TE Vwgh Erkenntnis 2018/9/25 Ra 2018/21/0107

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §75 Abs20;
AVG §56;
BFA-VG 2014 §9;
FrÄG 2017;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2017/I/145;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A O, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2018, I416 1417386-2/4E, betreffend (u.a.) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Aussprüchen und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen (betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Aussprüchen und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2010 mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Am Folgetag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 samt Erlassung einer Ausweisung in den Herkunftsstaat abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. April 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, keine Folge. Im Übrigen verwies es "das Verfahren" gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. 1 Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2010 mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Am Folgetag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 samt Erlassung einer Ausweisung in den Herkunftsstaat abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. April 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, keine Folge. Im Übrigen verwies es "das Verfahren" gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

2 Im Mai 2016 wurde der Revisionswerber in Schubhaft angehalten. Im Zuge dieser Anhaltung stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des BFA jedoch keiner erkennbaren Behandlung zugeführt wurde. Hingegen sprach diese Behörde letztlich mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 2 Im Mai 2016 wurde der Revisionswerber in Schubhaft angehalten. Im Zuge dieser Anhaltung stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des BFA jedoch keiner erkennbaren Behandlung zugeführt wurde. Hingegen sprach diese Behörde letztlich mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin brachte er u.a. vor, dass er in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge und in Nigeria "derzeit eine Hungerkatastrophe" herrsche; entgegen der Ansicht des BFA werde er (durch den angefochtenen Bescheid) somit in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK "beeinträchtigt". 3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin brachte er u.a. vor, dass er in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge und in Nigeria "derzeit eine Hungerkatastrophe" herrsche; entgegen der Ansicht des BFA werde er (durch den angefochtenen Bescheid) somit in seinen Rechten nach Artikel 2, und 3 EMRK "beeinträchtigt".

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2018 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2018 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

6 Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 6 Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

7 In Bezug auf die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. 7 In Bezug auf die Entscheidung nach Paragraph 57, AsylG 2005 fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

8 Im Übrigen erweist sich die Revision aber als zulässig, weil in ihr im Ergebnis der Sache nach zutreffend geltend gemacht wird, dass der getroffene Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria in einer Konstellation wie hier nicht hinreichend ist und es einer umfassenden asylrechtlichen Beurteilung bedurft hätte. Die Revision ist daher auch berechtigt. 8 Im Übrigen erweist sich die Revision aber als zulässig, weil in ihr im Ergebnis der Sache nach zutreffend geltend gemacht wird, dass der getroffene Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria in einer Konstellation wie hier nicht hinreichend ist und es einer umfassenden asylrechtlichen Beurteilung bedurft hätte. Die Revision ist daher auch berechtigt.

9 Der Revisionswerber hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des BVwG vom 14. April 2015 vollinhaltlich abgewiesen worden war; lediglich das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung war noch offen, diesbezüglich hatte das BVwG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Zurückverweisung ausgesprochen. 9 Der Revisionswerber hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des BVwG vom 14. April 2015 vollinhaltlich abgewiesen worden war; lediglich das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung war noch offen, diesbezüglich hatte das BVwG gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Zurückverweisung ausgesprochen.

10 Im Mai 2016 stellte der Revisionswerber einen - wiederholten - Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach der Aktenlage nicht näher in Behandlung genommen, vielmehr erließ das BFA dann mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 im gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesenen Verfahren eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. 10 Im Mai 2016 stellte der Revisionswerber einen - wiederholten - Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach der Aktenlage nicht näher in Behandlung genommen, vielmehr erließ das BFA dann mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 im gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesenen Verfahren eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen.

11 Diese Vorgangsweise war verfehlt.

12 Schon im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, wurde nämlich ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher grundsätzlich nicht zulässig. 12 Schon im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 11, wurde nämlich ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher grundsätzlich nicht zulässig.

13 Im Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, auf dessen Entscheidungsgründe (insbesondere unter Rn. 14 ff) im Übrigen des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde dargelegt, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 1. November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind und dass sie auch für ein - wie hier - anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag gelten. 13 Im Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, auf dessen Entscheidungsgründe (insbesondere unter Rn. 14 ff) im Übrigen des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, wurde dargelegt, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 1. November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind und dass sie auch für ein - wie hier - anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag gelten.

14 Damit hätte im vorliegenden Fall im Hinblick auf den seit Mai 2016 offenen Antrag auf internationalen Schutz der Bescheid des BFA vom 16. Oktober 2017 nicht ergehen dürfen und hätte dieser Bescheid demgemäß vom BVwG ersatzlos behoben werden müssen. Denn über die Rückkehrentscheidung wird letztlich im anhängigen Verfahren über den im Mai 2016 vom Revisionswerber gestellten wiederholten Antrag auf internationalen Schutz - so es nicht zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz kommt - zeitaktuell zu entscheiden sein (vgl. nochmals VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18). 14 Damit hätte im vorliegenden Fall im Hinblick auf den seit Mai 2016 offenen Antrag auf internationalen Schutz der Bescheid des BFA vom 16. Oktober 2017 nicht ergehen dürfen und hätte dieser Bescheid demgemäß vom BVwG ersatzlos behoben werden müssen. Denn über die Rückkehrentscheidung wird letztlich im anhängigen Verfahren über den im Mai 2016 vom Revisionswerber gestellten wiederholten Antrag auf internationalen Schutz - so es nicht zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz kommt - zeitaktuell zu entscheiden sein vergleiche , nochmals VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18).

15 Dem hat das BVwG nicht Rechnung getragen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in dem aus Spruchpunkt 2. ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 15 Dem hat das BVwG nicht Rechnung getragen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in dem aus Spruchpunkt 2. ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. September 2018

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210107.L00

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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