Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2134937-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 04.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Baghlan, sei Analphabet und habe zwei Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht. Seine Mutter sei gestorben, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. In Afghanistan habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter sowie seiner Schwester gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Baghlan, sei Analphabet und habe zwei Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht. Seine Mutter sei gestorben, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. In Afghanistan habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter sowie seiner Schwester gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen.
3. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2015 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt.3. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2015 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den XXXX fest.4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 fest.
5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2016 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ismailitischer Schiit. Er habe seit einigen Wochen keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und wisse daher nicht, wo diese derzeit wohnen. Bis zu seiner Ausreise hätten seine Eltern im Dorf
XXXX gewohnt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Bauer gearbeitet. Die Taliban seien inzwischen in seinem Heimatdorf an der Macht. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass Ismailiten in Afghanistan nicht in Sicherheit leben könnten. Er habe vor kurzem ein Video gesehen, in welchen Ismailiten verprügelt worden seien. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan immer in Gefahr gewesen. Als Ismailit würde er sofort getötet werden.römisch 40 gewohnt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Bauer gearbeitet. Die Taliban seien inzwischen in seinem Heimatdorf an der Macht. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass Ismailiten in Afghanistan nicht in Sicherheit leben könnten. Er habe vor kurzem ein Video gesehen, in welchen Ismailiten verprügelt worden seien. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan immer in Gefahr gewesen. Als Ismailit würde er sofort getötet werden.
6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine persönliche konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft schildern habe können. Er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul sowie in Mazar-e Sharif bestreiten.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit am 12.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und führte im Wesentlich unter Bezugnahme auf aktuelle Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan aus, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er angesichts des Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt werde.7. Mit am 12.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und führte im Wesentlich unter Bezugnahme auf aktuelle Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan aus, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er angesichts des Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt werde.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W169 abgenommen und neu zugewiesen.
9. Mit Telefax vom 24.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt und neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Freundin XXXX ein Kind erwarten würden. Als Unterlagen wurden eine Kopie vom Mutter-Kind-Pass sowie ein persönlicher Brief von XXXX beigelegt. In diesem Brief führte die Ex-Freundin des Beschwerdeführers zusammenfassend aus, dass es ihr wichtig wäre, dass ihr Kind seinen Vater kennen lerne und nicht ohne ihn aufwachsen müsse. Für sie persönlich mache es keinen Unterschied, wenn der Beschwerdeführer abgeschoben werden würde.9. Mit Telefax vom 24.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt und neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Freundin römisch 40 ein Kind erwarten würden. Als Unterlagen wurden eine Kopie vom Mutter-Kind-Pass sowie ein persönlicher Brief von römisch 40 beigelegt. In diesem Brief führte die Ex-Freundin des Beschwerdeführers zusammenfassend aus, dass es ihr wichtig wäre, dass ihr Kind seinen Vater kennen lerne und nicht ohne ihn aufwachsen müsse. Für sie persönlich mache es keinen Unterschied, wenn der Beschwerdeführer abgeschoben werden würde.
10. Mit Schreiben vom 17.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von zwei Zeugen, seiner Vertrauensperson XXXX sowie seiner Freundin XXXX .10. Mit Schreiben vom 17.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von zwei Zeugen, seiner Vertrauensperson römisch 40 sowie seiner Freundin römisch 40 .
11. Am 19.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, unter anderem ein Schreiben, in welchen er auf die Ausführungen des Stahlmann-Gutachtens vom 28.03.2018 verwies. Zudem erfolgte in der Beschwerdeverhandlung die Einvernahme der zwei beantragten Zeuginnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) abwies. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde zudem der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) abwies. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde zudem der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit am 12.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides, woraufhin am 19.07.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist ismailitischer Schiit und seine Muttersprache ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist ismailitischer Schiit und seine Muttersprache ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.
Das fiktive Geburtsdatum lautet XXXX und wurde im Zuge eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens festgestellt.Das fiktive Geburtsdatum lautet römisch 40 und wurde im Zuge eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens festgestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre die Grundschule besucht und war anschließend in der Landwirtschaft seiner Eltern als Bauer tätig.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre die Grundschule besucht und war anschließend in der Landwirtschaft seiner Eltern als Bauer tätig.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Stiefmutter, welche zugleich seine Tante väterlicherseits ist, und deren adoptiertem Kind. Sie sind nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig. Die leibliche Mutter des Beschwerdeführers ist gestorben, als er fünf Jahre alt war. Er steht einmal wöchentlich in Kontakt mit seiner Kernfamilie.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er versteht und spricht alltagstaugliches Deutsch und hat am XXXX 2017 ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 erworben. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahmeprüfung für einen externen Pflichtschulabschlusskurs bestanden, wodurch er ab Herbst 2018 einen fixen Platz im XXXX von XXXX erworben hat.Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er versteht und spricht alltagstaugliches Deutsch und hat am römisch 40 2017 ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 erworben. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahmeprüfung für einen externen Pflichtschulabschlusskurs bestanden, wodurch er ab Herbst 2018 einen fixen Platz im römisch 40 von römisch 40 erworben hat.
Seit 24.11.2017 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer schwangeren Österreicherin namens XXXX . Eine Lebensgemeinschaft besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer und seine Freundin treffen sich täglich. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes ist.Seit 24.11.2017 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer schwangeren Österreicherin namens römisch 40 . Eine Lebensgemeinschaft besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer und seine Freundin treffen sich täglich. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes ist.
Zuvor führte der Beschwerdeführer etwa sechs bis sieben Monate eine Beziehung zu einer Österreicherin namens XXXX , welche am XXXX 2018 einen Sohn gebar. Der Beschwerdeführer pflegt weder zu seiner Ex-Freundin noch zu ihrem Kind ein besonderes Naheverhältnis. Ob der Beschwerdeführer der Vater des Kindes ist, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kommt nicht für den Kindesunterhalt auf.Zuvor führte der Beschwerdeführer etwa sechs bis sieben Monate eine Beziehung zu einer Österreicherin namens römisch 40 , welche am römisch 40 2018 einen Sohn gebar. Der Beschwerdeführer pflegt weder zu seiner Ex-Freundin noch zu ihrem Kind ein besonderes Naheverhältnis. Ob der Beschwerdeführer der Vater des Kindes ist, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kommt nicht für den Kindesunterhalt auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht oder misshandelt worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie ismailitischer Schiit bzw. dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie ismailitischer Schiit in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Kabul bzw. Mazar-e Sharif) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul bzw. Mazar-e Sharif ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Kabul bzw. Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Diese Städte sind über die dortigen Flughäfen direkt erreichbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von seiner Familie unterstützt werden kann.
Eine Rückkehr in den Heimatort des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan ist aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht möglich.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 (in Folge kurz "LIB"), der ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara vom 02.09.2016 (in Folge kurz "ACCORD 02.09.2016") und dem Dossier der Staatendoku "Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen (in Folge kurz "Stammes und Clanstrukturen Juli 2016"):
1.5.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Baghlan:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB S. 20). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB S. 24).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB Sitzung 20). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB Sitzung 24).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB S. 24).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB Sitzung 24).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB S. 30 f).Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch