Index
E3L E05204020;Norm
31998L0049 Rentenansprüche-RL;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2016/08/0013 B 14. September 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/08/0014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. der Salzburger Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a (Ro 2016/08/0013), und 2. des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Ro 2016/08/0014), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2016, Zl. L511 2005897- 1/43E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, 2. M 3. M Kft., beide in B, beide vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen einen Aufwandersatz von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom 13. Dezember 2013 - mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren von fünf näher bezeichneten Dienstnehmern - ersatzlos behoben. Mit diesem Bescheid war die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG von 258 in der Anlage 1 zu dem Bescheid angeführten Personen zu den dort angeführten (zwischen 1. April 2012 bis 13. Dezember 2013 liegenden) Zeiten auf Grund ihrer in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Beschäftigung für den gemeinsamen Betrieb der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts festgestellt worden.
2 Die erstmitbeteiligte Partei habe ihren Sitz in S und sei im Geschäftszweig der Vieh- und Fleischvermarktung tätig. Sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) betreibe seit 1997 einen gepachteten Schlachthof.
3 Die zweitmitbeteiligte Partei (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn) mit Sitz in B sei im Jahr 2004 gegründet worden. Gesellschafter seien Alfred M., Martin W. und Veres I. Die Geschäftsführung obliege jedenfalls seit 22. März 2007 Martin W. und Veres I., seit 18. Juni 2009 auch Hamori J. Im Jahr 2007 habe die erstmitbeteiligte Partei mit der zweitmitbeteiligten Partei einen Vertrag geschlossen, worin sich die zweitmitbeteiligte Partei verpflichtet habe, 25 Rinderhälften pro Woche zu verarbeiten und verkaufsfertig zu verpacken. Im Dezember 2009 habe die zweitmitbeteiligte Partei - rückwirkend zum 1. Jänner 2009 - eine Zweigniederlassung in O gegründet, welche mit 29. Juni 2010 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Mit 17. Oktober 2013 habe sie eine Zweigniederlassung in S gegründet. Mit 31. Jänner 2012 habe sie den Bereich der Fleischzerlegung aufgegeben und den Bereich der Schlachtung von der deutschen Firma Robert W. übernommen, die diese bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt habe. Das dafür notwendige Personal sei in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet worden. 3 Die zweitmitbeteiligte Partei (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn) mit Sitz in B sei im Jahr 2004 gegründet worden. Gesellschafter seien Alfred M., Martin W. und Veres römisch eins. Die Geschäftsführung obliege jedenfalls seit 22. März 2007 Martin W. und Veres römisch eins., seit 18. Juni 2009 auch Hamori J. Im Jahr 2007 habe die erstmitbeteiligte Partei mit der zweitmitbeteiligten Partei einen Vertrag geschlossen, worin sich die zweitmitbeteiligte Partei verpflichtet habe, 25 Rinderhälften pro Woche zu verarbeiten und verkaufsfertig zu verpacken. Im Dezember 2009 habe die zweitmitbeteiligte Partei - rückwirkend zum 1. Jänner 2009 - eine Zweigniederlassung in O gegründet, welche mit 29. Juni 2010 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Mit 17. Oktober 2013 habe sie eine Zweigniederlassung in S gegründet. Mit 31. Jänner 2012 habe sie den Bereich der Fleischzerlegung aufgegeben und den Bereich der Schlachtung von der deutschen Firma Robert W. übernommen, die diese bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt habe. Das dafür notwendige Personal sei in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet worden.
