Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W193 2132457-1/27E
W193 2132458-1/30E
W193 2132456-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1. XXXX ,1. römisch 40 ,
2. XXXX , und2. römisch 40 , und
3. XXXX ,3. römisch 40 ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, 1. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 zu Recht erkannt:alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, 1. Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam illegal in die Republik Österreich ein und stellten am 09.04.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass ein Mann namens Jawid vor zweieinhalb Jahren seine Schwester hätte heiraten wollen. Seine Schwester sei dagegen gewesen. Deshalb habe sie Afghanistan verlassen und sei nach Österreich gereist. Dieser Mann habe ihm mehrere Male gedroht, dass er ihn umbringen werde. Aus diesem Grund habe er Afghanistan zusammen mit seiner Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin, verlassen und sei hierher nach Österreich gekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann habe. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das ihres Ehemannes habe.
Am 24.07.2015 wurde der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführer, geboren.
Am 27.08.2015 stellte der minderjährige Drittbeschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die Beschwerdeführer wurden am 01.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gaben sie eingangs an, dass sie der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehören würden.
In der mit dem Zweitbeschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in Kabul gelebt habe. Sie hätten zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester in einem gemieteten Haus gewohnt. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Seine Frau und seine Mutter seien Hausfrauen gewesen, sein Bruder sei Schüler gewesen und seine Schwester habe studiert. Sein Vater habe ein Geschäft für getrocknetes Obst und Gemüse gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe an der Universität studiert und diese auch abgeschlossen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da es ihm nicht möglich gewesen sei, diese zu erreichen. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Sohn eines mächtigen Mannes habe seine Schwester zur Frau haben wollen. Seine Schwester, sie wohne mittlerweile in XXXX , habe diesen nicht heiraten wollen, da dieser bereits zwei Frauen gehabt hätte. Der Sohn des Mannes habe sie dann bedroht, geschlagen und Gewalt gegen sie ausgeübt. Seine ganze Familie sei aus ihrem Haus geflüchtet, um woanders zu wohnen. Nach einiger Zeit habe er sie aber wieder gefunden. Er habe sie töten wollen. Er habe seinen Vater immer gefragt, wo seine Tochter, die Schwester des Erstbeschwerdeführers, sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich diese befinde, er habe ihnen aber nie geglaubt. Sie hätten dann um Zeit gebeten, um zu schauen, wo sich diese befinde. Er und seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, seien dann nach Europa geflüchtet. Sie seien in keinem Landesteil von Afghanistan sicher, da die Familie des mächtigen Mannes Kontakt zu den Behörden habe und sie überall leicht finden würde. Sie hätten sich nur durch die Flucht retten können. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Leute finden und töten.In der mit dem Zweitbeschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in Kabul gelebt habe. Sie hätten zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester in einem gemieteten Haus gewohnt. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Seine Frau und seine Mutter seien Hausfrauen gewesen, sein Bruder sei Schüler gewesen und seine Schwester habe studiert. Sein Vater habe ein Geschäft für getrocknetes Obst und Gemüse gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe an der Universität studiert und diese auch abgeschlossen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da es ihm nicht möglich gewesen sei, diese zu erreichen. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Sohn eines mächtigen Mannes habe seine Schwester zur Frau haben wollen. Seine Schwester, sie wohne mittlerweile in römisch 40 , habe diesen nicht heiraten wollen, da dieser bereits zwei Frauen gehabt hätte. Der Sohn des Mannes habe sie dann bedroht, geschlagen und Gewalt gegen sie ausgeübt. Seine ganze Familie sei aus ihrem Haus geflüchtet, um woanders zu wohnen. Nach einiger Zeit habe er sie aber wieder gefunden. Er habe sie töten wollen. Er habe seinen Vater immer gefragt, wo seine Tochter, die Schwester des Erstbeschwerdeführers, sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich diese befinde, er habe ihnen aber nie geglaubt. Sie hätten dann um Zeit gebeten, um zu schauen, wo sich diese befinde. Er und seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, seien dann nach Europa geflüchtet. Sie seien in keinem Landesteil von Afghanistan sicher, da die Familie des mächtigen Mannes Kontakt zu den Behörden habe und sie überall leicht finden würde. Sie hätten sich nur durch die Flucht retten können. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Leute finden und töten.
Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mit ihr vor dem Bundesamt aufgenommen Niederschrift an, dass sie circa acht Monate in Kabul gelebt habe. Vor ihrer Hochzeit habe sie in XXXX gelebt. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht. Ihre Familie lebe in XXXX . Sie hätten gemeinsam mit den Eltern und einem Bruder ihres Mannes in einem Haus in Kabul gelebt. Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen. Sie sei Hausfrau gewesen. Sie habe Afghanistan verlassen, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Der Sohn eines mächtigen Mannes habe sie töten wollen. Einmal seien in der Nacht mehrere Leute zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann und ihren Schwiegervater geschlagen. Sie hätten immer nach der Schwester ihres Mannes gefragt. Sie hätten ihnen ein bisschen Zeit gelassen, um diese zu finden und ihnen zu übergeben. Sie sei sehr überrascht gewesen und habe, da sie gesehen habe, wie sie "gedroht und geschlagen" hätten, große Angst gehabt. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer.Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mit ihr vor dem Bundesamt aufgenommen Niederschrift an, dass sie circa acht Monate in Kabul gelebt habe. Vor ihrer Hochzeit habe sie in römisch 40 gelebt. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht. Ihre Familie lebe in römisch 40 . Sie hätten gemeinsam mit den Eltern und einem Bruder ihres Mannes in einem Haus in Kabul gelebt. Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen. Sie sei Hausfrau gewesen. Sie habe Afghanistan verlassen, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Der Sohn eines mächtigen Mannes habe sie töten wollen. Einmal seien in der Nacht mehrere Leute zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann und ihren Schwiegervater geschlagen. Sie hätten immer nach der Schwester ihres Mannes gefragt. Sie hätten ihnen ein bisschen Zeit gelassen, um diese zu finden und ihnen zu übergeben. Sie sei sehr überrascht gewesen und habe, da sie gesehen habe, wie sie "gedroht und geschlagen" hätten, große Angst gehabt. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, Zln. XXXX , wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten haben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass den Beschwerdeführern in Kabul ein innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Zweitbeschwerdeführer leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen und würde bei einer Rückkehr eine Arbeit finden, bei welcher er und seine Familie zumindest ihr Existenzminimum sichern könnten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, Zln. römisch 40 , wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten haben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass den Beschwerdeführern in Kabul ein innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Zweitbeschwerdeführer leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen und würde bei einer Rückkehr eine Arbeit finden, bei welcher er und seine Familie zumindest ihr Existenzminimum sichern könnten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 11.08.2016 legte der Rechtsanwalt Dr. Hans Jalovetz eine Vollmacht vor.
