Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W217 2122675-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 01.03.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Burgenland am 02.03.2015 gab der BF an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei verheiratet, habe zwei Söhne und stamme aus Kabul. Vor sechs Monaten sei er mit dem Flugzeug von Kabul in den Iran geflogen. Von dort aus sei er schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die Flucht habe er selbst organisiert. Diese habe $ 16.000 gekostet. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei in Lebensgefahr gewesen, weil er für verschiedene Ausländer administrativ tätig gewesen sei.
3. Am 30.09.2015 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF gab dabei an, er sei gesund. Er habe ca. 24 Jahre in Kabul in XXXX gelebt, danach ca. 4 Jahre in Kabul in XXXX . Alle Mitglieder seiner Familie würden in Afghanistan, in XXXX , leben. Einige Cousins seien in Deutschland, ein kleiner Teil in England. Seine Familie besitze zwei Häuser in Afghanistan. Alle zwei Wochen telefoniere er mit seinem Bruder im Heimatland. Er habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, seine Heimat zu verlassen, er habe auf einmal beschlossen, hierher zu kommen. Es sei kein eindeutiger Entschluss gewesen, er habe davor bereits zweimal versucht wegzugehen, habe es aber sein lassen. Er sei vor ca. einem Jahr aus Afghanistan ausgereist und zwar sei er legal mit dem Flugzeug von Kabul nach Teheran geflogen. Er habe die 12. Schulklasse abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Er habe fünf Jahre in der Autowerkstatt seines Onkels ausgeholfen, und Autos repariert. Auch habe er Muster in männliche Traditionsgewänder eingenäht.3. Am 30.09.2015 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF gab dabei an, er sei gesund. Er habe ca. 24 Jahre in Kabul in römisch 40 gelebt, danach ca. 4 Jahre in Kabul in römisch 40 . Alle Mitglieder seiner Familie würden in Afghanistan, in römisch 40 , leben. Einige Cousins seien in Deutschland, ein kleiner Teil in England. Seine Familie besitze zwei Häuser in Afghanistan. Alle zwei Wochen telefoniere er mit seinem Bruder im Heimatland. Er habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, seine Heimat zu verlassen, er habe auf einmal beschlossen, hierher zu kommen. Es sei kein eindeutiger Entschluss gewesen, er habe davor bereits zweimal versucht wegzugehen, habe es aber sein lassen. Er sei vor ca. einem Jahr aus Afghanistan ausgereist und zwar sei er legal mit dem Flugzeug von Kabul nach Teheran geflogen. Er habe die 12. Schulklasse abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Er habe fünf Jahre in der Autowerkstatt seines Onkels ausgeholfen, und Autos repariert. Auch habe er Muster in männliche Traditionsgewänder eingenäht.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe weder mit den Taliban noch mit Regierungsleuten etwas zu tun gehabt. Die einzigen Schwierigkeiten, die er gehabt habe, sei ein Mann in Kunduz gewesen. Dieser sei berühmt gewesen unter dem Namen "Kommandeur". Er sei eine Art Kommandant der örtlichen Polizeimilizen gewesen. Der BF habe als Vertreter des Unternehmens XXXX , dessen Adresse in Kabul, in XXXX , Straße XXXX , gewesen sei, Arbeitsvisa beschafft. Er habe kein eigenes Büro benötigt, da er die meiste Zeit draußen gewesen sei und die behördlichen Unterlagen für die Ausländer erledigen habe müssen. Er sei zum Innenministerium gegangen, zum Außenministerium bis er dann die Arbeitsbewilligungen erhalten habe. Er sei nur in der Früh ins Büro gekommen, habe seinen Namen eingetragen, dann sei er wieder gegangen. Dieser Kommandant habe von XXXX einmal $ 300 erhalten, weil er gesagt habe, dass er das Büro vor Angriffen der Taliban schütze. Das Büro habe