TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W233 2190475-1

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W233 2190465-1/15E

W233 2190475-1/11E

W233 2190468-1/11E

W233 2190470-1/10E

W233 2190472-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 ,

geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kasachstan, 2.) XXXX ,geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Kasachstan, 2.) römisch 40 ,

geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan, 3.) XXXX ,geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kasachstan, 3.) römisch 40 ,

geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan, 4.) XXXX ,geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kasachstan, 4.) römisch 40 ,

geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan und 5.) XXXX ,geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kasachstan und 5.) römisch 40 ,

geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.03.2018, Zahlen: 15-1088535502 - 151417845 (ad 1.), 15-1088535600 - 151417875 (ad 2.), 15-1088535208 - 151417891 (ad 3), 15-1088535404 - 151417883 (ad 4.) und 15-1088535306 - 151417905 (ad 5.) zu Recht:geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.03.2018, Zahlen: 15-1088535502 - 151417845 (ad 1.), 15-1088535600 - 151417875 (ad 2.), 15-1088535208 - 151417891 (ad 3), 15-1088535404 - 151417883 (ad 4.) und 15-1088535306 - 151417905 (ad 5.) zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass das in den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide genannte Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz auf 23.09.2015 korrigiert wird, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass das in den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide genannte Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz auf 23.09.2015 korrigiert wird, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein männlicher Staatsangehöriger Kasachstans, ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), einer weiblichen Staatsangehörigen Kasachstans. Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (BF 3, BF 4 und BF 5), die ebenfalls kasachische Staatsangehörige sind. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 23.09.2015 nach ihrer gemeinsamen Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Im Zuge seiner Einvernahmen am 24.09.2015, am 28.09.2015 und am 04.10.2017, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Jahre 1994 Zeuge eines Mordes gewesen sei. Im Anschluss daran habe er sich bis Dezember 1996 in Dagestan versteckt und habe sich dann an das dortige Innenministerium gewendet, um dort zu erklären, dass er niemanden getötet und auch nichts gesehen hätte. Er wäre dann anschließend von der kasachischen Polizei nach Kasachstan gebracht worden und in Kasachstan zwei Wochen lang eingesperrt gewesen. Von Februar 1997 bis zum Jahr 2004 hätte er bei seiner Mutter in XXXX , in Kasachstan, ohne Probleme gelebt. Im Jahre 2004 hätte dann die Gerichtsverhandlung wegen des von ihm beobachteten Mordes aus dem Jahre 1994 begonnen. Im Zuge dieser Gerichtsverhandlung hätte er erfahren, dass der Drahtzieher des Mordes tot sei, weshalb er auch die Wahrheit erzählt hätte. Während dieser Gerichtsverhandlung sei er in Untersuchungshaft gewesen. Schließlich wäre er vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er diesen Mord den Behörden nicht angezeigt hätte, jedoch aufgrund einer Amnestie sofort wieder entlassen worden. Im September 2011 wäre er in XXXX (Kasachstan) in einem Hausflur überfallen und mit einem Messer attackiert worden. Eine oder zwei Wochen später wäre er neuerlich in einer Garage in XXXX (Kasachstan) vom Drahtzieher des Mordes aus 1994 und zwei weiteren Personen überfallen worden. Noch am selben Tage sei er mit seiner Familie von XXXX nach XXXX , Russische Föderation, geflüchtet. Am 22.10.2012 seien zwei Männer des Drahtziehers des Mordes aus 1994 zu ihm nach XXXX gekommen und hätten ihn geschlagen und mit einem Messer bedroht. Er hätte aus einem Fenster springen können, wobei er sich einen Fuß gebrochen hätte. Er wäre in einem Spital gewesen und wäre er mit seiner Familie nach XXXX , Russische Föderation, übersiedelt. Am 15.09.2015 hätte einer der Männer des Drahtziehers des Mordes aus 1994 versucht, seine Tochter XXXX in XXXX zu entführen, woraufhin sie abermals geflüchtet und nach XXXX zurückgekehrt seien. In XXXX hätten sie sich einige Tage lang aufgehalten und seien dann nach XXXX geflogen. Nach einer Nacht in XXXX wären sie weiter nach XXXX in XXXX geflogen und von dort mit einem Autobus nach XXXX gefahren, von wo sie schließlich mit einem Flugzeug nach XXXX und in der Folge nach Wien geflogen seien.1.2. Im Zuge seiner Einvernahmen am 24.09.2015, am 28.09.2015 und am 04.10.2017, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Jahre 1994 Zeuge eines Mordes gewesen sei. Im Anschluss daran habe er sich bis Dezember 1996 in Dagestan versteckt und habe sich dann an das dortige Innenministerium gewendet, um dort zu erklären, dass er niemanden getötet und auch nichts gesehen hätte. Er wäre dann anschließend von der kasachischen Polizei nach Kasachstan gebracht worden und in Kasachstan zwei Wochen lang eingesperrt gewesen. Von Februar 1997 bis zum Jahr 2004 hätte er bei seiner Mutter in römisch 40 , in Kasachstan, ohne Probleme gelebt. Im Jahre 2004 hätte dann die Gerichtsverhandlung wegen des von ihm beobachteten Mordes aus dem Jahre 1994 begonnen. Im Zuge dieser Gerichtsverhandlung hätte er erfahren, dass der Drahtzieher des Mordes tot sei, weshalb er auch die Wahrheit erzählt hätte. Während dieser Gerichtsverhandlung sei er in Untersuchungshaft gewesen. Schließlich wäre er vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er diesen Mord den Behörden nicht angezeigt hätte, jedoch aufgrund einer Amnestie sofort wieder entlassen worden. Im September 2011 wäre er in römisch 40 (Kasachstan) in einem Hausflur überfallen und mit einem Messer attackiert worden. Eine oder zwei Wochen später wäre er neuerlich in einer Garage in römisch 40 (Kasachstan) vom Drahtzieher des Mordes aus 1994 und zwei weiteren Personen überfallen worden. Noch am selben Tage sei er mit seiner Familie von römisch 40 nach römisch 40 , Russische Föderation, geflüchtet. Am 22.10.2012 seien zwei Männer des Drahtziehers des Mordes aus 1994 zu ihm nach römisch 40 gekommen und hätten ihn geschlagen und mit einem Messer bedroht. Er hätte aus einem Fenster springen können, wobei er sich einen Fuß gebrochen hätte. Er wäre in einem Spital gewesen und wäre er mit seiner Familie nach römisch 40 , Russische Föderation, übersiedelt. Am 15.09.2015 hätte einer der Männer des Drahtziehers des Mordes aus 1994 versucht, seine Tochter römisch 40 in römisch 40 zu entführen, woraufhin sie abermals geflüchtet und nach römisch 40 zurückgekehrt seien. In römisch 40 hätten sie sich einige Tage lang aufgehalten und seien dann nach römisch 40 geflogen. Nach einer Nacht in römisch 40 wären sie weiter nach römisch 40 in römisch 40 geflogen und von dort mit einem Autobus nach römisch 40 gefahren, von wo sie schließlich mit einem Flugzeug nach römisch 40 und in der Folge nach Wien geflogen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahmen am 24.09.2015, am 28.09.2015 und am 04.10.2017 die Angaben des Erstbeschwerdeführers.