Mit Beschwerdeschriftsätzen vom 10.08.2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und führten aus, dass sich aus ihrem Fluchtvorbringen ein Fluchtgrund ergebe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer seien glaubhaft, dies würde unter anderem durch die Asylgewährung der Schwester des Zweitbeschwerdeführers belegt werden, welcher aufgrund Verfolgung durch Private der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und nicht, wie von der belangten Behörde behauptet, aufgrund von westlicher Orientierung. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerden und die Bezug habende Verwaltungsakte langten am 16.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 21.03.2017 legte der Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum eine Vollmacht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie in der Provinz XXXX geboren sei und mit ihrer Familie in XXXX gelebt habe. Sie habe in XXXX geheiratet, der Vater ihres Mannes sei gut mit ihrem Vater befreundet. Die Familien hätten sich gegenseitig besucht. Daraufhin hätten ihr Mann und sie über "Facebook" Kontakt aufgenommen und sich besser kennengelernt. Sie hätten einander geliebt. Es hätten viele Interessenten um ihre Hand angehalten. Da sie aber aus einer modernen Familie stamme, habe sie ganz offen zu ihrem Vater gesagt, dass es bereits einen Mann gebe, welchen sie liebe. Ihr Vater sei mit ihrer Entscheidung einverstanden gewesen und sie habe ihren Mann am 07.08.2014 in XXXX geheiratet. Sie habe die zwölfte Klasse abgeschlossen. Ihre Eltern hätten ihr erlaubt, zu arbeiten und auch zu studieren, aber in der afghanischen Gesellschaft sei dies für Frauen nicht möglich. Sie hätte gerne arbeiten und selbständig Geld verdienen wollen. Sie habe nicht ihr Leben lang finanziell von ihrem Vater abhängig sein wollen. Auch jetzt wolle sie nicht von ihrem Ehemann abhängig sein. Sie habe immer den Wunsch gehabt, auf eigenen Füßen zu stehen und ein eigenständiges Leben zu führen. Wenn sie in XXXX auf die Straße gegangen sei, habe sie ein Kopftuch getragen und sich normal angezogen. Sie habe über ihre Bekleidung keine Burka und auch keinen Mantel getragen. Dies sei abhängig davon, in welcher Familie man aufgewachsen sei. Manche Familien seien konservativ und würden ihre Frauen nicht aus dem Haus lassen. Ihre Familie habe ihr erlaubt normal gekleidet auf die Straße zu gehen, dies werde natürlich von der Gesellschaft kritisiert, wiewohl ihr eine Art "Sitten-oder Bekleidungspolizei" nicht bekannt sei. Ihre Eltern sowie ihre vier Brüder und ihre Schwester würden noch in XXXX leben. Ihre Großeltern würden in XXXX leben. Ihre Eltern würden in einem Eigentumshaus mit Garten leben. Ihr Vater arbeite für eine Organisation zur Unterstützung von Kindern in XXXX . Er verdiene circa 800-900 Dollar im Monat. Die finanzielle Lage ihrer Familie sei sehr gut. Die Familie rufe die Erstbeschwerdeführerin circa einmal im Monat an. Ihren Eltern gehe es gut. Sie habe Afghanistan verlassen, weil ihr Leben und das Leben ihres Mannes, des Zweitbeschwerdeführers, in Gefahr gewesen sei. Der Sohn, XXXX , eines Kommandanten namens XXXX habe sie töten wollen. Dieser habe die Schwester ihres Mannes heiraten wollen. Diese habe dies nicht gewollt. Sie habe ihren Cousin väterlicherseits geliebt und sich entschieden, diesen zu heiraten. Die Familie ihres Mannes habe sich gegen die Heirat der Schwester ihres Mannes mit dem Sohn des Kommandanten ausgesprochen, weshalb diese bedroht worden sei. Sie wisse nicht, ob der Kommandant der Regierung oder welcher Gruppierung zugehörig sei. Der Sohn des Kommandanten sei eines Abends bewaffnet in das Haus ihrer Schwiegereltern, in welchem auch ihr Mann und sie gelebt hätten, gekommen. Sie wisse nicht, wie oft er bei ihrer Schwiegerfamilie gewesen sei, sie habe es nur einmal miterlebt. Ihr Mann und ihr Schwiegervater seien damals zusammengeschlagen worden. Die Familie sei mit dem Tod bedroht worden, der Sohn des Kommandanten habe gefordert, dass die Familie ihre Schwägerin zurückhole und ihm überlasse. Am darauffolgenden Tag sei die ganze Familie in das Haus eines Freundes des Schwiegervaters geflohen. Der Schwiegervater habe dann ihre Flucht organisiert. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich unbedingt eine Lehre machen und arbeiten. Sie wünsche sich, dass ihr Kind in Österreich studiere und einen angesehen Beruf habe. Sie wünsche sich, dass der Zweitbeschwerdeführer arbeite und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für ihre Familie und sie den Tod bedeuten.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie in der Provinz römisch 40 geboren sei und mit ihrer Familie in römisch 40 gelebt habe. Sie habe in römisch 40 geheiratet, der Vater ihres Mannes sei gut mit ihrem Vater befreundet. Die Familien hätten sich gegenseitig besucht. Daraufhin hätten ihr Mann und sie über "Facebook" Kontakt aufgenommen und sich besser kennengelernt. Sie hätten einander geliebt. Es hätten viele Interessenten um ihre Hand angehalten. Da sie aber aus einer modernen Familie stamme, habe sie ganz offen zu ihrem Vater gesagt, dass es bereits einen Mann gebe, welchen sie liebe. Ihr Vater sei mit ihrer Entscheidung einverstanden gewesen und sie habe ihren Mann am 07.08.2014 in römisch 40 geheiratet. Sie habe die zwölfte Klasse abgeschlossen. Ihre Eltern hätten ihr erlaubt, zu arbeiten und auch zu studieren, aber in der afghanischen Gesellschaft sei dies für Frauen nicht möglich. Sie hätte gerne arbeiten und selbständig Geld verdienen wollen. Sie habe nicht ihr Leben lang finanziell von ihrem Vater abhängig sein wollen. Auch jetzt wolle sie nicht von ihrem Ehemann abhängig sein. Sie habe immer den Wunsch gehabt, auf eigenen Füßen zu stehen und ein eigenständiges Leben zu führen. Wenn sie in römisch 40 auf die Straße gegangen sei, habe sie ein Kopftuch getragen und sich normal angezogen. Sie habe über ihre Bekleidung keine Burka und auch keinen Mantel getragen. Dies sei abhängig davon, in welcher Familie man aufgewachsen sei. Manche Familien seien konservativ und würden ihre Frauen nicht aus dem Haus lassen. Ihre Familie habe ihr erlaubt normal gekleidet auf die Straße zu gehen, dies werde natürlich von der Gesellschaft kritisiert, wiewohl ihr eine Art "Sitten-oder Bekleidungspolizei" nicht bekannt sei. Ihre Eltern sowie ihre vier Brüder und ihre Schwester würden noch in römisch 40 leben. Ihre Großeltern würden in römisch 40 leben. Ihre Eltern würden in einem Eigentumshaus mit Garten leben. Ihr Vater arbeite für eine Organisation zur Unterstützung von Kindern in römisch 40 . Er verdiene circa 800-900 Dollar im Monat. Die finanzielle Lage ihrer Familie sei sehr gut. Die Familie rufe die Erstbeschwerdeführerin circa einmal im Monat an. Ihren Eltern gehe es gut. Sie habe Afghanistan verlassen, weil ihr Leben und das Leben ihres Mannes, des Zweitbeschwerdeführers, in Gefahr gewesen sei. Der Sohn, römisch 40 , eines Kommandanten namens römisch 40 habe sie töten wollen. Dieser habe die Schwester ihres Mannes heiraten wollen. Diese habe dies nicht gewollt. Sie habe ihren Cousin väterlicherseits geliebt und sich entschieden, diesen zu heiraten. Die Familie ihres Mannes habe sich gegen die Heirat der Schwester ihres Mannes mit dem Sohn des Kommandanten ausgesprochen, weshalb diese bedroht worden sei. Sie wisse nicht, ob der Kommandant der Regierung oder welcher Gruppierung zugehörig sei. Der Sohn des Kommandanten sei eines Abends bewaffnet in das Haus ihrer Schwiegereltern, in welchem auch ihr Mann und sie gelebt hätten, gekommen. Sie wisse nicht, wie oft er bei ihrer Schwiegerfamilie gewesen sei, sie habe es nur einmal miterlebt. Ihr Mann und ihr Schwiegervater seien damals zusammengeschlagen worden. Die Familie sei mit dem Tod bedroht worden, der Sohn des Kommandanten habe gefordert, dass die Familie ihre Schwägerin zurückhole und ihm überlasse. Am darauffolgenden Tag sei die ganze Familie in das Haus eines Freundes des Schwiegervaters geflohen. Der Schwiegervater habe dann ihre Flucht organisiert. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich unbedingt eine Lehre machen und arbeiten. Sie wünsche sich, dass ihr Kind in Österreich studiere und einen angesehen Beruf habe. Sie wünsche sich, dass der Zweitbeschwerdeführer arbeite und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für ihre Familie und sie den Tod bedeuten.
Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er seine Frau kennen gelernt habe, da sein Vater und deren Vater gut befreundet seien. Die Familien hätten einander gegenseitig besucht. Seine Frau und er hätten einander gern gehabt und sich entschlossen zu heiraten. Er wisse nicht, wo seine Familienangehörigen seien, seit zwei Jahren wisse er nichts von ihnen. Er habe eine Tante väterlicherseits, welche in XXXX lebe. In Kabul habe er ein Universitätsstudium absolviert, er sei Bachelor in Business Administration. Afghanistan habe er verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Sohn eines Kommandanten habe sie vernichten wollen. Dieser Kommandant namens XXXX und sein Sohn XXXX seien sehr mächtige Leute gewesen. Er könne sie keiner konkreten Gruppierung zuordnen, aber sie würden sehr viel Macht und Einfluss in Afghanistan haben. Sie seien bewaffnet bei ihnen zu Hause gewesen und hätten sie zusammengeschlagen. Sie seien zweimal innerhalb von Kabul umgezogen, jedes Mal seien sie gefunden und bedroht worden. Zuletzt hätten sie im Kabuler Stadtteil XXXX gewohnt; zuvor in XXXX . Er könne nicht zuordnen, in welcher Gegend oder in welcher Stadt der Kommandant seine Kommandantur geführt habe, aber Kommandanten hätten überall ihren Einfluss ausüben und überall sein können. Der Kommandant habe sich gegen seine Familie gerichtet, da sein Sohn seine Schwester habe heiraten wollen. Er habe ihnen die Forderung gestellt, seine Schwester mit ihm zu verheiraten, andernfalls würde er sie alle töten. Seine Schwester heiße XXXX und wohne nunmehr in XXXX . Das letzte Mal sei der Sohn des Kommandanten bewaffnet mit drei Männern und zu ihnen gekommen. Sein Vater und er seien zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen müssen. Zunächst hätten sie sich ein paar Tage im Haus eines Freundes seines Vaters versteckt. In dieser Zeit habe sein Vater für den Zweitbeschwerdeführer und seine Frau die Möglichkeit geschaffen, Afghanistan zu verlassen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers habe eine Militärakademie/Militäruniversität absolviert. Seine Arbeit beim Militär habe er vor vielen Jahren aufgegeben, dann habe er in seinem Geschäft Trockenfrüchte verkauft. Sie hätten nicht zu Verwandten gehen können, da sie gefährdet gewesen seien und somit auch andere in Gefahr gebracht hätten. Der Zweitbeschwerdeführer wolle in Österreich arbeiten und selbständig für seine Familie sorgen. Seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin gehe derzeit in die Schule. Er wolle, dass diese die Schule abschließe und anschließend eine Ausbildung mache. Sie habe freie Berufswahl.Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er seine Frau kennen gelernt habe, da sein Vater und deren Vater gut befreundet seien. Die Familien hätten einander gegenseitig besucht. Seine Frau und er hätten einander gern gehabt und sich entschlossen zu heiraten. Er wisse nicht, wo seine Familienangehörigen seien, seit zwei Jahren wisse er nichts von ihnen. Er habe eine Tante väterlicherseits, welche in römisch 40 lebe. In Kabul habe er ein Universitätsstudium absolviert, er sei Bachelor in Business Administration. Afghanistan habe er verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Sohn eines Kommandanten habe sie vernichten wollen. Dieser Kommandant namens römisch 40 und sein Sohn römisch 40 seien sehr mächtige Leute gewesen. Er könne sie keiner konkreten Gruppierung zuordnen, aber sie würden sehr viel Macht und Einfluss in Afghanistan haben. Sie seien bewaffnet bei ihnen zu Hause gewesen und hätten sie zusammengeschlagen. Sie seien zweimal innerhalb von Kabul umgezogen, jedes Mal seien sie gefunden und bedroht worden. Zuletzt hätten sie im Kabuler Stadtteil römisch 40 gewohnt; zuvor in römisch 40 . Er könne nicht zuordnen, in welcher Gegend oder in welcher Stadt der Kommandant seine Kommandantur geführt habe, aber