Schmiergeld bezahlt. Diese Summe, die der BF von seinem Büro erhalten habe, habe er dem Kommandanten persönlich gegeben. Etwa einen Monat, nachdem der BF ihm das Geld gegeben habe, habe der Kommandeur mehr Geld gewollt. Der BF habe sein Büro informiert und gefragt, ob dieses weitere Summen zu bezahlen gewillt wäre. Die vom Büro hätten gemeint, sie würden die Summe bezahlen. Dies sei 2-3 Monate so gegangen. Jedes Mal auf dem Weg nach Kunduz habe der BF diesen Mann getroffen und ihm gesagt, dass er das nächste Mal bezahlt werden würde. Vermutlich habe der Kommandeur angenommen, dass der BF das Geld erhalten und es unterschlagen habe. Vor zwei Jahren sei der BF vom Kommandeur in Kunduz am Kreisverkehr aufgehalten worden.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe weder mit den Taliban noch mit Regierungsleuten etwas zu tun gehabt. Die einzigen Schwierigkeiten, die er gehabt habe, sei ein Mann in Kunduz gewesen. Dieser sei berühmt gewesen unter dem Namen "Kommandeur". Er sei eine Art Kommandant der örtlichen Polizeimilizen gewesen. Der BF habe als Vertreter des Unternehmens römisch 40 , dessen Adresse in Kabul, in römisch 40 , Straße römisch 40 , gewesen sei, Arbeitsvisa beschafft. Er habe kein eigenes Büro benötigt, da er die meiste Zeit draußen gewesen sei und die behördlichen Unterlagen für die Ausländer erledigen habe müssen. Er sei zum Innenministerium gegangen, zum Außenministerium bis er dann die Arbeitsbewilligungen erhalten habe. Er sei nur in der Früh ins Büro gekommen, habe seinen Namen eingetragen, dann sei er wieder gegangen. Dieser Kommandant habe von römisch 40 einmal $ 300 erhalten, weil er gesagt habe, dass er das Büro vor Angriffen der Taliban schütze. Das Büro habe Schmiergeld bezahlt. Diese Summe, die der BF von seinem Büro erhalten habe, habe er dem Kommandanten persönlich gegeben. Etwa einen Monat, nachdem der BF ihm das Geld gegeben habe, habe der Kommandeur mehr Geld gewollt. Der BF habe sein Büro informiert und gefragt, ob dieses weitere Summen zu bezahlen gewillt wäre. Die vom Büro hätten gemeint, sie würden die Summe bezahlen. Dies sei 2-3 Monate so gegangen. Jedes Mal auf dem Weg nach Kunduz habe der BF diesen Mann getroffen und ihm gesagt, dass er das nächste Mal bezahlt werden würde. Vermutlich habe der Kommandeur angenommen, dass der BF das Geld erhalten und es unterschlagen habe. Vor zwei Jahren sei der BF vom Kommandeur in Kunduz am Kreisverkehr aufgehalten worden.
Fünf oder sechs Jahre habe er bei der Firma XXXX gearbeitet. Er habe $ 1.000 im Monat erhalten. Weiters habe er $ 1.500 von der Firma XXXX erhalten. Somit habe er $ 2.000 - 2.500 im Monat verdient. Arbeitsvertrag habe er keinen. Vor ca. zwei Jahren habe er in den Firmen gekündigt. Auch in Kabul sei der BF von diesem Kommandeur bedroht worden und zwar vor drei Jahren, dreimal. Zuletzt sei er von diesem Kommandanten vor ungefähr drei Jahren bedroht worden. Dieser habe gesagt, "gib mir mein Geld, sonst töte ich dich".Fünf oder sechs Jahre habe er bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Er habe $ 1.000 im Monat erhalten. Weiters habe er $ 1.500 von der Firma römisch 40 erhalten. Somit habe er $ 2.000 - 2.500 im Monat verdient. Arbeitsvertrag habe er keinen. Vor ca. zwei Jahren habe er in den Firmen gekündigt. Auch in Kabul sei der BF von diesem Kommandeur bedroht worden und zwar vor drei Jahren, dreimal. Zuletzt sei er von diesem Kommandanten vor ungefähr drei Jahren bedroht worden. Dieser habe gesagt, "gib mir mein Geld, sonst töte ich dich".
Der BF habe in Österreich einen Cousin väterlicherseits, er habe jedoch seit längerer Zeit keinen Kontakt zu ihm. Dieser heiße XXXX .Der BF habe in Österreich einen Cousin väterlicherseits, er habe jedoch seit längerer Zeit keinen Kontakt zu ihm. Dieser heiße römisch 40 .
