Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2204226-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1181467310/180143027, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1181467310/180143027, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am selben Tag den im Spruch genannten Namen an. Er sei am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren, nigerianischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, seine Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sei der der Edo und er sei christlichen Glaubens. Er habe sechs Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Hauptschule besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater, eine Schwester und vier Brüder an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "Wie ich schon vorher sagte, wegen meiner Familienkrankheit, welche vererbbar ist und sich so zeigt, dass sich mein Magen sehr aufbläht um mein ganzer Körper war sehr dünn. Ich hatte im ganzen Körper keine Kraft. Nachdem ich gegessen hatte musste ich mich zeitweise erbrechen. Der Arzt sagte mir, dass die Krankheit schon mein Blut angegriffen hatte. Das ist der Grund warum ich Nigeria verlassen habe. Das sind alle meine Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe habe ich nicht."2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am selben Tag den im Spruch genannten Namen an. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, geboren, nigerianischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, seine Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sei der der Edo und er sei christlichen Glaubens. Er habe sechs Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Hauptschule besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater, eine Schwester und vier Brüder an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "Wie ich schon vorher sagte, wegen meiner Familienkrankheit, welche vererbbar ist und sich so zeigt, dass sich mein Magen sehr aufbläht um mein ganzer Körper war sehr dünn. Ich hatte im ganzen Körper keine Kraft. Nachdem ich gegessen hatte musste ich mich zeitweise erbrechen. Der Arzt sagte mir, dass die Krankheit schon mein Blut angegriffen hatte. Das ist der Grund warum ich Nigeria verlassen habe. Das sind alle meine Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe habe ich nicht."
3. Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 27.03.2018 zum Schluss kam, das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei der XXXX. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem XXXX festgesetzt.3. Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 27.03.2018 zum Schluss kam, das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei der römisch 40 . Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgesetzt.
4. Am 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Mitglied eines Kultes gewesen. Freunde hätten ihn gezwungen, diesem Kult beizutreten. Die meisten dieser Freunde hätten mit lokalen Politikern zusammengearbeitet. Bei dortigen Wahlen sei es zu vielen Manipulationen gekommen. Er sei gezwungen worden, einen Kandidaten zu töten, jedoch habe er sich geweigert, woraufhin er selbst mit dem Tod bedroht worden sei. Dieser Kandidat sei dann von anderen Mitgliedern des Kultes ermordet worden. Er sei dann vom Edo State in den Ondo State geflohen. Dort habe er einen Drohbrief und zahlreiche Anrufe und Textnachrichten mit Drohungen bekommen. Fernerhin sei auch sein Zimmer zerstört worden. Eines Tages habe er zwei Mitglieder des Kultes auf der Straße erkannt. Er konnte noch rechtzeitig fliehen und verließ danach Nigeria. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer seine Krankheit vor.
7. Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zl. 1181467310/180143027, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).7. Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zl. 1181467310/180143027, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch dr