1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Im Wesentlichen lässt sich diesen Bescheiden entnehmen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in ihren gegenständlichen Fällen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Des Weiteren führte das Bundesamt aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halten sich die Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um ihren Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden, integrativen Schritte erkennbar.Im Wesentlichen lässt sich diesen Bescheiden entnehmen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in ihren gegenständlichen Fällen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Des Weiteren führte das Bundesamt aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halten sich die Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um ihren Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden, integrativen Schritte erkennbar.

In allen den oben angeführten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zur Lage in Kasachstan getroffen. Diese Feststellungen beruhten auf einer zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation.

1.4. Gegen diese Bescheide wurde binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 23.03.2018 Beschwerde erhoben, wobei in diesem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen gerügt wird, dass die Beschwerdeführer und insbesondere der Erstbeschwerdeführer aufgrund der in Kasachstan herrschenden Korruption nicht den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen könnten, weswegen ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Zudem verfügten die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben. Sie sprächen Deutsch auf einem ausreichenden Niveau und habe der Erstbeschwerdeführer gemeinnützige Arbeit geleistet. Die Zweitbeschwerdeführerin könne als Mutter von drei minderjährigen Kindern keine "überdurchschnittliche" Integration aufweisen, da sie sich vorwiegend um die Erziehung ihrer Kinder kümmere. Nichtsdestotrotz habe sie bereits einen Deutschkurs besucht und diesen mit einer Prüfung auf dem Niveau A.1 erfolgreich bestanden. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet eine Neue Mittelschule, sei sprachlich gut integriert und lernwillig. Die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin besuchten im Bundesgebiet einen Kindergarten. In einer Gesamtschau sei daher von einem schützenswerten Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen. Mit Beschwerdeergänzung vom 28.05.2018 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die sie betreffenden Bescheide auch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen unrichtiger Beweiswürdigung und wegen Aktenwidrigkeit angefochten werden.

