Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W158 2202606-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, da er in Afghanistan mit ausländischen Firmen zusammengearbeit habe und daher sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, da er in Afghanistan mit ausländischen Firmen zusammengearbeit habe und daher sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Antrag des BF mit Bescheid vom XXXXstatt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das BFA fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Antrag des BF mit Bescheid vom XXXXstatt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das BFA fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Dem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der BF war Bediensteter der amerikanischen Firma DYNCORP, die im Auftrag der amerikanischen und der afghanischen Sicherheitskräfte unter anderem mit der Erfassung biometrischer Daten der afghanischen Soldaten und Polizisten beauftragt war. Aufgrund dieser Tätigkeit geriet der BF in das Visier der Taliban, die ihn auf seinem Heimweg entführten. Nach dreitägiger Gefangenschaft gelang dem BF die Flucht. Der BF verließ daraufhin Afghanistan schlepperunterstützt Richtung Tadschikistan.
I.3. Am XXXX langte ein Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ein, mit dem über den BF die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt wurde, da der BF des schweren Raubes dringend verdächtig sei. Am XXXX langte der dazugehörige Anlass- und Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX ein.römisch eins.3. Am römisch 40 langte ein Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ein, mit dem über den BF die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt wurde, da der BF des schweren Raubes dringend verdächtig sei. Am römisch 40 langte der dazugehörige Anlass- und Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 ein.
I.4. Am XXXX langte eine Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung ein, der sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsurteil beigelegt war.römisch eins.4. Am römisch 40 langte eine Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung ein, der sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsurteil beigelegt war.
I.5. Am XXXX wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und zu seiner Situation im Falle einer möglichen Rückkehr sowie zum Aufenthalt seiner Familie befragt.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und zu seiner Situation im Falle einer möglichen Rückkehr sowie zum Aufenthalt seiner Familie befragt.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am XXXX zugestellt, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Zudem wurde gegen den BF ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Zudem wurde gegen den BF ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
I.7. Mit Verfahrensordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. AmXXXX erhob der BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, "den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend ab[zu]ändern" (wohl gemeint: den Bescheid ersatzlos zu beheben); in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen; das gegen ihn ausgesprochene unbefristete (sic!) Einreiseverbot aufzuheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.8. AmXXXX erhob der BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, "den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend ab[zu]ändern" (wohl gemeint: den Bescheid ersatzlos zu beheben); in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zur