TE Vwgh Beschluss 2018/10/3 Ra 2018/07/0432

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

L61454 Kulturflächenschutz Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs1;
Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §2 Abs1 Z9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des B S in W, vertreten durch Mag. Christof Silmbroth, Rechtsanwalt in 4844 Regau, Betriebsstraße 13/2. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-551213/21/KLe, betreffend Untersagung einer angezeigten Neuaufforstung gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Gemeinderat der Gemeinde W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des B S in W, vertreten durch Mag. Christof Silmbroth, Rechtsanwalt in 4844 Regau, Betriebsstraße 13/2. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-551213/21/KLe, betreffend Untersagung einer angezeigten Neuaufforstung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Gemeinderat der Gemeinde W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juni 2018 untersagte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - die vom Revisionswerber mit Schreiben vom 7. März 2017 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz angezeigte geplante Neuaufforstung von Teilen der Grundstücke Nr. 248/1 und 250/1, KG W., wobei sich das Verwaltungsgericht auf § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz iVm 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juni 2018 untersagte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - die vom Revisionswerber mit Schreiben vom 7. März 2017 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz angezeigte geplante Neuaufforstung von Teilen der Grundstücke Nr. 248/1 und 250/1, KG W., wobei sich das Verwaltungsgericht auf Paragraph 10, Absatz 3, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz iVm

§ 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) stützte. Die Revision wurde nicht zugelassen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) stützte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die angezeigte Aufforstungsfläche auf Grundstücken, welche im Eigentum des Revisionswerbers stünden, schließe an Waldflächen an und betrage ca. 1,396 ha.

3 Das mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9. April 2003 genehmigte örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr. 1 aus Juli 2002 weise diese Grundstücke als ökologische Vorrangfläche aus.

4 Nach diesem ÖEK solle im Hinblick auf die Kulturlandschaftserhaltung ein weiteres Ansteigen der Waldflächen in der Gemeinde verhindert werden, weil eine allzu hohe Bewaldung, wie sie in W. bereits vorliege, nicht positiv zu bewerten sei; durch einen zu hohen Waldanteil werde nämlich die Artenvielfalt der Kulturlandschaft verdrängt und übten insbesondere Monokulturen einen negativen Einfluss auf die Entwicklung des Natur- und Artengefüges aus. Weitere Bewaldung würde bei dem ohnehin schon sehr hohen Waldanteil zum Verlust des landschaftlichen Reizes des W. Hügellandes führen. So mindere der Wald die Erholungsfunktion der Landschaft. Durch die großen zusammenhängenden Waldflächen gehe auch ein Teil ökologischer Vielfalt im Wechselspiel zwischen Waldflächen und Lichtungen bzw. Wiesenflächen verloren, an deren Grenzflächen sich besonders artenreiche Lebensgemeinschaften einstellten.

5 Unter den "Allgemeinen Zielen und Maßnahmen" führe das ÖEK Nr. 2 als wesentliches Ziel der Gemeinde W. die Erhaltung einer "offenen Landschaft" an; das heiße, es sollten größerflächige Aufforstungen nicht erfolgen bzw. solle die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auch in steileren Lagen aufrecht erhalten werden.

6 Der gegenständliche Bereich - so das Verwaltungsgericht weiter - sei ein verkehrsmäßig gut erschlossener Höhenrücken (offene Wiesenlandschaft) bzw. Aussichtspunkt, der von Waldflächen umschlossen sei. Dieser Bereich des G.-Berges stelle aufgrund seiner Topographie und der Nähe zum A.-See ein für Touristen und die ansässige Bevölkerung attraktives Naherholungsgebiet mit Panoramablick zum A.-See dar.

