Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2141887-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1098141310-151944581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1098141310-151944581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei und er sich nicht frei bewegen könne und dass dort, wo er lebe, die Kuchi-Nomaden jedes Jahr kämen, ausbeuteten und töteten.
Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Kuchi-Nomaden jedes Jahr ins Heimatdorf komme und der Bevölkerung alles wegnehme. Wer sich gegen sie stelle, werde getötet. Allgemein sei er als Hazara und Schiit gefährdet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten Länderberichtsmaterial brachte der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit der Möglichkeit, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Der Beschwerdeführervertreter brachte innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. Er reiste aus Afghanistan über den Iran aus, wo er einige Monate aufhältig war. Anschließend reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. Er reiste aus Afghanistan über den Iran aus, wo er einige Monate aufhältig war. Anschließend reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Im Iran war der Beschwerdeführer als einfacher Bauarbeiter tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern. Die Familie verließ das Heimatdorf etwa Mitte 2017. Sie lebt derzeit in einem Dorf in der Provinz Herat. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer Kontakt.
Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist schlecht. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Familie ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in afghanischen Großstädten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers kam es vor der Ausreise des Beschwerdeführers regelmäßig (saisonbedingt in den Frühlingsmonaten) zu Konflikten zwischen Dorfbewohnern und Kuchi-Nomaden. Festgestellt wird, dass diese Konflikte nicht in der unterschiedlichen Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit der Kuchis (Paschtunen/Sunniten) einerseits und der Dorfbewohner (Hazara/Schiiten) andererseits, sondern in der Nutzung von Acker- und Weideflächen bzw. in Gebietsansprüchen begründet waren.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (zumindest) außerhalb seiner Herkunftsregion (Ghazni/Wardak) keinen individuell gegen ihn gerichteten physischen und/oder psychischen Gewalthandlungen durch Kuchis ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer Merkmale wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohte. Ebenso wenig k