Der BF legte im Laufe des Verfahrens vor dem BFA einen afghanischen Reisepass, eine XXXX -Service Provider Karte, 6 Schreiben von XXXX , 1 Schreiben von XXXX , 1 Schreiben Handelsministerium in Afghanistan, 9 Stück Arbeitserlaubnis für diverse ausländische Personen aus dem Jahre 2008 sowie 4 Anträge der Firma XXXX für Arbeitsbewilligungen vor.Der BF legte im Laufe des Verfahrens vor dem BFA einen afghanischen Reisepass, eine römisch 40 -Service Provider Karte, 6 Schreiben von römisch 40 , 1 Schreiben von römisch 40 , 1 Schreiben Handelsministerium in Afghanistan, 9 Stück Arbeitserlaubnis für diverse ausländische Personen aus dem Jahre 2008 sowie 4 Anträge der Firma römisch 40 für Arbeitsbewilligungen vor.
4. Mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. 1052684805-150220245, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. 1052684805-150220245, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person in Afghanistan nicht glaubhaft habe darlegen können. Die Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF aufgrund des vorhandenen familiären Anschlusses, seines tadellosen Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und der gesammelten Berufserfahrung zumutbar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 16.02.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde der Bescheid zur Gänze angefochten.
Begründend wird ausgeführt, dass das Unternehmen XXXX über kleinere Außenstellen in den Provinzen verfüge, welche nicht auf der Homepage angeführt seien. So habe es auch eine Außenstelle in Kunduz gegeben, wo der BF regelmäßig zu tun gehabt habe und von dort die Reisepässe der ausländischen Mitarbeiter abgeholt habe, um deren Visa und Arbeitsbewilligungen in Kabul verlängern zu lassen. Bei diesen dienstlichen Reisen nach Kunduz habe er den Kommandanten getroffen. Das Unternehmen XXXX habe ihm durch den BF einmal Schmiergeld bezahlt, daher habe der Kommandant angenommen, der BF habe sich das in weiterer Folge ausbezahlte Schmiergeld selbst angeeignet. Sohin habe der Kommandant den BF bis nach Kabul verfolgt. Insgesamt habe der BF bei XXXX 6 oder 7 Jahre und ca. 1 1/2 Jahre bei XXXX gearbeitet. Der BF könne aufgrund der sich stets verschlechternden Sicherheitslage in Kabul nicht zurückkehren, es komme zu ständigen Anschlägen und die Sicherheitskräfte seien den Taliban nicht gewachsen. Er sehe weder in Kabul noch im restlichen Afghanistan eine sichere Zukunft für sich und seine Familie.Begründend wird ausgeführt, dass das Unternehmen römisch 40 über kleinere Außenstellen in den Provinzen verfüge, welche nicht auf der Homepage angeführt seien. So habe es auch eine Außenstelle in Kunduz gegeben, wo der BF regelmäßig zu tun gehabt habe und von dort die Reisepässe der ausländischen Mitarbeiter abgeholt habe, um deren Visa und Arbeitsbewilligungen in Kabul verlängern zu lassen. Bei diesen dienstlichen Reisen nach Kunduz habe er den Kommandanten getroffen. Das Unternehmen römisch 40 habe ihm durch den BF einmal Schmiergeld bezahlt, daher habe der Kommandant angenommen, der BF habe sich das in weiterer Folge ausbezahlte Schmiergeld selbst angeeignet. Sohin habe der Kommandant den BF bis nach Kabul verfolgt. Insgesamt habe der BF bei römisch 40 6 oder 7 Jahre und ca. 1 1/2 Jahre bei römisch 40 gearbeitet. Der BF könne aufgrund der sich stets verschlechternden Sicherheitslage in Kabul nicht zurückkehren, es komme zu ständigen Anschlägen und die Sicherheitskräfte seien den Taliban nicht gewachsen. Er sehe weder in Kabul noch im restlichen Afghanistan eine sichere Zukunft für sich und seine Familie.
6. Am 07.03.2016 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 21.08.2018 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis gebracht.
