RS Lvwg 2018/10/29 LVwG-2017/12/2887-13, LVwG-2017/12/2901-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §37a Abs1
VStG §37a Abs2
VStG §37a Abs4

Rechtssatz

Gerade bei einer größeren Anzahl an vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die – wie im vorliegenden Fall - noch dazu zum Teil dem Erstbeschwerdeführer und zum Teil der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft bzw deren zur Vertretung nach außen Befugten vorgeworfen werden, kann nur durch Ausstellung von separaten Bestätigungen sichergestellt werden, dass im Nachhinein klar feststeht, welcher Betrag für welche Verwaltungsübertretung von wem (betretene Person oder Vertreter des Betretenen) eingehoben worden ist. Eine bloß mündliche Mitteilung der Beträge reicht insofern nicht aus, weil von der kontrollierten Person nicht erwartet werden kann, sich die Beträge im Detail zu merken bzw die kontrollierte Person dies auch nicht musste, da sie davon ausgehen durfte, dass ihr sofort entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt werden.

Schlagworte

Vorläufige Sicherheit; Bescheinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2887.13

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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