1.5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 vorgelegt.

1.6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer (BF 1, BF2 und BF 3) im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Bundesamt beantrage bereits anlässlich der Beschwerdevorlage die Abweisung der Beschwerde.

1.7. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 brachten die gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf ihre bisherigen Vorbringen verweisen und darüber hinaus Ausführungen zu ihren Integrationsbemühungen vorbringen, wobei dieser Stellungnahme eine Kopie eines Jahreszeugnisses der Drittbeschwerdeführerin über Schuljahr 2017/18, eine Entscheidung über die Aufnahme der Viertbeschwerdeführerin in die Vorschulstufe einer Volksschule, eine Besuchsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin in einem Kindergarten und eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen sind. Ausführungen zu den mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörterten und ihnen überreichten Länderinformationen der Staatendokumentation über Kasachstan finden sich in dieser Stellungnahme nicht.

1.8. Mit Schreiben vom 16.07.2018 legten die Beschwerdeführer weitere drei Empfehlungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlich erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der beiden erwachsenen Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie von Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme der gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz:

Die Beschwerdeführer stellten am 23.09.2015 nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet am Flughafen Wien-Schwechat im Rahmen ihrer Einreisekontrolle die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Zum sozialen Hintergrund der Beschwerdeführer:

Alle Antragsteller sind Staatsangehörige von Kasachstan.

Der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin lebten vor ihrer Einreise nach Österreich am 23.09.2015 bis zu ihrem jeweiligen

45. Lebensjahr (BF 1), 39. Lebensjahr (BF 2) und 12. Lebensjahr (BF 3) überwiegend in ihrem Herkunftsstaat Kasachstan, wobei sich die genannten Beschwerdeführer seit dem Jahre 2011 vorwiegend in der Russischen Föderation, namentlich in der Teilrepublik Dagestan und der Teilrepublik Nordossetien-Alanien aufgehalten haben. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin wurden jeweils in der Russischen Föderation geboren und lebten bis zu ihrem 3. Lebensjahr (BF 4) und 2. Lebensjahr (BF 5) im Familienverband der Beschwerdeführer. Seit 23.09.2015 halten sich die Beschwerdeführer durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei sie zuletzt seit 18.04.2018 in ihrer Wohnsitzgemeinde XXXX , gemeldet sind.45. Lebensjahr (BF 1), 39. Lebensjahr (BF 2) und 12. Lebensjahr (BF 3) überwiegend in ihrem Herkunftsstaat Kasachstan, wobei sich die genannten Beschwerdeführer seit dem Jahre 2011 vorwiegend in der Russischen Föderation, namentlich in der Teilrepublik Dagestan und der Teilrepublik Nordossetien-Alanien aufgehalten haben. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin wurden jeweils in der Russischen Föderation geboren und lebten bis zu ihrem 3. Lebensjahr (BF 4) und 2. Lebensjahr (BF 5) im Familienverband der Beschwerdeführer. Seit 23.09.2015 halten sich die Beschwerdeführer durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei sie zuletzt seit 18.04.2018 in ihrer Wohnsitzgemeinde römisch 40 , gemeldet sind.

Der Erstbeschwerdeführer hat in der Zeit der Sowjetunion in Kasachstan und in der Stadt XXXX acht Jahre Schulunterricht erhalten und danach in Kasachstan eine Lehre als Elektriker und eine Ausbildung über Kühlanlagen absolviert und im Anschluss daran Kühlschränke repariert und konnte so seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie erwirtschaften. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Tabassaranisch, daneben beherrscht er die Sprachen Russisch und Türkisch.Der Erstbeschwerdeführer hat in der Zeit der Sowjetunion in Kasachstan und in der Stadt römisch 40 acht Jahre Schulunterricht erhalten und danach in Kasachstan eine Lehre als Elektriker und eine Ausbildung über Kühlanlagen absolviert und im Anschluss daran Kühlschränke repariert und konnte so seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie erwirtschaften. Die Muttersprache des Erstbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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