4 Die drittmitbeteiligte Partei (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn) mit Sitz in B sei ebenfalls im Jahr 2004 gegründet worden. Ihre Gesellschafter seien jedenfalls seit 19. Juli 2007 Andrea D. und Hegedus I. Die Geschäftsführung obliege jedenfalls seit 19. Juli 2011 Andrea D. Am 24. Jänner 2012 habe die erstmitbeteiligte Partei mit der drittmitbeteiligten Partei einen Vertrag geschlossen, worin sich diese verpflichtet habe, vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 für die erstmitbeteiligte Partei 55.000 t Rindfleisch zu zerlegen. Mit Vertrag vom 1. Februar 2012 habe die drittmitbeteiligte Partei von der erstmitbeteiligten Partei den im Schlachthofgebäude befindlichen Zerlegeraum samt der dazugehörigen Betriebsausstattung sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen, die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins gemietet. Die drittmitbeteiligte Partei habe die Kosten für die Reinigung getragen. Das bei den Zerlegearbeiten benutzte Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung sei in ihrem Eigentum gestanden. 4 Die drittmitbeteiligte Partei (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn) mit Sitz in B sei ebenfalls im Jahr 2004 gegründet worden. Ihre Gesellschafter seien jedenfalls seit 19. Juli 2007 Andrea D. und Hegedus römisch eins. Die Geschäftsführung obliege jedenfalls seit 19. Juli 2011 Andrea D. Am 24. Jänner 2012 habe die erstmitbeteiligte Partei mit der drittmitbeteiligten Partei einen Vertrag geschlossen, worin sich diese verpflichtet habe, vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 für die erstmitbeteiligte Partei 55.000 t Rindfleisch zu zerlegen. Mit Vertrag vom 1. Februar 2012 habe die drittmitbeteiligte Partei von der erstmitbeteiligten Partei den im Schlachthofgebäude befindlichen Zerlegeraum samt der dazugehörigen Betriebsausstattung sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen, die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins gemietet. Die drittmitbeteiligte Partei habe die Kosten für die Reinigung getragen. Das bei den Zerlegearbeiten benutzte Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung sei in ihrem Eigentum gestanden.
5 Nach Ablauf der genannten, mit der drittmitbeteiligten Partei vereinbarten Vertragslaufzeit von zwei Jahren habe die erstmitbeteiligte Partei im Februar 2014 wieder mit der zweitmitbeteiligten Partei, Zweigniederlassung Österreich, einen Werkvertrag für den Bereich der Fleischzerlegung auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Im Mai 2014 sei dieser Vertrag von der erstmitbeteiligten Partei vorzeitig gelöst und ex tunc angefochten worden. Seit 8. August 2014 befinde sich die zweitmitbeteiligte Partei, Zweigniederlassung Österreich, in einem Partikularinsolvenzverfahren vor dem Landesgericht S. In Bezug auf die Anfechtung des Werkvertrages sei im Zuge dieser Insolvenz eine außergerichtliche Einigung mit dem Insolvenzverwalter getroffen worden.
6 Dem gegenständlichen Verfahren seien bereits mehrere Verfahren vorangegangen. Erstmalig habe am 29. Juli 2008 eine Kontrolle (der erst- und zweitmitbeteiligten Partei) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch die Finanzpolizei stattgefunden. In der Folge seien mehrere Entscheidungen ergangen, wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2009, Zl. 2008/09/0261, vom 16. März 2011, Zl. 2010/08/0231, sowie auf das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2015, C-586/13, verwiesen werde.
7 Der Arbeitsablauf am Schlachthof stelle sich im bescheidgegenständlichen Zeitraum (vom 1. April 2012 bis 13. Dezember 2013) wie folgt dar: Die Rinder seien von
Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei gekauft und von
Mitarbeitern der zweitmitbeteiligten Partei geschlachet und abgeviertelt worden. Die Teile seien danach im Kühlhaus zwischengelagert worden. Nach der "Qualitätsvergabe" durch die SLK GmbH habe die erstmitbeteiligte Partei einen Teil der Rinderhälften im Ganzen an Kunden verkauft. Die anderen Teile seien in einen eigenen Kühlraum verbracht und in weiterer Folge von Mitarbeitern der drittmitbeteiligten Partei weiter zerlegt und verpackt worden.
8 Die Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei hätten dem Vorarbeiter der drittmitbeteiligten Partei Anordnungen hinsichtlich der zu verarbeitenden Rinderhälften und der Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen erteilt, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt worden seien. Anschließend habe der Vorarbeiter der drittmitbeteiligten Partei die Arbeit der Arbeitnehmer der drittmitbeteiligten Partei organisiert und die dafür nötigen Anweisungen erteilt. Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei hätten die Ware übernommen und die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung kontrolliert. Das Fleisch selbst sei vom Ankauf bis zum Verkauf im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei verblieben. Die Vergütung für die von der drittmitbeteiligten Partei erbrachten Dienstleistungen habe sich nach der Menge des verarbeiteten Fleisches berechnet und sei herabgesetzt worden, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleisches unzureichend gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der zweitmitbeteiligten Partei bzw. der drittmitbeteiligten Partei am Umsatz oder am Gewinn der erstmitbeteiligten Partei sei nicht ersichtlich.
9 Die in der Anlage A zum Erkenntnis angeführten Personen seien im jeweils in der Anlage angeführten Zeitraum bei der drittmitbeteiligten Partei im Schlachthof mit Zerlegungsarbeiten beschäftigt gewesen. Für sie alle habe der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger eine - den jeweiligen Arbeitszeitraum des betreffenden Dienstnehmers jedenfalls beinhaltende - Bescheinigung über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. Der Zeitpunkt der Ausstellung sowie der vom A1-Dokument umfasste Zeitraum seien für die jeweilige Person aus der Anlage A ersichtlich. Die A1-Dokumente seien zum Teil vor, zum Teil während und zum Teil nach dem betreffenden Dienstverhältnis ausgestellt worden, in einigen Fällen zudem nach der Bescheiderstellung durch die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse. 9 Die in der Anlage A zum Erkenntnis angeführten Personen seien im jeweils in der Anlage angeführten Zeitraum bei der drittmitbeteiligten Partei im Schlachthof mit Zerlegungsarbeiten beschäftigt gewesen. Für sie alle habe der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger eine - den jeweiligen Arbeitszeitraum des betreffenden Dienstnehmers jedenfalls beinhaltende - Bescheinigung über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 11, bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. Der Zeitpunkt der Ausstellung sowie der vom A1-Dokument umfasste Zeitraum seien für die jeweilige Person aus der Anlage A ersichtlich. Die A1-Dokumente seien zum Teil vor, zum Teil während und zum Teil nach dem betreffenden Dienstverhältnis ausgestellt worden, in einigen Fällen zudem nach der Bescheiderstellung durch die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse.
10 Für die in der Anlage B zum Erkenntnis angeführten Personen hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden, dass diese Personen in den jeweils angeführten Zeiträumen in dem von der erstmitbeteiligten Partei betriebenen Schlachthof tätig gewesen wären. Die in der Anlage A und B genannten Dienstnehmer würden gemeinsam die in Anlage 1 zum erstinstanzlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer und Dienstzeiten ergeben.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, im Hinblick auf die in der Anlage B genannten Personen sei unstrittig, dass diese in den dort genannten Zeiträumen keiner Beschäftigung in dem von der erstmitbeteiligten Partei betriebenen Schlachthof in Österreich nachgegangen seien. Da eine Sozialversicherungspflicht schon begrifflich nur an eine Beschäftigung im Inland anknüpfen könne, sei der erstinstanzliche Bescheid der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse im Hinblick auf die in Anlage B genannten Personen zu den in dieser Anlage genannten Zeiten in diesem Ausmaß zu beheben gewesen.
12 Betreffend die in Anlage A genannten Dienstnehmer sei unstrittig, dass diese die Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG aufweisen würden, weil sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt seien. Ebenso unstrittig sei, dass die drittmitbeteiligte Partei Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG sei. Strittig sei allerdings, ob die erstmitbeteiligte Partei bzw. die zweitmitbeteiligte Partei ebenfalls Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer seien. 12 Betreffend die in Anlage A genannten Dienstnehmer sei unstrittig, dass diese die Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aufweisen würden, weil sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt seien. Ebenso unstrittig sei, dass die drittmitbeteiligte Partei Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG sei. Strittig sei allerdings, ob die erstmitbeteiligte Partei bzw. die zweitmitbeteiligte Partei ebenfalls Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer seien.
13 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe zusammenfassend festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 539a Abs. 1 ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der von der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) betrieben worden sei. Daher komme den erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien als Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zu. Der Schlachthof sei von der erstmitbeteiligten Partei betrieben worden. Nur diese sei aus dem Betrieb berechtigt und verpflichtet gewesen, wobei sie einzelne abtrennbare Arbeitsschritte, nämlich die Schlachtung, die Zerlegung aber auch die - gegenständlich nicht betroffene - Reinigung des Schlachthofes an andere rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert habe. Der Schlachthof stelle einen einheitlichen Betrieb iSd § 34 Abs. 1 ArbVG dar, auch wenn die Agenden dieses einheitlichen Betriebes, die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragen würden, im vorliegenden Fall von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen würden. 13 Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe zusammenfassend festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der von der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) betrieben worden sei. Daher komme den erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien als Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zu. Der Schlachthof sei von der erstmitbeteiligten Partei betrieben worden. Nur diese sei aus dem Betrieb berechtigt und verpflichtet gewesen, wobei sie einzelne abtrennbare Arbeitsschritte, nämlich die Schlachtung, die Zerlegung aber auch die - gegenständlich nicht betroffene - Reinigung des Schlachthofes an andere rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert habe. Der Schlachthof stelle einen einheitlichen Betrieb iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG dar, auch wenn die Agenden dieses einheitlichen Betriebes, die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragen würden, im vorliegenden Fall von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen würden.
14 In Bezug auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd § 34 Abs. 1 ArbVG könne der Argumentation der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse jedoch - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht gefolgt werden. Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR iSd § 1175 ABGB seien neben dem Willen der Gesellschafter, eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedürfe es des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschaffe. Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR sei der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis könne von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden. Insbesondere könnten auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen gewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden. Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiere, dass bei der GesbR für die Leistungen, die einem gemeinsamen Zweck gewidmet würden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen bestehe, sondern nur ein Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn. In der GesbR herrsche das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung. Sie könne in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft würden die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auftreten, also z.B. Rechtsgeschäfte namens der GesbR abschließen. Bei der reinen Innengesellschaft trete hingegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr würden nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also im Sinn sogenannter indirekter Stellvertretung) auftreten. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft komme es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft auf Grund besonderer gesetzlicher (in der Regel berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich sei, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arbeitsgemeinschaften, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafteranzahl und oft konkludent unter Ehegatten. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2012, 2009/08/0254, zu Grunde liegende Fall (in dem das Bestehen einer GesbR bejaht worden war) sei mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, weil es sich dort um zwei rechtlich selbständige, jedoch durch die Führung beider Unternehmen durch dieselbe Person in Form einer Organstellung verbundene Unternehmen gehandelt habe, die dieselbe Tätigkeit ausgeführt hätten und bei denen im Außenauftritt eine Unterscheidung nicht möglich gewesen sei. Im vorliegenden Fall würden die erst-, zweit- bzw. drittmitbeteiligte Partei nicht dieselben Tätigkeiten durchführen. Aus dem Betrieb der erstmitbeteiligten Partei seien vielmehr einzelne abtrennbare Arbeitsschritte an andere, rechtlich und auch personell unabhängige Unternehmen ausgelagert worden. Die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse habe sich darauf gestützt, dass die Fleischverarbeitung und -vermarktung der gemeinsame Zweck gewesen sei, zu dessen Erreichung die erstmitbeteiligte Partei im Wesentlichen den baulichen Betrieb, den Kundenstock sowie die Marktpräsenz, die zweit- und dritttmitbeteiligten Parteien hingegen die Arbeitskräfte und die für die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte notwendigen Betriebsmittel eingebracht hätten. Dies zeige jedoch keine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung der Beiträge (aus der in der Folge auch die Beteiligung am gemeinsamen Gewinn resultieren sollte) auf. Aus dem Sachverhalt ergebe sich vielmehr ein klares Subordinationsverhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen. Dies zeige sich bereits daran, dass das Fleisch als Gegenstand der Tätigkeit aller beteiligten Unternehmen während des gesamten Verarbeitungsprozesses im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei verblieben sei und weder die zweit- noch die drittmitbeteiligte Partei ein Mitspracherecht betreffend den Preis des Fleischankaufes oder -verkaufes gehabt hätten. Auch betreffend die Verkaufsstrategie der erstmitbeteiligten Partei (etwa welche Fleischstücke als ganze Hälften verkauft worden und welche in die Zerlegung gegangen seien) habe keine Einflussmöglichkeit der zweit- oder drittmitbeteiligten Partei bestanden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die - für die betroffenen Mitarbeiter der Zerlegung relevante - Fleischzerlegungsmenge gehabt. Darüber hinaus habe aber auch keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der zweit- oder drittmitbeteiligten Partei am Betriebsergebnis der erstmitbeteiligten Partei bestanden. Es sei lediglich eine bereits im Vertrag definierte Abgeltung der Leistung ausbezahlt worden. Bei nicht entsprechender Qualität sei es auch zu Gewährleistungsansprüchen gekommen. Dies werde letztlich auch von der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse so gesehen, wenn sie ausführe, dass die zweit- und drittmitbeteiligte Partei nicht frei hätten entscheiden können, was sie verarbeiten, dass eine Eingliederung in die Organisation der erstmitbeteiligten Partei vorliege und dass die Gewinnbeteiligung der Ertragsteil sei, der der zweit- und drittmitbeteiligten Partei über den Werkvertrag zukomme. Damit mangle es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung der Gesellschafter einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung. Die Förderung bloß der eigenen Zwecke durch die erstmitbeteiligte Partei bzw. eines fremden Zwecks gegen Entgeltleistung durch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei stelle keine gemeinsame Zweckverfolgung dar. 14 In Bezug auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG könne der Argumentation der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse jedoch - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht gefolgt werden. Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR iSd Paragraph 1175, ABGB seien neben dem Willen der Gesellschafter, eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedürfe es des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschaffe. Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR sei der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis könne von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden. Insbesondere könnten auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen gewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden. Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiere, dass bei der GesbR für die Leistungen, die einem gemeinsamen Zweck gewidmet würden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen bestehe, sondern nur ein Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn. In der GesbR herrsche das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung. Sie könne in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft würden die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auftreten, also z.B. Rechtsgeschäfte namens der GesbR abschließen. Bei der reinen Innengesellschaft trete hingegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr würden nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also im Sinn sogenannter indirekter Stellvertretung) auftreten. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft komme es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft auf Grund besonderer gesetzlicher (in der Regel berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich sei, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arbeitsgemeinschaften, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafteranzahl und oft konkludent unter Ehegatten. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2012, 2009/08/0254, zu Grunde liegende Fall (in dem das Bestehen einer GesbR bejaht worden war) sei mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, weil es sich dort um zwei rechtlich selbständige, jedoch durch die Führung beider Unternehmen durch dieselbe Person in Form einer Organstellung verbundene Unternehmen gehandelt habe, die dieselbe Tätigkeit ausgeführt hätten und bei denen im Außenauftritt eine Unterscheidung nicht möglich gewesen sei. Im vorliegenden Fall würden die erst-, zweit- bzw. drittmitbeteiligte Partei nicht dieselben Tätigkeiten durchführen. Aus dem Betrieb der erstmitbeteiligten Partei seien vielmehr einzelne abtrennbare Arbeitsschritte an andere, rechtlich und auch personell unabhängige Unternehmen ausgelagert worden. Die erstrevisionswerbende Gebietskrankenkasse habe sich darauf gestützt, dass die Fleischverarbeitung und -vermarktung der gemeinsame Zweck gewesen sei, zu dessen Erreichung die erstmitbeteiligte Partei im Wesentlichen den baulichen Betrieb, den Kundenstock sowie die Marktpräsenz, die zweit- und dritttmitbeteiligten Parteien hingegen die Arbeitskräfte und die für die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte notwendigen Betriebsmittel eingebracht hätten. Dies zeige jedoch keine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung der Beiträge (aus der in der Folge auch die Beteiligung am gemeinsamen Gewinn resultieren sollte) auf. Aus dem Sachverhalt ergebe sich vielmehr ein klares Subordinationsverhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen. Dies zeige sich bereits daran, dass das Fleisch als Gegenstand der Tätigkeit aller beteiligten Unternehmen während des gesamten Verarbeitungsprozesses im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei verblieben sei und weder die zweit- noch die drittmitbeteiligte Partei ein Mitspracherecht betreffend den Preis des Fleischankaufes oder -verkaufes gehabt hätten. Auch betreffend die Verkaufsstrategie der erstmitbeteiligten Partei (etwa welche Fleischstücke als ganze Hälften verkauft worden und welche in die Zerlegung gegangen seien) habe keine Einflussmöglichkeit der zweit- oder drittmitbeteiligten Partei bestanden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die - für die betroffenen Mitarbeiter der Zerlegung relevante - Fleischzerlegungsmenge gehabt. Darüber hinaus habe aber auch keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der zweit- oder drittmitbeteiligten Partei am Betriebsergebnis der erstmitbeteiligten Partei bestanden. Es sei lediglich eine bereits im Vertrag definierte Abgeltung der Leistung ausbezahlt worden. Bei nicht entsprechender Qualität sei es auch zu Gewährleistungsansprüchen gekommen. Dies werde letztlich auch von der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse so gesehen, wenn sie ausführe, dass die zweit- und drittmitbeteiligte Partei nicht frei hätten entscheiden können, was sie verarbeiten, dass eine Eingliederung in die Organisation der erstmitbeteiligten Partei vorliege und dass die Gewinnbeteiligung der Ertragsteil sei, der der zweit- und drittmitbeteiligten Partei über den Werkvertrag zukomme. Damit mangle es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung der Gesellschafter einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung. Die Förderung bloß der eigenen Zwecke durch die erstmitbeteiligte Partei bzw. eines fremden Zwecks gegen Entgeltleistung durch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei stelle keine gemeinsame Zweckverfolgung dar.
15 Auch könne der Ansicht der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse nicht gefolgt werden, die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die erstmitbeteiligte Partei habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter verantwortlich gezeigt bzw. im täglichen Leben sei der Ausdruck "Schlachthof" gebräuchlich gewesen, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere. Die erstmitbeteiligte Partei habe auf ihrer Homepage (Ausdruck vom 27. November 2013) darauf hingewiesen, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über "Werkvertragsunternehmen" beschäftigt sei. Das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das "Verschmelzen" in der Darstellung auf diversen Internetseiten sei für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt worden sei, nicht relevant, weil es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankomme. Zusammenfassend sei es weder zu einer Vergemeinschaftung von Beiträgen der betroffenen Unternehmen gekommen, noch liege eine gemeinsame Zweckverfolgung vor, zumal den zwei ungarischen Unternehmen keinerlei Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zugekommen seien. Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien hätten keine GesbR gebildet.
16 Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die Auslagerung der Arbeitsschritte durch die erstmitbeteiligte Partei an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 31. Juli 2009, 2008/09/0261, festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 Abs. 2 AÜG gehandelt habe. Der EuGH sei im Erkenntnis vom 18. Juni 2015, C-586/13, von einer Arbeitskräfteentsendung iSd Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/71 ausgegangen. Beide Höchstgerichte seien - bei bekannter Faktenlage - nicht vom Vorliegen einer GesbR ausgegangen. Auch ein bedarfsbedingter Mitarbeitertausch, der zwischen den Mitarbeitern der zweitmitbeteiligten Partei in der Schlachtung und den Mitarbeitern der drittmitbeteiligten Partei in der Zerlegung stattgefunden habe, könne nicht als Argument für das Vorliegen einer GesbR herangezogen werden, weil bereits dem Grunde nach keine solche vorliege. Ein etwaiger Mitarbeitertausch könne nur eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen diesen beiden Unternehmen darstellen. 16 Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die Auslagerung der Arbeitsschritte durch die erstmitbeteiligte Partei an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 31. Juli 2009, 2008/09/0261, festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG gehandelt habe. Der EuGH sei im Erkenntnis vom 18. Juni 2015, C-586/13, von einer Arbeitskräfteentsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchstabe a der Richtlinie 96/71 ausgegangen. Beide Höchstgerichte seien - bei bekannter Faktenlage - nicht vom Vorliegen einer GesbR ausgegangen. Auch ein bedarfsbedingter Mitarbeitertausch, der zwischen den Mitarbeitern der zweitmitbeteiligten Partei in der Schlachtung und den Mitarbeitern der drittmitbeteiligten Partei in der Zerlegung stattgefunden habe, könne nicht als Argument für das Vorliegen einer GesbR herangezogen werden, weil bereits dem Grunde nach keine solche vorliege. Ein etwaiger Mitarbeitertausch könne nur eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen diesen beiden Unternehmen darstellen.
17 Dem Vorbringen der erstrevisionswerbenden Gebietskrankenkasse zu Folge habe der Betriebsleiter der erstmitbeteiligten Partei Anweisungen an die ungarischen Zerleger und Schlachter erteilt und die Qualität ihrer Arbeit kontrolliert. Auch von anderen Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei seien Weisungen an die ungarischen Mitarbeiter erfolgt und Hilfsarbeiten zugewiesen worden. Damit werde nicht dargelegt, dass diese Weisungen über das im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Werkvertrages zulässige Ausmaß hinausgegangen wären. Das Vorbringen der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse habe ausschließlich Mitarbeiter der zweitmitbeteiligten Partei betroffen, die nicht verfahrensgegenständlich seien. Es sei nicht erwiesen worden, dass die Kontrollen der erstmitbeteiligten Partei über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet sei, hinausgegangen seien, und den Dienstnehmern der drittmitbeteiligten Partei persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet gewesen sei, erteilt worden wären. Arbeitsanweisungen von Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Partei an Mitarbeiter der drittmitbeteiligten Partei sowie der Umstand, dass der Schlachthof auf Rechnung der erstmitbeteiligten Partei betrieben worden sei, mache die erstmitbeteiligte Partei nicht zur Dienstgeberin aller im Schlachthof beschäftigten Mitarbeiter. Alle in der Anlage A des Erkenntnisses genannten Dienstnehmer seien zu den dort angegebenen Zeiten bei der drittmitbeteiligten Partei als ausschließlicher Dienstgeber beschäftigt gewesen.
18 Zur damit relevant werdenden Bindungswirkung der A1- Dokumente führte das Verwaltungsgericht aus, es sei unstrittig, dass alle in der Anlage A genannten Personen in Österreich einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien. Für jede dieser Personen sei ein A1-Dokument des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt worden. In diesem werde bestätigt, dass die jeweils betroffene Person ein ab einem bestimmten Zeitpunkt in Ungarn beschäftigter und pflichtversicherter Arbeitnehmer der drittmitbeteiligten Partei als Arbeitgeberin mit Sitz in B sei und voraussichtlich für die Dauer der in den jeweiligen Formularen angegebenen Zeiten, wovon der in der Anlage A genannte Zeitraum jedenfalls umfasst sei, zur erstmitbeteiligten Partei nach Österreich entsendet werde.
19 Sei in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 987/2009 ein A1-Dokument ausgestellt worden, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen sei, so sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und könne den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde. Auch ein Gericht des Beschäftigungsstaates sei nicht befugt, die Gültigkeit einer A1-Bescheinigung zu überprüfen. Es sei von einer absoluten Bindungswirkung auszuge