Der BF legte ein Unterstützungsschreiben, eine Mitgliedskarte vom ÖRK, gültig bis 12/2016, sowie zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor.
7. Am 21.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Beschwerdevertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom BF ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Im Rahmen der Verhandlung gab der BF an, dass er gesund sei. Er heiße XXXX , sei im Jahre 1374 geboren, sunnitischer Tadschike und stamme aus der Stadt Kabul. Er sei verheiratet und Vater zweier Söhne. Seine Eltern, seine Frau und seine 2 Söhne würden sich derzeit in der Stadt Kabul in der Gegend namens XXXX aufhalten. Vor ca. 2 - 2 1/2 Monaten habe er zuletzt mit seiner Frau Kontakt gehabt. Finanziell gehe es seiner Familie gut, sie lebten von den Mieteinnahmen der beiden Häuser in Kabul, die sein Vater vermiete. Er habe in Afghanistan ungefähr drei Jahre lang in XXXX , danach ungefähr 24 Jahre in XXXX gelebt. Beides seien Stadtteile von Kabul. Zuletzt habe er ungefähr 10 Jahre im Stadtteil Kabuls namens XXXX gewohnt. Er habe die Schule besucht und auch ein Reifezeugnis erhalten. Berufsausbildung habe er keine. Er habe etwa 5 bis 6 Jahre in einer Autowerkstatt gearbeitet. Danach sei er 2 Jahre lang in einer Schneiderei tätig gewesen. Sieben Jahre habe er anschließend in einer Firma namens XXXX gearbeitet, diese Tätigkeit habe er etwa im Jahr 2006 begonnen. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen, dann habe er 1 Jahr lang in einer Firma namens XXXX gearbeitet. Ebenfalls habe er bei seinem Onkel väterlicherseits, der bei der ANA gearbeitet habe, sechs Monate bis 1 Jahr im Büro gearbeitet und Hilfsdienste geleistet. Konkreter könne er die Daten nicht nennen, er sei Analphabet. Bei XXXX habe er sich um die Ausstellung der Arbeitserlaubnisse für die dort tätigen ausländischen Arbeiter gekümmert. Ebenso habe er sich um die Verlängerung der Aufenthaltstitel, Ausstellung der neuen Aufenthaltstitel und derartige Arbeiten gekümmert. Nachdem sein Onkel väterlicherseits seine Arbeit bei der ANA beendet habe, sei er von der Firma XXXX gekündigt worden. XXXX habe die Beamten in Afghanistan, mit denen diese Firma zu tun hatte, bestochen. Solange sein Onkel beim afghanischen Staat tätig gewesen sei, habe der BF die Verlängerungen und Aufenthaltstitel erlangen können. Er sei vor ungefähr 4 bis 4 1/2 Jahren aus Afghanistan geflohen. Die Ausreise habe er selbst organisiert und finanziert.Im Rahmen der Verhandlung gab der BF an, dass er gesund sei. Er heiße römisch 40 , sei im Jahre 1374 geboren, sunnitischer Tadschike und stamme aus der Stadt Kabul. Er sei verheiratet und Vater zweier Söhne. Seine Eltern, seine Frau und seine 2 Söhne würden sich derzeit in der Stadt Kabul in der Gegend namens römisch 40 aufhalten. Vor ca. 2 - 2 1/2 Monaten habe er zuletzt mit seiner Frau Kontakt gehabt. Finanziell gehe es seiner Familie gut, sie lebten von den Mieteinnahmen der beiden Häuser in Kabul, die sein Vater vermiete. Er habe in Afghanistan ungefähr drei Jahre lang in römisch 40 , danach ungefähr 24 Jahre in römisch 40 gelebt. Beides seien Stadtteile von Kabul. Zuletzt habe er ungefähr 10 Jahre im Stadtteil Kabuls namens römisch 40 gewohnt. Er habe die Schule besucht und auch ein Reifezeugnis erhalten. Berufsausbildung habe er keine. Er habe etwa 5 bis 6 Jahre in einer Autowerkstatt gearbeitet. Danach sei er 2 Jahre lang in einer Schneiderei tätig gewesen. Sieben Jahre habe er anschließend in einer Firma namens römisch 40 gearbeitet, diese Tätigkeit habe er etwa im Jahr 2006 begonnen. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen, dann habe er 1 Jahr lang in einer Firma namens römisch 40 gearbeitet. Ebenfalls habe er bei seinem Onkel väterlicherseits, der bei der ANA gearbeitet habe, sechs Monate bis 1 Jahr im Büro gearbeitet und Hilfsdienste geleistet. Konkreter könne er die Daten nicht nennen, er sei Analphabet. Bei römisch 40 habe er sich um die Ausstellung der Arbeitserlaubnisse für die dort tätigen ausländischen Arbeiter gekümmert. Ebenso habe er sich um die Verlängerung der Aufenthaltstitel, Ausstellung der neuen Aufenthaltstitel und derartige Arbeiten gekümmert. Nachdem sein Onkel väterlicherseits seine Arbeit bei der ANA beendet habe, sei er von der Firma römisch 40 gekündigt worden. römisch 40 habe die Beamten in Afghanistan, mit denen diese Firma zu tun hatte, bestochen. Solange sein Onkel beim afghanischen Staat tätig gewesen sei, habe der BF die Verlängerungen und Aufenthaltstitel erlangen können. Er sei vor ungefähr 4 bis 4 1/2 Jahren aus Afghanistan geflohen. Die Ausreise habe er selbst organisiert und finanziert.
Der BF habe in Österreich ca. 5-mal inoffizielle Deutschkurse, abgehalten von der Kirche, besucht, Zeugnisse habe er keine. Er sei weder Mitglied in einem Verein, einer Moschee noch einer Organisation in Österreich. Beim Roten Kreuz sei er zwei Wochen lang gemeinnützig tätig gewesen, es sei ihm aber dann mitgeteilt worden, dass er nicht gebraucht werde. In seiner Freizeit spiele er Fußball und lerne manchmal. Im Internet besuche er Seiten, die ihm die deutsche Sprache beibringen würden. Er habe in Österreich ein paar Freunde. Zunächst habe ihm das Land Österreich nicht gefallen und er habe es Richtung Deutschland verlassen wollen. Mittlerweile lebe er seit 4 Jahren in Österreich und habe sich hier eingewöhnt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R: Schildern Sie mir bitte ausführlich, warum Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Meine Firma XXXX , wie bereits erwähnt, bestach Leute, mit denen die Firma zu tun hatte. Die Firma bestach auch die Telefonnetzwerke XXXX und XXXX . Als ich in Kunduz war, begegnete ich einst einer Person, die behauptete, der Grund dafür zu sein, dass die Taliban die Ständer der Telefonnetzwerke nicht attackieren. Diese Person verlangte Geld von mir und der Firma. Einmal zahlte die Firma ihm etwas Geld aus. Er wollte aber immer Geld von der Firma bekommen, also die Firma erpressen. Eines Tages sah ich diese Person in den Regierungsgebäuden, wo ich hingegangen war zwecks Erledigung meiner Arbeit. Diese sprach mich an und forderte Geld. Daraufhin kam ich zur Firma später und verständigte die Firma nochmals, dass diese Person lästig geworden wäre und Geld wolle. Die Firma sagte mir, ihn in Zukunft zu ignorieren und ihm aus dem Weg zu gehen. Es verging eine Zeit, bis diese Person zu dem Schluss kam, dass meine Firma ihn bezahlt hätte, aber ich ihm das Geld nicht weitergegeben hätte. Als er mich nochmal sah, sprach er mich an und fragte, warum ich ihm sein Geld, dass ich von meiner Firma XXXX erhalten habe, nicht weiterbezahlt hätte. Er sagte mir, dass ich mich nicht auf den Weg zwischen ihm und meiner Firma stellen sollte und ihm einfach weiterhelfen sollte. Ich sollte angeblich das Geld von meiner Firma nehmen und sowohl mich als auch ihn damit vergnügen und das Geld mit ihm teilen. Nach all diesen Umständen kam ich zum Entschluss, dass diese Person eine gefährliche Person sei und fasste den Entschluss, das Land Afghanistan zu verlassen. Das ist alles.BF: Meine Firma römisch 40 , wie bereits erwähnt, bestach Leute, mit denen die Firma zu tun hatte. Die Firma bestach auch die Telefonnetzwerke römisch 40 und römisch 40 . Als ich in Kunduz war, begegnete ich einst einer Person, die behauptete, der Grund dafür zu sein, dass die Taliban die Ständer der Telefonnetzwerke nicht attackieren. Diese Person verlangte Geld von mir und der Firma. Einmal zahlte die Firma ihm etwas Geld aus. Er wollte aber immer Geld von der Firma bekommen, also die Firma erpressen. Eines Tages sah ich diese Person in den Regierungsgebäuden, wo ich hingegangen war zwecks Erledigung meiner Arbeit. Diese sprach mich an und forderte Geld. Daraufhin kam ich zur Firma später und verständigte die Firma nochmals, dass diese Person lästig geworden wäre und Geld wolle. Die Firma sagte mir, ihn in Zukunft zu ignorieren und ihm aus dem Weg zu gehen. Es verging eine Zeit, bis diese Person zu dem Schluss kam, dass meine Firma ihn bezahlt hätte, aber ich ihm das Geld nicht weitergegeben hätte. Als er mich nochmal sah, sprach er mich an und fragte, warum ich ihm sein Geld, dass ich von meiner Firma römisch 40 erhalten habe, nicht weiterbezahlt hätte. Er sagte mir, dass ich mich nicht auf den Weg zwischen ihm und meiner Firma stellen sollte und ihm einfach weiterhelfen sollte. Ich sollte angeblich das Geld von meiner Firma nehmen und sowohl mich als auch ihn damit vergnügen und das Geld mit ihm teilen. Nach all diesen Umständen kam ich zum Entschluss, dass diese Person eine gefährliche Person sei und fasste den Entschluss, das Land Afghanistan zu verlassen. Das ist alles.
R: Wann waren Sie in Kunduz, als Sie dieser Person begegnet sind?
BF: Nach Kunduz...!? Ich ging nach Kunduz erst nach meiner 3 bis 4-Jährigen Arbeit bei der Firma XXXX . Da ich seit 4 Jahren in Österreich lebe, habe ich viele damalige Daten in Afghanistan vergessen.BF: Nach Kunduz...!? Ich ging nach Kunduz erst nach meiner 3 bis 4-Jährigen Arbeit bei der Firma römisch 40 . Da ich seit 4 Jahren in Österreich lebe, habe ich viele damalige Daten in Afghanistan vergessen.
R: Sie wissen nicht, in welchem Jahr Sie in Kunduz dieser Person begegnet sind, die jetzt behauptet, Sie hätten das Schmiergeld unterschlagen?
BF: Dieser Vorfall in Kunduz ereignete sich ungefähr gegen Ende meiner Zusammenarbeit mit der Firma XXXX , und zwar nach 5 bis 5 1/2 Jahren. Ich kann Ihnen leider das Jahr nicht nennen.BF: Dieser Vorfall in Kunduz ereignete sich ungefähr gegen Ende meiner Zusammenarbeit mit der Firma römisch 40 , und zwar nach 5 bis 5 1/2 Jahren. Ich kann Ihnen leider das Jahr nicht nennen.
R: Wer war diese Person? Können Sie das genauer beschreiben?
BF: Diese Person war ein lokaler Kommandant der nachtsüber mit den Taliban zusammengearbeitet hat und tagsüber mit dem afghanischen Staat. Er konnte wohl 40 bis 50 Anhänger gehabt haben. Diese Person war eine Person, die Einflussreich war und konnte sowohl mich als auch meine Familie und Kinder gefährden und töten.
R: Meinen Sie, wenn Sie sagen, dass er nachtsüber mit den Taliban zusammengearbeitet hat, dass er ein Taliban war?
BF: Ja, das kann ich behaupten. Er war ein Talib. Nachtsüber arbeitete er mit den Taliban zusammen und tagsüber mit dem afghanischen Staat.
R: Wissen Sie den Namen dieser Person?
