daran, dass die BF schlicht und einfach nervös gewesen sei. Gegenüber dem Vorhalt des Bundesamtes, wonach die BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, wurde eingewendet, dass es der BF aufgrund ihres nicht vorhandenen Aufenthaltstitels nicht möglich sei, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sie jedoch eine verbindliche Einstellungsbestätigung vorgelegt habe, welche es ihr ermögliche, bei Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels unmittelbar einer Beschäftigung nachzugehen und selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die BF habe seit einem guten Jahr einen Lebensgefährten mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, welcher selbstständig sei und diesbezüglich ein entsprechendes Einkommen ins Treffen führen könne. Diese Lebensgemeinschaft müsse bei den familiären Beziehungen entsprechend gewichtet werden, zudem sei eine Heirat und eine gemeinsame Familiengründung geplant. Die BF habe zudem einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und werde auf die diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben verwiesen. Sicherheitsprobleme im Herkunftsland wurden weder thematisiert noch angedeutet. Es wurde u. a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF:
Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei, ihre Identität steht fest. Sie reiste im April 2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit seit 04.12.2013 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen und ihre Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen wurde. Ihr Fluchtvorbringen wurde als unglaubwürdig gewertet.
Die BF ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung ohne erkennbare Rechtsgrundlage illegal im Bundesgebiet verblieben und hat sich einer Alias-Identität bedient.
Sie hat in der Mongolei 10 Jahre Pflichtschule absolviert, die Universität besucht und eine Ausbildung als Kindergärtnerin absolviert. Im Herkunftsland halten sich aktuell der Vater, drei Schwestern, ein Bruder sowie eine volljährige Tochter der BF auf. Letztere studiert in der Mongolei.
In Österreich hat die BF 2016 eine Beziehung mit einem in Österreich niedergelassenen irakischen Staatsbürger begründet und lebt mit diesem seit nicht ganz eineinhalb Jahren zusammen. Ihr Lebensgefährte kommt seit 2017 für ihren Lebensunterhalt auf, die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie konnte Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen und eine Einstellungszusage vorlegen. Sie verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie ist unbescholten.
Die BF hatte bis 2015 Gastritis-Probleme. Eine aktuelle Behandlung besteht - bis auf die gelegentliche Einnahme von Medikamenten im Bedarfsfall - nicht. Die BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Von der BF wurden diesbezüglich keine substantiierten individuellen Gründe dargetan, die einer solchen Einschätzung widersprechen würden, noch wurde dies in irgendeiner Form in der Beschwerde geltend gemacht.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
1.2. Zur Situation in der Mongolei
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche auszugsweise wie folgt lauten:
1.2.1 Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regel