Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2171605-1/9E
W252 2171603-1/8E
W252 2171599-1/8E
W252 2171602-1/8E
W252 2171600-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj.1.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj.
XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj.römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj.
XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 1.) zur Zl. XXXX , 2.) zur Zl. XXXX , 3.) zur Zl. XXXX , 4.) zur Zl. XXXX und 5.) zur Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 1.) zur Zl. römisch 40 , 2.) zur Zl. römisch 40 , 3.) zur Zl. römisch 40 , 4.) zur Zl. römisch 40 und 5.) zur Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren. Für ihn wurde am 21.09.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren. Für ihn wurde am 21.09.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
2. Am 30.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er und seine Familie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara von den IS-Truppen und den Taliban verfolgt worden sei. Seinen Kindern sei es nicht möglich gewesen in die Schule zu gehen und er habe nicht arbeiten gehen können. Sein Leben sei aus diesen Gründen nicht sicher.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Schiiten von den IS-Truppen verfolgt worden sei. Sie hätten sich nicht frei bewegen und ihr Mann hätte nicht arbeiten gehen können. Sie habe Angst vor den IS-Truppen und den Taliban, weil diese vor kurzem ihr bekannte Familien umgebracht hätten.
3. Am 02.08.2017 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab betreffend seine Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er und seine Familie aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara belästigt worden seien. Die Belästigungen seien schlimmer geworden als die Taliban bzw. der IS an die Macht gekommen sei. Der Schwager des Beschwerdeführers, der Dorfpolizist gewesen sei, sei für den Tod eines Mitglieds der Taliban verantwortlich gemacht worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe deshalb fliehen müssen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie als schiitische Hazara beschimpft und belästigt worden sei. Als sie mit ihrer Tochter schwanger gewesen sei, habe man ihr die Behandlung verweigert, weshalb sie tot geboren worden sei.
Für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundesamt weder konkret mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers noch mit der aktuellen Situation der Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe in Afghanistan aufgrund ihrer westlichen Einstellung und Wertehaltung eine Verfolgung. Es wurde der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens gestellt zum Beweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Totgeburt zu vergegenwärtigen gehabt habe, dieser aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Afghanistan Verfolgung drohe und sie als Frau ein entsprechendes Fortkommen in Afghanistan nicht finden könne.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung sowie mit dem Verfahren des Bruders des Erstbeschwerdeführers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
7. Mit Stellungnahme vom 09.08.2018 wurde den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Zur objektiven Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführer wurde beantragt ein länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Dieser Ehe entstammen der am XXXX alias XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer XXXX , der am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer XXXX und der am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer XXXX .Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Dieser Ehe entstammen der am römisch 40 alias römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführer römisch 40 , der am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführer römisch 40 und der am römisch 40 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer römisch 40 .
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari (W252 2171605-1 - BF 1 AS 1, 61, 65, 95; W252 2171603-1 - BF 2 AS 1, 77, 81, 89; Protokoll vom 30.07.2018 - in allen Akten OZ 6, S. 5, 8 f, 20).Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari (W252 2171605-1 - BF 1 AS 1, 61, 65, 95; W252 2171603-1 - BF 2 AS 1, 77, 81, 89; Protokoll vom 30.07.2018 - in allen Akten OZ 6, Sitzung 5, 8 f, 20).
Der Erstbeschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben; BF 1 AS 61, 103; OZ 6, S. 21) und die Zweitbeschwerdeführerin aus der Stadt XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach ihrer Heirat zu ihrem Mann in die Provinz Logar gezogen (BF 2 AS 93). Der Erstbeschwerdeführer hat den Lebensunterhalt seiner Familie durch das selbständige Betreiben eines eigenen Lebensmittelgeschäfts bestritten und er hat nebenbei in seinem Geschäft als Schuster gearbeitet. Die Geschäftsräumlichkeiten waren gemietet (BF 1 AS 101; BF 2 AS 95; OZ 6, S. 9, 21).Der Erstbeschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 (beim Bundesamt " römisch 40 " geschrieben; BF 1 AS 61, 103; OZ 6, Sitzung 21) und die Zweitbeschwerdeführerin aus der Stadt römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach ihrer Heirat zu ihrem Mann in die Provinz Logar gezogen (BF 2 AS 93). Der Erstbeschwerdeführer hat den Lebensunterhalt seiner Familie durch das selbständige Betreiben eines eigenen Lebensmittelgeschäfts bestritten und er hat nebenbei in seinem Geschäft als Schuster gearbeitet. Die Geschäftsräumlichkeiten waren gemietet (BF 1 AS 101; BF 2 AS 95; OZ 6, Sitzung 9, 21).
