TE Vwgh Beschluss 2018/10/3 Ra 2018/07/0430

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0431

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. der Mag. arch. I E und 2. des J E, beide in F, beide vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Osterwitzgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. November 2017, Zl. KLVwG-395-396/2/2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen i. A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei:

E GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. November 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - Anträge der Revisionswerber, dass aufgrund einer Zweckänderung der der mitbeteiligten Partei am W.-Bach im bestimmten Ausmaß bewilligten Wasserbenutzung das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der mitbeteiligten Partei festgestellt werde, dieser infolge dessen Vorkehrungen (nämlich die Beseitigung deren Anlagen auf dem Grundstück der Revisionswerber) vorgeschrieben würden und sie nach § 137 Abs. 1 Z 10 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 bestraft werde, mangels Parteistellung der Revisionswerber als unzulässig zurück.

2 2. Gegen dieses Erkenntnis in seinem "gesamten Umfang" richtet sich die vorliegende Revision.

3 Darin erachten sich die Revisionswerber unter der Überschrift "3) Revisionspunkt" in ihren "einfach gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren nach Art. 47 EU-GRC, Art. 5 EMRK, § 24f VwGVG, sowie unrichtige Anwendung der §§ 29 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 102 Abs. 2 lit. c und 137 WRG 1959" als verletzt, wobei die Revisionswerber "Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aber auch infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem VwGG und dem AVG bzw WRG" geltend machen.

4 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ro 2014/07/0094, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, jeweils mwN).

6 4. Die Revisionswerber machen als Revisionspunkt lediglich - unter Nennung verschiedener Rechtsnormen - eine Verletzung in ihrem Recht "auf ein faires Verfahren" geltend; damit vermögen sie allerdings keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, weil die damit angesprochene Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. wiederum VwGH Ro 2014/07/0094, VwGH 19.2.2014, Ro 2014/10/0023, sowie VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0250, jeweils mwN).

7 Die von den Revisionswerbern weiters unterbreitete Behauptung einer unrichtigen Anwendung bestimmter Rechtsnormen sowie der Nichtigkeit, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Revisionsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. etwa wiederum VwGH Ro 2014/10/0023, oder VwGH 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, jeweils mwN).

8 5. Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070430.L00

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten