TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 W122 2196638-1

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Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W122 2196638-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 110467002-1160169668/BMI-BFA_STM-AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 110467002-1160169668/BMI-BFA_STM-AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Larkhabi, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 03.02.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an: "Unsere Stadt wurde durch die Taliban eingenommen, deshalb hatte ich Angst um mein Leben und ich musste flüchten. Die Taliban versuchten jeden, der über 14 Jahre alt ist zu rekrutieren."

3. Am 06.11.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Dabei gab er an, gesund und arbeitsfähig zu sein sowie Dari als Muttersprache zu sprechen.

Befragt nach seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer an, dass er nach dem afghanischen Kalender 1379 (Anm: Jahr 2000) in Kunduz geboren sei. Seine Volksgruppe, die Larkhabi, würden im Distrikt Aliabad in Kunduz leben. Er sei sieben Jahre in die Schule, Grundschule und Hauptschule in Kunduz gegangen. Er könne lesen, schreiben und rechnen. Im Jahr 2015 oder 2016 habe er die Schule verlassen. Das sei gewesen nachdem die Taliban die Stadt unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Dazu befragt gab er an, dass das ungefähr im Jahr 1394 gewesen sei, als Kunduz zum zweiten Mal gefallen sei. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern seinem Vater neben der Schule in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater habe Kartoffeln und Zuckermelonen angebaut. Er habe bei der Pflanzung und Ernte helfen müssen. Er habe keinen Wehrdienst geleistet.Befragt nach seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer an, dass er nach dem afghanischen Kalender 1379 Anmerkung, Jahr 2000) in Kunduz geboren sei. Seine Volksgruppe, die Larkhabi, würden im Distrikt Aliabad in Kunduz leben. Er sei sieben Jahre in die Schule, Grundschule und Hauptschule in Kunduz gegangen. Er könne lesen, schreiben und rechnen. Im Jahr 2015 oder 2016 habe er die Schule verlassen. Das sei gewesen nachdem die Taliban die Stadt unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Dazu befragt gab er an, dass das ungefähr im Jahr 1394 gewesen sei, als Kunduz zum zweiten Mal gefallen sei. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern seinem Vater neben der Schule in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater habe Kartoffeln und Zuckermelonen angebaut. Er habe bei der Pflanzung und Ernte helfen müssen. Er habe keinen Wehrdienst geleistet.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: Sein Leben in Afghanistan sei in Gefahr gewesen. Er habe dort nicht mehr leben können. Die jungen Männer seien von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 1394 hätten die Taliban Kunduz unter ihre Kontrolle gebracht und hätten die Jugendlichen dazu aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen und Jihad zu machen. Nachdem die Taliban in Kunduz gewesen seien, hätten sie Briefe an die Imame geschrieben und diese hätten Leute in der Moschee aufgefordert, Jihad zu machen, sie seien auch in der Schule angesprochen worden. Auf Nachfrage gab er an, dies sei beim zweiten Sturm auf Kunduz gewesen.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, seine Mitschüler und er seien als sie die Schule verlassen hätten von den Taliban angesprochen worden. Das sei bis zu seiner Ausreise gegangen, ungefähr 20 Tage lang. Dazu befragt gab er an, dass diese Männer gefragt hätten, warum sie die Schule besuchen, die Ungläubigen hätten ihr Land unter ihre Kontrolle gebracht und sie müssten anstelle der Schule Jihad machen. Jeder Moslem sei verpflichtet gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Er habe den Männern geantwortet, dass er das machen werde und sei gegangen. Wenn er sich geweigert hätte, hätten sie ihn auf der Stelle erschossen. Diese Männer hätten Pistolen dabei gehabt und diese auf den Schultern getragen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer mit diesen Männern allein gewesen sei, gab er an, dass seine Schulkollegen auch dabei gewesen seien und auch gesagt hätten, dass sie das machen würden. Auch in den Moscheen seien die Leute aufgefordert worden, für die Taliban zu kämpfen. Die Taliban hätten an die Imame auch Schreiben verteilt, diese hätten die Leute dann auffordern müssen, indem sie die Schreiben vorlesen hätten müssen. Befragt, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Gesprächen mit den Taliban je etwas passiert sei, gab dieser an, dass sie ihn einmal mit einem Gewehrkolben geschlagen hätten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte

eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe in Bezug auf sein Herkunftsland Afghanistan geltend gemacht habe und verwies dabei u.a. auf die Erstbefragung vom 03.02.2016 und die Einvernahme vom 06.11.2017. Überdies führte er aus, dass die Taliban eine radikale Gruppierung seien, die auf Grundlage der islamischen Prinzipien, insbesondere der Scharia, agieren würden und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und insbesondere auch durch seine Flucht zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich gegen deren politische Ziele stelle und die Extremisten im Kampf nicht unterstützen wolle. Durch die Flucht des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie vor den Taliban und die daraus resultierende Weigerung mit ihnen zusammenzuarbeiten und deren Ziele zu verfolgen, habe sich der Beschwerdeführer gegen die Taliban gestellt und müsse jetzt mit Sanktionen ihrerseits rechnen. Somit sei der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen, dem von dieser radikalen Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen wohlbegründet drohen würden.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass die afghanischen Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht bezüglich der Bedrohung des Beschwerdeführers nicht nachkommen könnten bzw. gar nicht in der Lage seien, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsland finden könne.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Auffällig war dabei, dass der Beschwerdeführer öfter angab, die Fragestellungen nicht zu verstehen.

