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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 6. September 2018, Ra 2018/08/0203, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 6. September 2018, Ra 2018/08/0203, wurde die außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, Zl. G305 2117951-1/58E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. 1 Mit Beschluss vom 6. September 2018, Ra 2018/08/0203, wurde die außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, Zl. G305 2117951-1/58E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
2 Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, weil gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei und anzunehmen sei, dass der Beschluss sonst anders gelautet hätte. 2 Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, weil gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei und anzunehmen sei, dass der Beschluss sonst anders gelautet hätte.
3 In der Begründung des Antrages wird aber eine konkrete Verletzung des Parteiengehörs durch den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal behauptet; eine solche läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN). Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen in einer Wiederholung und teilweise Ergänzung der Ausführungen in der mit dem Beschluss vom 6. September 2018 zurückgewiesenen Revision. 3 In der Begründung des Antrages wird aber eine konkrete Verletzung des Parteiengehörs durch den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal behauptet; eine solche läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche , VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN). Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen in einer Wiederholung und teilweise Ergänzung der Ausführungen in der mit dem Beschluss vom 6. September 2018 zurückgewiesenen Revision.
4 Soweit gerügt wird, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Einwand der Unzuständigkeit infolge Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt habe, liegt darin ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf, der einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gleichgehalten werden kann (vgl. nochmals VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Unzuständigkeit nicht in der "gesonderten Darstellung" der Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) geltend gemacht wurde und daher - da in der "gesonderten Darstellung" auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde - nicht aufzugreifen war (vgl. idS VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002). 4 Soweit gerügt wird, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Einwand der Unzuständigkeit infolge Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt habe, liegt darin ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf, der einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gleichgehalten werden kann vergleiche , nochmals VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Unzuständigkeit nicht in der "gesonderten Darstellung" der Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) geltend gemacht wurde und daher - da in der "gesonderten Darstellung" auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde - nicht aufzugreifen war vergleiche , idS VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002).
5 Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war somit gemäß § 45 VwGG nicht stattzugeben. 5 Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war somit gemäß Paragraph 45, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080203.L00.1Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019