Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W126 2155048-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1092827410/151648141, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 12.10.2017 und am 15.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1092827410/151648141, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 12.10.2017 und am 15.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung gab der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er dort keine Zukunft habe. Er habe weder die Schule besuchen noch eine passende Arbeit finden können. Er sei in Österreich, um eine Ausbildung zu erhalten und eine Arbeit zu finden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung im Wesentlichen vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine Schwester würden in Kabul leben. Als Fluchtgrund führte er an, dass die Lage in Afghanistan unsicher gewesen sei und es Krieg geherrscht habe. Die Kutschis seien immer wieder gekommen und hätten viele Häuser in Brand gesetzt. Ihre Gesichter seien vermummt gewesen, aber es könne sich nur um die Taliban gehandelt haben. Viele junge Menschen, darunter auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers, seien mitgenommen worden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien von den Taliban gefoltert worden. Danach sei die Familie nach Kabul gegangen. Vom Bruder des Beschwerdeführers habe die Familie des Beschwerdeführers nichts mehr gehört.
In der am 06.03.2017 vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und diverse Berichte zur Situation in Afghanistan wiedergegeben.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 11.04.2017 in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 11.04.2017 in Anspruch zu nehmen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben glaubhaft dargelegt habe und sein Alter im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei.
Aufgrund der fehlenden Lebensgrundlage würde der Beschwerdeführer in Kabul in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Betreffend die Sicherheitslage in Kabul wurde auf diverse Länderberichte verwiesen.
Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
4. Am 12.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Er habe XXXX im Jahr 2014 verlassen und habe danach ungefähr ein Jahr in Kabul gelebt. Im Jahr 2015 habe er Afghanistan verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als Straßenverkäufer, um für die Familie zu sorgen. Es gehe ihm aber gesundheitlich nicht gut, weshalb er nicht regelmäßig arbeiten könne. Der Beschwerdeführer telefoniere meist einmal im Monat mit seiner Mutter. Die Familie lebe im Haus eines Freundes seines Vaters. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe noch drei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits, welche alle in Kabul leben würden. Er habe nur zu einem Onkel väterlicherseits Kontakt. Als der Beschwerdeführer in Kabul gewohnt habe, habe er als Automechaniker gearbeitet. Er sei nur zwei Jahre in die Schule gegangen. In Kabul habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban und den Kutschis gehabt. Diese hätten seinen Bruder mitgenommen. Da der Beschwerdeführer seinem Bruder vom Alter her folge, habe sein Vater nicht mehr gewollt, dass er in Afghanistan bleibe.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Er habe römisch 40 im Jahr 2014 verlassen und habe danach ungefähr ein Jahr in Kabul gelebt. Im Jahr 2015 habe er Afghanistan verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als Straßenverkäufer, um für die Familie zu sorgen. Es gehe ihm aber gesundheitlich nicht gut, weshalb er nicht regelmäßig arbeiten könne. Der Beschwerdeführer telefoniere meist einmal im Monat mit seiner Mutter. Die Familie lebe im Haus eines Freundes seines Vaters. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe noch drei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits, welche alle in Kabul leben würden. Er habe nur zu einem Onkel väterlicherseits Kontakt. Als der Beschwerdeführer in Kabul gewohnt habe, habe er als Automechaniker gearbeitet. Er sei nur zwei Jahre in die Schule gegangen. In Kabul habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban und den Kutschis gehabt. Diese hätten seinen Bruder mitgenommen. Da der Beschwerdeführer seinem Bruder vom Alter her folge, habe sein Vater nicht mehr gewollt, dass er in Afghanistan bleibe.
Der Bruder des Beschwerdeführers sei vor ca dreieinhalb Jahren mitgenommen worden. Es seien auch viele andere Jugendliche mitgenommen worden. Sie seien in der Nacht gekommen, hätten die Häuser angegriffen und in Brand gesetzt und das Vieh weggenommen. Sie hätten auch die Eltern des Beschwerdeführers zusammengeschlagen, sodass der Vater des Beschwerdeführers eine Verletzung am Kopf und im Gesichtsbereich erlitte habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich bemüht, den Bruder des Beschwerdeführers über die Dorfältesten wieder freizubekommen, dies sei ihnen aber nicht gelungen. Die Familie sei daraufhin nach Kabul geflüchtet. Dort sei der Vater des Beschwerdeführers im Krankenhaus behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe nichts mehr über seinen Bruder erfahren, er wisse auch nicht ob dieser noch am Leben sei.
Es habe auch davor schon Probleme mit den Kutschis im Heimatdorf gegeben. Jedes Jahr im Frühling seien die Kutschis in das Dorf der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten sie belästigt und bedroht. Die Kutschis seien manchmal von den Taliban begleitet worden. Sie hätten das Vieh der Dorfbewohner gestohlen bzw. die ganze Ernte oder auch andere Sachen wie Fahrräder mitgenommen. Sie hätten die Frauen auf den Feldern belästigt, sodass diese nicht mehr hätten arbeiten können. Der Beschwerdeführer habe auch oft mit den Kutschis gestritten und sei auch zusammengeschlagen worden, aber er habe sich gewehrt. Nachdem der Beschwerdeführer zu jung gewesen sei, hätten sie ihn damals nicht mitgenommen. Es seien Jungen im Alter des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätten ihn "Hazara" und er habe sie "Kutschi" genannt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie die Situation im Heimatdorf derzeit sei.
Er habe sich in Kabul gefürchtet, dass noch einmal Taliban oder Kutschis kommen und ihn mitnehmen würden. Er habe solche Angst gehabt, dass er sich in Kabul nicht frei bewegt habe. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer Hazara sei, weshalb er in Kabul kein sicheres Leben führen könne.
In Österreich leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen und bekomme regelmäßig Nasenbluten. Als er am Anfang nach Österreich gekommen sei, habe er sehr viel Angst gehabt und sein Zimmer kaum verlassen. Später habe er bemerkt, dass er in Österreich nichts zu befürchten habe. Wenn er in der Früh aufstehe, versuche er selbst Deutsch zu lernen, allerdings funktioniere das nicht so gut, weil er oft in Gedanken bei seiner Familie sei und sich Sorgen um diese mache. Nachdem sich der Beschwerdeführer in einer Schule angemeldet habe, sei ihm gesagt worden, dass er das Sprachniveau B1 erreichen müsse, um die Schule fortsetzen zu können. Sein Niveau sei auf A1 bzw. A2 geschätzt worden. Er sei auch zwei Wochen lang in einen Box-Club gegangen, jedoch sei die Entfernung zu groß und die Fahrtkosten sehr hoch gewesen, weshalb er dies nicht fortsetzen habe können. Er habe circa sechs oder sieben Monate lang in einer Mannschaft Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer habe eine österreichische Freundin und Bekannte, mit denen er manchmal Fußball spiele. Er habe auch afghanische Freunde, welche er aus dem Heim kennen würde. Er habe in Österreich keine Straftat begangen und verstehe sich sehr gut mit Österreichern. Manchmal helfe er auch bei Arbeiten, zum Beispiel beim Rasenmähen.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs am 10.04.20