TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/21 98/20/0241

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hohenecker, über die Beschwerde des KC in Linz, geboren am 6. Oktober 1973, vertreten durch Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Jänner 1998, Zl. 200.890/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sierra Leones, reiste am 7. Dezember 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 10. Dezember 1997 die Gewährung von Asyl. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Am 25. 4. 1997 gab es einen Umsturz in Sierra Leone. In der Folge kam es zu vielen Plünderungen und Ermordungen, sodass jeder um sein Leben bangte. Einige Wochen nach o.a. Umsturz, d.h. Ende Mai 1997 wurde das Geschäft meines Vaters von Rebellen, aber auch Angehörigen des Militärs geplündert und zerstört. Dies passierte auch allen anderen Geschäftsleuten im Ort. Es wurde auch Feuer gelegt und die Leute in den Straßen getötet. Jeder lief um sein Leben.......Die Verwüstungen wurden von Rebellen (darunter eine Gruppe namens Kamajus), Armeeangehörigen und Angehörigen des ehem. Regimes durchgeführt. Später kamen ECOMOG-Truppen, die den Frieden wiederherstellen wollten. Im Zuge des oa. Vorfalles wurde mein Vater getötet; meine Mutter und mein Bruder liefen davon und ich weiß bis dato nicht, wo sich diese aufhalten."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 1997 wurde der Antrag abgewiesen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sein Vater sei getötet und der gesamte familiäre Besitz geplündert worden. Er könnte nirgendwo leben, weil die Wohnung angezündet worden sei, weil sich sein Vater als Geschäftsmann zusammen mit der ganzen Familie für einen Wechsel der Regierung eingesetzt habe. Er als erster Sohn sei noch am gleichen Tag Ziel eines Mordversuches gewesen, habe aber fliehen können. Sein Leben sei nirgendwo im Land sicher. Und da es viele Camara-Familien gebe, sei es für eine Camara-Familie schwer, in Sierra Leone sicher zu leben, da sie von rivalisierenden Gruppen gejagt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen. Die belangte Behörde versagte dem (über die Aussagen der Ersteinvernahme hinausgehenden) Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit und wies - ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - den Antrag auf Asylgewährung ab.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) zu seinem neuen Vorbringen in der Berufung als Partei hätte vernommen werden müssen.

Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 findet das AVG Anwendung. Als besondere Bestimmung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sieht § 67d AVG grundsätzlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden sind. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Wird im Berufungsverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0411).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung erstmals vorgebracht, seine Familie habe sich politisch betätigt, sich für einen Regierungswechsel eingesetzt und auf ihn als ältesten Sohn der Familie sei ein Mordversuch unternommen worden. Dieses Vorbringen hätte die belangte Behörde im Sinne der oben angeführten Judikatur veranlassen müssen, den Beschwerdeführer im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Auf den in der Unterlassung der mündlichen Verhandlung liegenden Verfahrensfehler und seine Relevanz hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich hingewiesen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200241.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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