Der Erstbeschwerdeführer hat 12 Jahre lang eine Schule besucht (BF 1 AS 1, 65, 101). Die Zweitbeschwerdeführerin ist Analphabetin, sie hat keine Schule besucht (BF 2 AS 1, 81, 97; OZ 6, S. 9).Der Erstbeschwerdeführer hat 12 Jahre lang eine Schule besucht (BF 1 AS 1, 65, 101). Die Zweitbeschwerdeführerin ist Analphabetin, sie hat keine Schule besucht (BF 2 AS 1, 81, 97; OZ 6, Sitzung 9).
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten im Familienverband gemeinsam mit einem Neffen des Erstbeschwerdeführers sowie mit zwei Neffen der Zweitbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 29.01.2016 bzw. den Fünftbeschwerdeführer betreffend am 21.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (BF 1 AS 3 ff; BF 2 AS 3 ff, 91).
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Bruder und eine Schwester im Iran sowie über eine Schwester in Pakistan (OZ 6, S. 21, 31). Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt nach wie vor über ein Eigentumshaus und Ackerland in Afghanistan, wobei der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht wissen, was damit passiert ist (BF 1 AS 101; OZ 6, S. 22; W252 2189511-1 AS 113, 117).Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Bruder und eine Schwester im Iran sowie über eine Schwester in Pakistan (OZ 6, Sitzung 21, 31). Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt nach wie vor über ein Eigentumshaus und Ackerland in Afghanistan, wobei der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht wissen, was damit passiert ist (BF 1 AS 101; OZ 6, Sitzung 22; W252 2189511-1 AS 113, 117).
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in der Provinz Ghazni über einen Bruder, zu dem sie jedoch keinen Kontakt hat (OZ 6, S. 10). Sie verfügt im Iran über ihre Mutter, einen Bruder und fünf Schwestern, zu denen sie jedoch seit ihrer Ausreise aus dem Iran kein gutes Verhältnis und daher keinen Kontakt hat (BF 2 AS 3; OZ 6, S. 9 f).Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in der Provinz Ghazni über einen Bruder, zu dem sie jedoch keinen Kontakt hat (OZ 6, Sitzung 10). Sie verfügt im Iran über ihre Mutter, einen Bruder und fünf Schwestern, zu denen sie jedoch seit ihrer Ausreise aus dem Iran kein gutes Verhältnis und daher keinen Kontakt hat (BF 2 AS 3; OZ 6, Sitzung 9 f).
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sie sind gesund.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Cousin bzw. der Schwager des Erstbeschwerdeführers ein Mitglied der Taliban tödlich verletzt hat. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer für den Tod des Talibanmitglieds (mit)verantwortlich gemacht wurde. Zudem kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Drohbriefe von den Taliban erhalten haben noch, dass der Erstbeschwerdeführer persönlich von den Taliban aufgefordert worden ist die Adresse seines Cousins bzw. Schwagers zu verraten. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden sind.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit die Behandlung im Krankenhaus versagt worden ist. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie spricht kaum Deutsch und kann nicht lesen und schreiben. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, was sie auch bisher in Afghanistan getan hat. Sie hat lediglich Bekanntschaften zu Nachbarn in Österreich geschlossen. Sie bedarf einer Unterstützung im Alltag durch ihren Mann bzw. Dolmetscher.
1.2.4. Es kann weder festgestellt werden, dass es den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren noch, dass ihnen aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in die Provinz Logar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr bzw. einer Ansiedelung in der Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat können der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, für sich und ihre drei minderjährigen (Klein)Kinder nicht befriedigen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden daher in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführer können auch nicht mit Unterstützung durch den im Iran lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers, die im Iran lebenden Familienangehörigen der Zweitbeschwerde-führerin oder ihrem in der Provinz Ghazni lebenden Bruder rechnen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Zivilist/innen
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).
Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).
Taliban
Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).
Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).