BF: Zunächst wusste ich nicht, wie er hieß. Später fand ich heraus, dass er einen falschen Namen, " XXXX " trug. Wie er wirklich geheißen hat, ist mir nicht bekannt.BF: Zunächst wusste ich nicht, wie er hieß. Später fand ich heraus, dass er einen falschen Namen, " römisch 40 " trug. Wie er wirklich geheißen hat, ist mir nicht bekannt.
R: Wann verlangte diese Person dann Geld von Ihnen und der Firma?
BF: Gegen Ende meiner Zusammenarbeit bei dieser Firma, wie ich Ihnen bereits erzählt habe.
R: Wie sind Sie ihm in Kunduz begegnet?
BF: Wir hatten ein ziemlich großes Büro in der Provinz Kunduz gehabt. Ich meine damit das Büro unserer Zweigstelle. Eines Tages, als ich die Firma betreten wollte, tauchte plötzlich diese Person auf, näherte sich und sprach mich an. Er sagte, dass er eine Person sei, die auf unserer Firma, auf die Mitarbeiter unserer Firma, darunter Inländer und Ausländer, aufpasse und dafür sorge, dass die Taliban niemandem in dieser Firma wehtun. Er sagte mir, dass er es wisse, dass ich auch einer von den Mitarbeitern dieser Firma sei und verlangte Geld von der Firma.
R: Wo war denn das genau, wo Sie die Firma betreten wollten, dass der Kommandant Sie getroffen hat?
BF: Es war in der Provinz Kunduz.
R: Bitte etwas genauer!
BF: Unser Büro lag in der Hauptstadt der Provinz Kunduz. Es arbeiteten nicht viele Ausländer in dieser Zweigstelle. Diese Firma von uns hatte Zweigstellen in Afghanistan gehabt.
R: Wo liegt das Büro?
BF: Die Zweigstelle meiner Firma befand sich auf XXXX . Stellen Sie sich vor, Sie stehen innerhalb einer Kreuzung in der Mitte. Geradeaus geht zur Grenze zwischen Afghanistan und Tadschikistan. Diese Hafenstadt, die Afghanistan gehört, heißt Imam Saheb. Hinter Ihnen geht es zur Stadt. Von rechts kommend kamen die Autos von der Provinz Kabul und der Provinz Baghlan. Links von Ihnen fuhr die Straße zur Provinz Takhaar. Diese Kreuzung heißt Tschauk-e-Kunduz (D: Kreuzung von der Provinz Kunduz) und liegt innerhalb der Hauptstadt der Provinz Kunduz. Das Büro unserer Zweigstelle lag 5 Minuten mit dem Auto von der Mitte des Kreisverkehrs entfernt. Die Skizze wird zum Verhandlungsprotokoll genommen.BF: Die Zweigstelle meiner Firma befand sich auf römisch 40 . Stellen Sie sich vor, Sie stehen innerhalb einer Kreuzung in der Mitte. Geradeaus geht zur Grenze zwischen Afghanistan und Tadschikistan. Diese Hafenstadt, die Afghanistan gehört, heißt Imam Saheb. Hinter Ihnen geht es zur Stadt. Von rechts kommend kamen die Autos von der Provinz Kabul und der Provinz Baghlan. Links von Ihnen fuhr die Straße zur Provinz Takhaar. Diese Kreuzung heißt Tschauk-e-Kunduz (D: Kreuzung von der Provinz Kunduz) und liegt innerhalb der Hauptstadt der Provinz Kunduz. Das Büro unserer Zweigstelle lag 5 Minuten mit dem Auto von der Mitte des Kreisverkehrs entfernt. Die Skizze wird zum Verhandlungsprotokoll genommen.
R: Wissen Sie die genaue Adresse der Zweigstelle von XXXX in der Stadt Kunduz?R: Wissen Sie die genaue Adresse der Zweigstelle von römisch 40 in der Stadt Kunduz?
BF: Soll ich nochmal selbst eine Skizze machen?
R: Wenn Sie es können.
BF: Das Büro der Zweigstelle lag auf der Straße namens XXXX . Sonst weiß ich es nicht. Das Haus hatte auch keine Nummer.BF: Das Büro der Zweigstelle lag auf der Straße namens römisch 40 . Sonst weiß ich es nicht. Das Haus hatte auch keine Nummer.