Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2157787-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Taliban ihn in Afghanistan hätten umbringen wollen.
3. Am 27.04.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Angst vor den Taliban habe, weil er Hazara sei und diese umgebracht werden würden. Zudem sei sein Vater vor ca. 10 Jahren von den Taliban umgebracht worden, weil er Hausmeister an der einzigen Schule seines Heimatortes gewesen sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Hinblick auf die (traditionelle) Verfolgung und Marginalisierung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan eine gegenwärtige Gefährdung für Angehörige dieser Volksgruppe, somit auch für den Beschwerdeführer, gegeben sei und die daraus resultierende Furcht des Beschwerdeführers wohl begründet sei. Aufgrund der landesweit herrschenden prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan und des Fehlens eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes in anderen Gebietsteilen bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative.
6. Am 28.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.08.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 7, 51; Protokoll vom 13.08.2018 - OZ 13, S. 7)Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 7, 51; Protokoll vom 13.08.2018 - OZ 13, Sitzung 7)
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern aufgewachsen (AS 51 f; OZ 13, S. 7). Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Schule besucht. Er hat zwar keine offizielle Berufsausbildung, er hat sich jedoch auf Eigeninitiative den Beruf als Schweißer erlernt und hat ca. vier Jahre in Afghanistan als Schweißer gearbeitet (OZ 13, S. 7 f). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke die vom Beschwerdeführer und seinem Vater bewirtschaftet wurden. Die Familie des Beschwerdeführers hat von den Erträgen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt bestritten (AS 51 f; OZ 13, S. 8). Ca. im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer in den Iran gegangen und hat dort als Schweißer gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern aufgewachsen (AS 51 f; OZ 13, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Schule besucht. Er hat zwar keine offizielle Berufsausbildung, er hat sich jedoch auf Eigeninitiative den Beruf als Schweißer erlernt und hat ca. vier Jahre in Afghanistan als Schweißer gearbeitet (OZ 13, Sitzung 7 f). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke die vom Beschwerdeführer und seinem Vater bewirtschaftet wurden. Die Familie des Beschwerdeführers hat von den Erträgen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt bestritten (AS 51 f; OZ 13, Sitzung 8). Ca. im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer in den Iran gegangen und hat dort als Schweißer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7 ff).
Der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie drei Cousins in Afghanistan (OZ 13, S. 8).Der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie drei Cousins in Afghanistan (OZ 13, Sitzung 8).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Heimatdorf des Beschwerdeführers verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über Grundstücke, die vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden (OZ 13, S. 8).Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Heimatdorf des Beschwerdeführers verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über Grundstücke, die vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden (OZ 13, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.3. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Parwan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er kann (anfänglich) von seiner Mutter finanziell unterstützt werden und kann dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 21.10.2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht (Teilnahmebestätigung Deutschkurs Lesen und Schreiben 1 der Caritas vom 20.07.2016; Teilnahmebestätigung Deutschkurs Lesen und Schreiben 2 der Caritas vom 12.10.2016; Zeugnis der Deutschkurse Lesen und Schreiben 1&2 vom 12.10.2016; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1.1 der Caritas vom 20.03.2017; Teilnahmebestätigung Deutschkurs Lesen und Schreiben 3 der Caritas vom 12.07.2017; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1.2 der Caritas vom 31.07.2018). Er verfügt jedoch kaum über Deutschkenntnisse (OZ 13, S. 9 f).Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht (Teilnahmebestätigung Deutschkurs Lesen und Schreiben 1 der Caritas vom 20.07.2016; Teilnahmebestätigung Deutschkurs Lesen und Schreiben 2 der Caritas vom 12.10.2016; Zeugnis der Deutschkurse Lesen und Schreiben 1&2 vom 12.10.2016; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1.1 der Caritas vom 20.03.2017; Teilnahmebestätigung Deutschkurs Lesen und Schreiben 3 der Caritas vom 12.07.2017; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1.2 der Caritas vom 31.07.2018). Er verfügt jedoch kaum über Deutschkenntnisse (OZ 13, Sitzung 9 f).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er war von 24.11.2015 bis 01.08.2016 regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt. Nach Einstellung des Projekts verrichtete der Beschwerdeführer weiterhin gemeinnützige Tätigkeiten in der Gemeinde und interne Dienste für die Caritas Flüchtlingshilfe (Bestätigung der Caritas vom 26.04.2017).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Er hat auch keinen Kontakt zu Österreichern (OZ 13, S. 10).Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Er hat auch keinen Kontakt zu Österreichern (OZ 13, Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landeswei