7 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der angezeigten geplanten Aufforstung im Ausmaß von ca. 1,4 ha jedenfalls um eine "größerflächige Aufforstung" im Sinn des ÖEK Nr. 2 handle, zumal das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Aufforstungsgrenze bei 2 ha vorsehe (vgl. § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz Oö. Almund Kulturflächenschutzgesetz). 7 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der angezeigten geplanten Aufforstung im Ausmaß von ca. 1,4 ha jedenfalls um eine "größerflächige Aufforstung" im Sinn des ÖEK Nr. 2 handle, zumal das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Aufforstungsgrenze bei 2 ha vorsehe vergleiche , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz Oö. Almund Kulturflächenschutzgesetz).

8 Die Untersagung der angezeigten Aufforstung auf den Grundstücken Nr. 248/1 und 250/1 durch die belangte Behörde sei nicht rechtswidrig, weil sowohl nach dem ÖEK Nr. 1 als auch nach dem ÖEK Nr. 2 die Erhaltung einer offenen Landschaft wesentliches Ziel der Gemeinde sei und größerflächige Aufforstungen - wie im gegenständlichen Fall jene einer Fläche von 1,4 ha - nicht erfolgen sollten.

9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 3. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision richtet sich nach dem geltend gemachten Revisionspunkt ausschließlich gegen den eingangs (Rz 1) referierten Spruchpunkt, mit dem die angezeigte geplante Neuaufforstung der Grundstücke Nr. 248/1 und 250/1, KG W., untersagt wurde.

13 In den Ausführungen der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG werden Begründungsmängel behauptet, welche nach Auffassung des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision führten. Damit ist der Revisionswerber allerdings nicht im Recht: 13 In den Ausführungen der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG werden Begründungsmängel behauptet, welche nach Auffassung des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision führten. Damit ist der Revisionswerber allerdings nicht im Recht:

14 So kann dem Verwaltungsgericht zunächst - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - nicht entgegen getreten werden, wenn es mit Blick auf das für die Beurteilung nach § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (u.a.) relevante Raumordnungsziel gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. ROG 1994 ("Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus") die angezeigte Aufforstung einer Fläche von ca. 1,4 ha als "größerflächige Aufforstung" im Sinn des ÖEK Nr. 2 der Gemeinde W. gewertet hat; dies erscheint - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch vor dem Hintergrund geboten, dass § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Neuaufforstung - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - überhaupt nur bis zu einer Fläche von 2 ha zulässt. 14 So kann dem Verwaltungsgericht zunächst - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - nicht entgegen getreten werden, wenn es mit Blick auf das für die Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz 3, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (u.a.) relevante Raumordnungsziel gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Oö. ROG 1994 ("Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus") die angezeigte Aufforstung einer Fläche von ca. 1,4 ha als "größerflächige Aufforstung" im Sinn des ÖEK Nr. 2 der Gemeinde W. gewertet hat; dies erscheint - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch vor dem Hintergrund geboten, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Neuaufforstung - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - überhaupt nur bis zu einer Fläche von 2 ha zulässt.

15 Entgegen dem weiteren Vorbringen in den Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers kann aus dem Umstand, dass im Bescheid der belangten Behörde eine vom Revisionswerber weiters angezeigte Neuaufforstung auf den Grundstücken Nr. 241/2 und 242/3 KG W. nicht untersagt wurde (was folgerichtig auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war), eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgeleitet werden.

16 Auch im Weiteren vermag der Revisionswerber (mit Blick auf die begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Charakter des von der untersagten Aufforstung betroffenen Landschaftsbereichs) einen Begründungsmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verunmöglichen würde und deshalb revisibel wäre (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, oder 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, VwSlg. 19.362 A), nicht darzutun. 16 Auch im Weiteren vermag der Revisionswerber (mit Blick auf die begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Charakter des von der untersagten Aufforstung betroffenen Landschaftsbereichs) einen Begründungsmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verunmöglichen würde und deshalb revisibel wäre vergleiche , VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, oder 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, VwSlg. 19.362 A), nicht darzutun.

17 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070432.L00

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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