Kommandanten hätten überall ihren Einfluss ausüben und überall sein können. Der Kommandant habe sich gegen seine Familie gerichtet, da sein Sohn seine Schwester habe heiraten wollen. Er habe ihnen die Forderung gestellt, seine Schwester mit ihm zu verheiraten, andernfalls würde er sie alle töten. Seine Schwester heiße römisch 40 und wohne nunmehr in römisch 40 . Das letzte Mal sei der Sohn des Kommandanten bewaffnet mit drei Männern und zu ihnen gekommen. Sein Vater und er seien zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen müssen. Zunächst hätten sie sich ein paar Tage im Haus eines Freundes seines Vaters versteckt. In dieser Zeit habe sein Vater für den Zweitbeschwerdeführer und seine Frau die Möglichkeit geschaffen, Afghanistan zu verlassen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers habe eine Militärakademie/Militäruniversität absolviert. Seine Arbeit beim Militär habe er vor vielen Jahren aufgegeben, dann habe er in seinem Geschäft Trockenfrüchte verkauft. Sie hätten nicht zu Verwandten gehen können, da sie gefährdet gewesen seien und somit auch andere in Gefahr gebracht hätten. Der Zweitbeschwerdeführer wolle in Österreich arbeiten und selbständig für seine Familie sorgen. Seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin gehe derzeit in die Schule. Er wolle, dass diese die Schule abschließe und anschließend eine Ausbildung mache. Sie habe freie Berufswahl.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgegeben und ergänzende Ausführungen zur Lage in Afghanistan gemacht.
Mit gemeinsamen Erkenntnis vom 17.05.2017 zu den Zl. W193 2132457-1/10E, W193 2132458-1/12E und W193 2132456-1/9E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden infolge ab.
Über die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017 erhobene Beschwerde entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 21.09.2017, Zl. E 2130-2132/2017-14, indem er hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise auf eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander erkannte. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten lehnte der VfGH die Behandlung ab und trat die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 03.11.2017, Zl. E 2130.2132/2017-16, an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab.
Mit Erkenntnis vom 28.06.2018, Zl. Ra 2017/19/0579 bis 0581-5, behob der VwGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Begründend führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verabsäumt, sich hinsichtlich der westlich orientierten Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin dahingehend auseinanderzusetzen, ob bzw. mit welchen staatlichen oder nichtstaatlichen Reaktionen sie aufgrund ihres selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste und ob diese Reaktion aufgrund der Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob ihr - im Fall von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben am 07.08.2014 in XXXX geheiratet, sind somit Ehegatten und zudem Eltern des am 24.07.2015 in XXXX , Österreich, geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben am 07.08.2014 in römisch 40 geheiratet, sind somit Ehegatten und zudem Eltern des am 24.07.2015 in römisch 40 , Österreich, geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Usbeken und sind Angehörige des sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Zweitbeschwerdeführer hat am 01.05.2014 in Kabul an der XXXX einen Ausbildungsabschluss als "Bachelor of Business Administration - BBA" erlangt und hat berufliche Erfahrungen durch seine Tätigkeit als Finanzmanager bei einer NGO in Kabul gesammelt.Der Zweitbeschwerdeführer hat am 01.05.2014 in Kabul an der römisch 40 einen Ausbildungsabschluss als "Bachelor of Business Administration - BBA" erlangt und hat berufliche Erfahrungen durch seine Tätigkeit als Finanzmanager bei einer NGO in Kabul gesammelt.
