Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2160147-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017,
1089750003-151482413/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 04.10.2015 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass aufgrund seiner Religion sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei.
3. Im Rahmen der am 11.04.2017 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme, gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Meine Familie gehört den hinduistischen Glauben an. Die Mehrheit sind jedoch Moslems in Afghanistan. Sie wollen keine Hindus. Es gibt in Afghanistan viele Anschläge. Es gibt viel Unruhe in Afghanistan. Deswegen habe ich mit meiner Familie Kabul verlassen. Mein Vater ist durch einen Bombe gestorben.
LA: Wann ist Ihr Vater gestorben?
VP: Es ist hat einen Anschlag gegeben. Mein Vater ist vor ca. 28 Jahre durch eine Bombe gestorben. Meine Mutter ist vier Jahre vorher gestorben.
LA: Weshalb ist Ihre Mutter gestorben?
VP: Es hat Bombenanschläge gegeben. Sie hat einen Herzinfarkt erlitten.
LA. Welche persönlichen Probleme hatten sie wegen Ihres Glaubens?
VP: Die Moslems haben zu mir gesagt, dass ich Moslem werden soll.
LA: Erzählen sie von diesem Vorfall?
VP: Wenn ich zu meinem Geschäft gegangen bin, haben mich die Moslems angehalten. Sie haben mich bedroht.
LA: Wann waren diese Vorfälle?
VP: Es war noch als ich in der Provinz Khos gelebt habe. Es hat auch Vorfälle in Kabul gegeben.
LA: Erzählen sie von den Vorfällen in Kabul?
VP: Im Juni 2015 sind fünf bewaffnete Männer in unser Haus eingedrungen. Zwei bewaffnete Männer mit Pistolen haben uns an die Wand gestellt. Die anderen drei haben das Haus durchsucht. Wir hatten ein wenig Geld und Goldschmuck. Sie haben es uns weggenommen. Sie haben uns gesagt, wenn wir zur Polizei gehen, dann bringen wir euch um.
LA: Hat es Verletzte bei diesem Vorfall gegeben?
VP: Nein.
LA: Hat es noch weitere Vorfälle in Kabul gegeben?
VP: Nach 20 oder 25 Tagen sind wieder zwei Männer gekommen. Sie haben zu mir gesagt, dass Sie meine Schwiegertochter entführen. Wir haben alle geschrien. Wegen dem Lärm sind dann diese Männer davongelaufen.
LA: Sind Sie deswegen zur Polizei gegangen?
VP: Am nächsten Tag sind wir zur Polizei gegangen. Sie haben uns versprochen, dass Sie uns helfen werden. Sie haben uns aber nicht geholfen.
LA: Welche Hilfe hat Ihnen die Polizei angeboten?
VP: Sie haben gesagt, dass Sie diese Leute suchen werden.
LA: Was ist danach passiert?
VP: Wir sind dann zur Familie meiner Schwiegertochter XXXX gezogen. Wir haben dort drei Monate noch gewohnt und sind dann ausgereist. In den drei Monaten hat es keine Probleme gegeben.VP: Wir sind dann zur Familie meiner Schwiegertochter römisch 40 gezogen. Wir haben dort drei Monate noch gewohnt und sind dann ausgereist. In den drei Monaten hat es keine Probleme gegeben.
LA: Sind Sie in dieser Zeit bei der Familie Ihrer Schwiegertochter noch Ihrer Arbeit nachgegangen?
VP: Wir haben zuhause gelebt. Wir sind nicht zur Arbeit gegangen.
LA: Was ist mit Ihrem Stoffgeschäft passiert?
VP: Wir haben alles verkauft.
LA: Hat es noch andere Vorfälle bei Ihrem Aufenthalt in Kabul gegeben?
VP: Ich wurde auch in Kabul belästigt. Moslems haben mich als ich zur Arbeit gegangen bin aufgehalten und haben mir das Geld abgenommen. Auch mein Handy habe ich Ihnen gegeben.
LA: Hat es noch weitere Vorfälle gegeben?
VP: Nein.
LA: Sind sie öfters in den Tempel gegangen?
VP: Ja. Wenn ich dorthin gegangen bin, haben Sie mich angehalten. Sie haben mich auch bespuckt.
LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen?
VP: Wie ich in Khost gelebt habe, hat es einen Anschlag gegeben. Die Türe zum Geschäft wurde beschädigt. Sie haben die ganze Ware mitgenommen.
LA: Wann war dieser Vorfall?
VP: Ungefähr vor vierzig oder fünfunddreißig Jahren.
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Ich habe alles gesagt.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.05.2017 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer aus religiösen Gründen sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer gehöre der Glaubensgemeinschaft der Hindus an und sei aus diesem Grund laufend Verfolgungshandlungen seitens radikal-islamistischer Terroristen ausgesetzt.
6. Am 18.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 02.08.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit als Ungläubiger zu befürchten habe, von radikalen Islamisten ins Visier genommen zu werden. Er müsse unweigerlich als Andersgläubiger auffallen, da er nicht das Freitagsgebet besuche und die islamischen Zeiten des Betens nicht einhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Khost, lebte jedoch 30 Jahre lang in Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Er ehelichte seine Ehefrau XXXX (W123 2160145-1) vor ca. 39 Jahren in Kabul, mit welcher er sich in Österreich aufhält.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Khost, lebte jedoch 30 Jahre lang in Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Er ehelichte seine Ehefrau römisch 40 (W123 2160145-1) vor ca. 39 Jahren in Kabul, mit welcher er sich in Österreich aufhält.
Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, wobei eine seiner Töchter in London lebt und die andere in Belgien. Sein Sohn ist mit dessen Ehefrau und dessen Sohn in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Khost, wo er auch fünf Jahre lang die Schule besuchte. In Khost betrieb der Beschwerdeführer ein Geschäft. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer nach Kabul und lebte dort 30 Jahre lang bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. In Kabul betrieb der Beschwerdeführer 30 Jahre lang ein Kleidergeschäft, wobei ihn sein Sohn in den letzten Jahren dabei unterstützte.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
In Afghanistan besucht