RS Lvwg 2018/8/6 LVwG 30.30-1916/2018

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
B-VG Art57 Abs6

Rechtssatz

Das prozessuale Verfolgungshindernis der außerberuflichen Immunität fällt mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Nationalrat weg, sodass nach dem Ausscheiden aus dem Nationalrat eine Verwaltungsstrafe (im vorliegenden Fall wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO 1960) verhängt werden kann – selbst wenn die Übertretung zu einem Zeitpunkt begangen wurde, in dem die Beschwerdeführerin noch Abgeordnete zum Nationalrat war.

Schlagworte

Geschwindigkeitsüberschreitung, verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, Immunität, Abgeordnete, Nationalrat, Mandatar, innerer, sachlicher Zusammenhang, parlamentarische Pflichten, Verfolgungshindernis, außerberufliche Immunität, Ausscheiden aus dem Nationalrat, Ende der Immunität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.1916.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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