Logar
Logar befindet sich 65 km südlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Kabul, im Osten an Nangarhar, im Süden an Paktia, im Westen an Maidan Wardak und im Südwesten an Ghazni. Logar besteht aus folgenden Distrikten: Mohammad Agha/Mohammadagha, Sarkh/Charkh, Kharwar, Baraki Barak/Barakibarak, Khwaki/Khoshi, Azrah/Azra und Pole Alam/Pul-e-Alam. Die Provizhauptstadt ist Pole Alam und befindet sich im gleichnamigen Distrikt (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o. D., UN OCHA 4.2014). In Barakibarak befindet sich ein Militärflughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Verschiedene Teilstämme der Paschtunen, Tadschiken, Hazara und Kuchi leben in der Provinz (Pahjwok o.D.; vgl. NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 405.109 geschätzt (CSO 4.2017).Logar befindet sich 65 km südlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Kabul, im Osten an Nangarhar, im Süden an Paktia, im Westen an Maidan Wardak und im Südwesten an Ghazni. Logar besteht aus folgenden Distrikten: Mohammad Agha/Mohammadagha, Sarkh/Charkh, Kharwar, Baraki Barak/Barakibarak, Khwaki/Khoshi, Azrah/Azra und Pole Alam/Pul-e-Alam. Die Provizhauptstadt ist Pole Alam und befindet sich im gleichnamigen Distrikt (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o. D., UN OCHA 4.2014). In Barakibarak befindet sich ein Militärflughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Verschiedene Teilstämme der Paschtunen, Tadschiken, Hazara und Kuchi leben in der Provinz (Pahjwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 405.109 geschätzt (CSO 4.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Logar gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans (Tolonews 12.2.2018; vgl. Khaama Press 21.11.2017). Einem hochrangigen Polizeibeamten zufolge hat sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Vergangenheit verbessert. Außerdem plane man, Operationen gegen die Taliban zu verstärken (IWPR 5.3.2018). Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden in Logar heftige Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften statt (Tolonews 12.2.2018).Logar gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans (Tolonews 12.2.2018; vergleiche Khaama Press 21.11.2017). Einem hochrangigen Polizeibeamten zufolge hat sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Vergangenheit verbessert. Außerdem plane man, Operationen gegen die Taliban zu verstärken (IWPR 5.3.2018). Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden in Logar heftige Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften statt (Tolonews 12.2.2018).
Im Jahr 2017 gehörte Logar zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl registrierter Anschläge (Pajhwok 14.1.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden in Logar 148 zivile Opfer (67 getötete Zivilisten und 81 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen und Luftangriffen. Dies bedeutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Obwohl die Gefechte u.a. in Logar stiegen, sank in der Provinz die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Logar
ANA-Beamten zufolge verstärken afghanische Truppen ihre militärischen Operationen gegen die Taliban in der volatilen Provinz, um die Stellungen der Aufständischen zu zerstören (Tolonews 12.2.2018). So werden in Logar regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 25.3.2018; vgl. Tolonews 3.3.2018, Tolonews 12.2.2018, Pajhwok 21.1.2018, Tolonews 4.2.2018, Khaama Press 4.1.2017, Khaama Press 21.11.2017, TIE 30.10.2017, Pajhwok 14.10.2017); dabei wurden Talibananführer und Mitglieder des Haqqani-Netwerkes getötet (Tolonews 12.2.2018; vgl. Khaama Press 21.11.2017, TIE 30.10.2017, TNI 28.9.2017, Tolonews 11.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Pajhwok 25.3.2018; vgl. MENAFN 24.2.2018, Pajhwok 30.8.2017); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 25.3.2018; vgl. TNI 28.9.2017, Tolonews 3.8.2017, Pajhwok 4.1.2017). Zusammenstöße zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 12.2.2018; vgl. Gandhara 5.11.2017).ANA-Beamten zufolge verstärken afghanische Truppen ihre militärischen Operationen gegen die Taliban in der volatilen Provinz, um die Stellungen der Aufständischen zu zerstören (Tolonews 12.2.2018). So werden in Logar regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 25.3.2018; vergleiche Tolonews 3.3.2018, Tolonews 12.2.2018, Pajhwok 21.1.2018, Tolonews 4.2.2018, Khaama Press 4.1.2017, Khaama Press 21.11.2017, TIE 30.10.2017, Pajhwok 14.10.2017); dabei wurden Talibananführer und Mitglieder des Haqqani-Netwerkes getötet (Tolonews 12.2.2018; vergleiche Khaama Press 21.11.2017,