Am 09.04.2015 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Am 24.07.2015 wurde der Drittbeschwerdeführer geboren, dieser stellte am 27.08.2015, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
1.2 Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wohnten unmittelbar vor ihrer nunmehrigen Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX , im Haus der Eltern des Zweitbeschwerdeführers, in abgesicherten Verhältnissen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers absolvierte eine Militäruniversität bzw. Militärakademie, war im Militärdienst tätig und besitzt seit vielen Jahren ein Geschäft für den Handel mit Trockenfrüchten.1.2 Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wohnten unmittelbar vor ihrer nunmehrigen Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul, im Stadtteil römisch 40 , im Haus der Eltern des Zweitbeschwerdeführers, in abgesicherten Verhältnissen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers absolvierte eine Militäruniversität bzw. Militärakademie, war im Militärdienst tätig und besitzt seit vielen Jahren ein Geschäft für den Handel mit Trockenfrüchten.
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern und ihre Geschwister, leben in XXXX . Die wirtschaftliche Lage der Familie der Erstbeschwerdeführerin ist sehr gut. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verdient circa 800 bis 900 Dollar pro Monat mit einer Arbeit in einer Organisation zur Unterstützung von Kindern XXXX . Die Familie lebt in einem Eigentumshaus mit Garten. Die Erstbeschwerdeführerin hat etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihrer Familie in XXXX und dieser geht es auch gut.Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern und ihre Geschwister, leben in römisch 40 . Die wirtschaftliche Lage der Familie der Erstbeschwerdeführerin ist sehr gut. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verdient circa 800 bis 900 Dollar pro Monat mit einer Arbeit in einer Organisation zur Unterstützung von Kindern römisch 40 . Die Familie lebt in einem Eigentumshaus mit Garten. Die Erstbeschwerdeführerin hat etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihrer Familie in römisch 40 und dieser geht es auch gut.
Die Erstbeschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Eheschließung in XXXX in abgesicherten Verhältnissen, konnte 12 Jahre Schulbildung erlangen. Es war ihr erlaubt, den Mann ihrer freien Wahl zum Ehemann zu nehmen, wobei sie die aufkeimende Beziehung mit ihrem Mann über die Social-Media-Plattform "Facebook" festigen konnte. Die Erstbeschwerdeführerin hatte nie Nachteile als Angehörige der Volksgruppe der Usbeken zu erleiden.Die Erstbeschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Eheschließung in römisch 40 in abgesicherten Verhältnissen, konnte 12 Jahre Schulbildung erlangen. Es war ihr erlaubt, den Mann ihrer freien Wahl zum Ehemann zu nehmen, wobei sie die aufkeimende Beziehung mit ihrem Mann über die Social-Media-Plattform "Facebook" festigen konnte. Die Erstbeschwerdeführerin hatte nie Nachteile als Angehörige der Volksgruppe der Usbeken zu erleiden.
1.3 Die Schwester des Zweitbeschwerdeführers namens XXXX , verehelichte XXXX , stellte am 30.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie heiratete am 04.12.2013 ihren nunmehrigen Ehegatten in XXXX . Zur Zeit ihrer Flucht aus Kabul war die Familie des Zweitbeschwerdeführers im Stadtteil XXXX wohnhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 13-86454104/14066362/BMI-BFA_K_RD, wurde Meral Alim der Status der Asylberechtigten zugesprochen, weil sie von Zwangsverheiratung bedroht war.1.3 Die Schwester des Zweitbeschwerdeführers namens römisch 40 , verehelichte römisch 40 , stellte am 30.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie heiratete am 04.12.2013 ihren nunmehrigen Ehegatten in römisch 40 . Zur Zeit ihrer Flucht aus Kabul war die Familie des Zweitbeschwerdeführers im Stadtteil römisch 40 wohnhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 13-86454104/14066362/BMI-BFA_K_RD, wurde Meral Alim der Status der Asylberechtigten zugesprochen, weil sie von Zwangsverheiratung bedroht war.
1.4 Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition. Die Lebensweise der ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.
1.5 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX ):1.5 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 ):
Friedens- und Versöhnungsprozess
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden.
Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen -ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen