RS Lvwg 2018/10/22 LVwG-2018/35/2045-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §52 lita Z2;
VStG §22 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das von der Beschwerdeführerin zugestandene Überfahren einer Sperrlinie zweifellos nicht zwingend zur Folge, dass deshalb auch das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ missachtet oder auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren wird, weshalb die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bestrafte Verwaltungsübertretung nicht auch den Unrechtsgehalt der beiden anderen angenommenen Verwaltungsübertretungen abdeckt.

Laut OGH 31.5.1983, 2 Ob 99/83, ZVR 1984/7, diene das Verbot, die Sperrlinie zu überfahren, grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der des Gegenverkehrs. Zwar bezweckt zweifellos auch die Pflicht zur Beachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ und zur Benutzung einer Richtungsfahrbahn in der vorgesehenen Fahrtrichtung die Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, allerdings sollen diese Pflichten doch andere Gefährdungssituation verhindern und geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die im gegenständlichen Fall unter Spruchpunkt 2. und 3. verhängten Strafen gemäß § 22 Abs 2 VStG neben der nach Spruchpunkt 1. ausgesprochenen Strafe verhängt werden durften.

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot; ne bis in idem; Scheinkonkurrenz; Sperrlinie überfahren; Unrechtsgehalt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2045.3

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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