RS Lvwg 2018/7/30 LVwG 30.5-1280/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StVO 1960 §26a Abs1a
KFG 1967 §20 Abs1 Z4
ParkgebührenV Graz 1997 §3 Z1

Rechtssatz

Bei einem Fahrzeug, welches im Besitz einer in § 23 Abs 1 Z 1 bis Z 5 SanG 2002 genannten Einrichtung steht und das – wenn auch nicht ausschließlich – für dringende Einsätze im Rettungswesen, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet wird, handelt es sich um ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst nach § 26a Abs 1a StVO. Es fällt aus diesem Grund auch außerhalb von Einsatzfahrten unter die Abgabenbefreiung gemäß § 3 Z 1 Grazer Parkgebühren Verordnung.

Schlagworte

Einsatzfahrzeug, Parkgebühr, Rettungswesen, Signalvorrichtung, Parkgebührenverordnung, kraftfahrrechtliche Vorschriften, Blaulicht, Rettungsdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.5.1280.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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