Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2183480-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Michael STANZL, Konstanziagasse 31-35/3 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Michael STANZL, Konstanziagasse 31-35/3 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 28.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 28.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und am XXXX in Enugu State in Nigeria geboren sei. Er spreche Ebo und Englisch. Seit dem Jahr 2004 bis ca. 2014 habe er in Libyen gelebt. Danach sei er von Libyen mit einem Boot nach Italien und anschließend nach Österreich gereist.Am 28.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und am römisch 40 in Enugu State in Nigeria geboren sei. Er spreche Ebo und Englisch. Seit dem Jahr 2004 bis ca. 2014 habe er in Libyen gelebt. Danach sei er von Libyen mit einem Boot nach Italien und anschließend nach Österreich gereist.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er keinen Fluchtgrund vorbringen könne, weil er mit seinem Vater als kleines Kind nach Libyen mitgenommen worden sei. Des Weiteren gab er an, dass sein Vater in Libyen erschossen worden sei. In den Heimatstaat könne er nicht mehr zurückkehren, weil er keine Familie mehr habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 12.12.2016. Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt, dies wurde jedoch auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 12.12.2016. Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt, dies wurde jedoch auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 03.07.2017. Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Z. 1 erster und zweiter Fall und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 03.07.2017. Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, erster und zweiter Fall und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt.
Am 23.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme gab er im Wesentlichen an, dass er im Alter von fünf Jahren Nigeria verlassen habe und mit einem Mann nach Libyen gereist sei.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er keinen hätte, weil er bei seiner Ausreise aus Nigeria nach sehr klein gewesen sei. Der Mann habe ihm geraten, nach Österreich zu reisen, weil die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls in Europa sei. Deshalb habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wisse nicht, ob er in Nigeria verfolgt oder bedroht werde.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an und spricht Ebo und Englisch.
Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 28.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet weder an er lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat Nigeria im Kindesalter verlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung für junge Flüchtlinge" vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 12.12.2016 RK 12.12.201601) LG römisch 40 vom 12.12.2016 RK 12.12.2016
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 29.11.2016
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 12.12.2016zu LG römisch 40 RK 12.12.2016
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 29.12.2016
LG XXXX vom 29.12.2016LG römisch 40 vom 29.12.2016
zu LG XXXX RK 12.12.2016zu LG römisch 40 RK 12.12.2016
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 03.07.2017LG römisch 40 vom 03.07.2017
02) LG XXXX vom 03.07.2017 RK 07.07.201702) LG römisch 40 vom 03.07.2017 RK 07.07.2017
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG
§ 27 (1) Z 1 8. Fall, (2a) 2. Fall u (3) SMG
Datum der (letzten) Tat: 20.05.2017
Freiheitsstrafe 12 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 07.07.2017zu LG römisch 40 RK 07.07.2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.01.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 12.12.2017LG römisch 40 vom 12.12.2017
zu LG XXXX RK 07.07.2017zu LG römisch 40 RK 07.07.2017
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen
LGXXXX vom 20.02.2018
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Herkunftsstaates Nigeria keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen