RS Lvwg 2018/8/6 LVwG 30.30-1916/2018

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
B-VG Art53 Abs3

Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung (im vorliegenden Fall nach § 20 Abs 2 StVO 1960), die von einer Abgeordneten zum Nationalrat auf dem Weg zu einem Informanten begangen wird, steht nicht in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit den parlamentarischen Verpflichtungen eines Mandatars, weshalb eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung auch ohne Zustimmung des Nationalrates nach Art 57 Abs 3 B-VG erfolgen kann.

Schlagworte

Geschwindigkeitsüberschreitung, verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, Immunität, Abgeordnete, Nationalrat, Mandatar, innerer, sachlicher Zusammenhang, parlamentarische Pflichten, Verfolgungshindernis, Informant, Zustimmung des Nationalrates,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.1916.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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