TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W228 2193280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W228 2193280-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2015 einen Asylantrag gestellt.

In der Erstbefragung am 11.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass ein Talibananhänger seine Verlobte heiraten habe wollen. Aus diesem Grund sei er mit seiner Verlobten und deren Familie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.

Bei der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX , Maidan Wardak geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern und seine Geschwister würden nunmehr im Iran leben. Zu seiner Verlobten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie, als der Beschwerdeführer sie kennengelernt habe, sehr traurig gewesen sei, weil einer der Taliban sie heiraten habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr daraufhin das Angebot gemacht, sich mit ihr zu verloben. Nach der Verlobung habe der Talibananhänger namens XXXX der Verlobten des Beschwerdeführer Briefe geschrieben, in welchen er sie aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu verlassen und ihn zu heiraten. Einmal habe er den Beschwerdeführer zusammengeschlagen, ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, aber die Polizei habe nicht viel machen können.Bei der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 , Maidan Wardak geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern und seine Geschwister würden nunmehr im Iran leben. Zu seiner Verlobten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie, als der Beschwerdeführer sie kennengelernt habe, sehr traurig gewesen sei, weil einer der Taliban sie heiraten habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr daraufhin das Angebot gemacht, sich mit ihr zu verloben. Nach der Verlobung habe der Talibananhänger namens römisch 40 der Verlobten des Beschwerdeführer Briefe geschrieben, in welchen er sie aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu verlassen und ihn zu heiraten. Einmal habe er den Beschwerdeführer zusammengeschlagen, ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, aber die Polizei habe nicht viel machen können.

Bei der Einvernahme am 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kurz zu seiner Verlobten befragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch sechs.) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Heimatort nicht erreichen könne, so sei es ihm möglich, sich in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine neue Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat stärker seien als zu Österreich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde auf die niederschriftliche Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 19.09.2017 verwiesen, wo diese die wiederholte Bedrohung im Zuge der beabsichtigen Zwangseheschließung mit einem Talibananhänger dargelegt habe. Die zwischenzeitig als Flüchtling anerkannte Verlobte des Beschwerdeführers habe widerspruchsfrei und detailliert das Bedrohungsszenario betreffend den Beschwerdeführer beschrieben.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Erstbefragung, das Einvernahmeprotokoll sowie den Bescheid betreffend XXXX , angebliche Verlobte des Beschwerdeführers.Am 09.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Erstbefragung, das Einvernahmeprotokoll sowie den Bescheid betreffend römisch 40 , angebliche Verlobte des Beschwerdeführers.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie deren Mutter als Zeuginnen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie deren Mutter als Zeuginnen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am 01.01.1995 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verlobt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer sowie in einer Tischlerei gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer ist der Beschwerdeführer drei bis fünfmal pro Woche in Kabul gewesen. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Moslem und spricht Farsi. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Maidan Wardak und leben nunmehr im Iran. Weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen allerdings kein Kontakt bestand, leben nach wie vor in Afghanistan.

Dass es sich bei der in Österreich aufhältigen XXXX , welcher bereits der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht festgestellt werden. Die Eltern sowie die Geschwister der XXXX leben ebenfalls in Österreich. Es halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.Dass es sich bei der in Österreich aufhältigen römisch 40 , welcher bereits der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht festgestellt werden. Die Eltern sowie die Geschwister der römisch 40 leben ebenfalls in Österreich. Es halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er hat ehrenamtlich bei einem Theaterprojekt mitgewirkt sowie an mehreren integrativen Aktivitäten teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit XXXX (jenem Mann, der seine angebliche Verlobte heiraten habe wollen) bzw. den Taliban hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass XXXX bzw. die Taliban den Beschwerdeführer konkret bedroht haben.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit römisch 40 (jenem Mann, der seine angebliche Verlobte heiraten habe wollen) bzw. den Taliban hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 bzw. die Taliban den Beschwerdeführer konkret bedroht haben.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, speziell in den Distrikten nächst der Autobahn. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv. Dazu zählen u.a. die Taliban.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.

2. Beweiswürdigung:

Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen " XXXX " geführt. Bereits in der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle und sein Familienname tatsächlich " XXXX " laute. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und von der Mutter der XXXX als Zeugin bestätigt und wird daher der Name " XXXX " als Name des Beschwerdeführers festgestellt.Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen " römisch 40 " geführt. Bereits in der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle und sein Familienname tatsächlich " römisch 40 " laute. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und von der Mutter der römisch 40 als Zeugin bestätigt und wird daher der Name " römisch 40 " als Name des Beschwerdeführers festgestellt.

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei XXXX um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verlobung und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit dieser Frau nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich des Umstandes, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei römisch 40 um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verlobung und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit dieser Frau nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommene XXXX massiv widersprüchliche Angaben zur Verhütung machten. So gab XXXX an, dass sie mit Kondom und Pille verhüte, während der Beschwerdeführer zur Verhütung befragt ausführte: "Wenn es soweit, dann ziehe ich den Penis hinaus." Des Weiteren konnten die beiden keine gleichlautenden Angaben zu ihren Hochzeitsplänen machen. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage ob er wisse, wie sich seine Verlobte die Hochzeit vorstelle an, dass sie ihm bis jetzt nichts davon erzählt habe, wie sie sich die Hochzeit wünsche und führte er weiters aus, dass auch er seiner Verlobten noch nicht konkret erzählt habe, wie er sich die Hochzeit vorstelle. XXXX hingegen gab auf die Frage, ob sie sich jemals mit dem Beschwerdeführer über die Hochzeit unterhalten habe, an, dass sie sich eine große Hochzeit wünsche und, sollte dies nicht möglich sei, dann zumindest eine kleine. Befragt, ob sie dem Beschwerdeführer diese Vorstellungen auch jemals erzählt habe, gab sie an: "Sicher, wenn wir uns lieben und wir zusammenleben dann spricht man auch darüber." Befragt, wie oft sie darüber gesprochen hätten, gab sie an, dass sie oft darüber reden würden, eine genaue Anzahl könne sie aber nicht angeben. Es ist folglich massive widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer angibt, noch nie mit XXXX über Hochzeitspläne gesprochen zu haben; sie hingegen ausführt, dass sie oft mit dem Beschwerdeführer darüber spreche.Zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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