Der Beschwerdeführer reagierte bei der Befragung regelmäßig mit Gegenfragen, tat bei konkreten Fragen über das Erlebte, als ob er diese nicht verstanden hätte und nannte Details entweder sehr zögerlich und nach Gegenfragen oder fließend, wenn er sie bereits vor der Behörde nannte - dies durchaus widerspruchsfrei.

Insbesondere der mehrmals gestellten Frage, was die Taliban mit ihm gemacht hätten, wich der Beschwerdeführer aus bzw. wiederholte sein Vorbringen, wonach diese ihn vor der Schule angesprochen und aufgefordert hätten sich am Krieg zu beteiligen. Erst nach explizitem Vorhalt und Erinnerung an sein vor der Behörde erstattetes Vorbringen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban bedroht und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Auch die anderen jungen Männer seien bedroht worden und jeder habe versucht zu flüchten.

Auf Nachfrage, wo seine Familie lebe und was er unternommen habe, um diese zu finden, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Seine Familie habe mit ihm gemeinsam flüchten wollen, aber der Schlepper habe ihn von der Familie getrennt. Er sei beim Roten Kreuz gewesen und die Betreuerin dort habe gesagt, sie werde sich bemühen seine Familie zu finden. Er habe Kontakt zu einem Nachbar aus seiner Ortschaft gehabt, am ersten Tag als er in Österreich angekommen sei. Diesen Jungen habe er angerufen, um sich zu erkundigen, ob seine Familie sich noch in Afghanistan aufhalte. Sonst habe er keine Informationen über sie.

Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer betreffend den Besitz eines "Smartphones", wozu er zuerst angab, dass er eines gehabt hätte, es jedoch verloren hätte bzw. es in der Unterkunft gestohlen worden sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung antwortete er jedoch auf die Frage, ob er ein "Mobiltelefon" dabei hätte, mit "Ja" und legte dieses auch vor.

Zusätzlich wurde ein Zeugnis vom 11.05.2018, ein Zertifikat vom 29.06.2018 sowie ein Zeugnis vom 11.04.2018 über die Deutsch-Kenntnisse (Niveau A2) bzw. Werte- und Orientierungswissen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Person

Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens im Jahr 2000 geboren (minderjährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Larkhabi an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er hat sieben Jahre lang die Schule (Grundschule und Hauptschule) besucht. Er spricht Dari und etwas Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der afghanischen Kultur und der Sprache Dari vertraut. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, jedoch seinem Vater regelmäßig in der Landwirtschaft geholfen. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Wehrdienst geleistet.

1.2. Fluchtgründe

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen gegen ihn als Person gerichteten Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer war nicht imstande, sein Fluchtvorbringen in einem Detailierungsgrad zu schildern welches den Eindruck vermittelt, dass er von den Taliban individuell konkret bedroht und verfolgt würde. Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten.

Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen. Details die für eine tatsächlich erlebte Erinnerung typisch sind brachte der Beschwerdeführer von sich aus nicht vor.

Das Kernelement seines Fluchtvorbringens, nämlich, dass ihn die Taliban mit einem Gewehrkolben bedroht hätten, gab der Beschwerdeführer nicht von selbst wieder, sondern reagierte auf die Frage betreffend das Kernelement seines Fluchtvorbringen, nämlich darüber was die Taliban mit ihm gemacht hätten, erst nach mehrmaliger Aufforderung.

Von staatlichen Behörden wurde der Beschwerdeführer nicht verfolgt und er hat keine Verfolgung Privater erfahren, die veranlasst hätte, den Schutz staatlicher Behörden zu suchen.

1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer gibt an, nicht zu wissen wo sich der Rest seiner Familie derzeit aufhält, und keinen Kontakt mit ihnen zu haben.

Der Beschwerdeführer bewegt sich in einem Umfeld, wo es viele Menschen gibt, die aus Afghanistan stammen. Er hat Kontakt zu einigen Österreichern und Afghanen.

In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball und Gitarre und geht spazieren. Er ist nicht berufstätig und möchte später KFZ Techniker werden.

Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang ca. zweieinhalb Jahre.

1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

In der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kunduz, im Bezirk XXXX, Dorf XXXX, herrscht eine volatile Sicherheitslage.In der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kunduz, im Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , herrscht eine volatile Sicherheitslage.

In Kabul, ist die Sicherheitslage derzeit durch vermehrte Angriffe gegen "high profile" Ziele wie Behörden und Sicherheitseinrichtungen zwar beeinträchtigt, aber die Stadt Kabul, ist über den Luftweg sicher erreichbar, dem Beschwerdeführer droht kein unmittelbarer Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Des Weiteren ist die Stadt Kabul unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Dennoch finden immer wieder terroristische Anschläge gegen einzelne Ziele, vor allem solche, die mit der Staatsmacht, den internationalen Akteuren oder religiösen Feierlichkeiten oder Zeremonien der Minderheitsreligionen (zB der Schiiten) in Zusammenhang gebracht werden, statt. Die wirtschaftliche Lage ist schwierig; die Gründung einer Existenz ist für alleinstehende, arbeitsfähige, erwachsene männliche Afghanen aber möglich. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, Zugang zu Wohnraum, Lebensmitteln und Gesundheitsversorgung zu erhalten.

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternativ zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Herats existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Problematisch ist auch die Entführung von reichen Personen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.

Die Stadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.

Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.

Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke - wie fallbezogen vom Beschwerdeführer angegeben - schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016)

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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