RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-S-1105/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §28 Abs1 Z4
AuslBG §18

Rechtssatz

Der in § 2 Abs. 2 AuslBG angeführte Beschäftigungsbegriff trägt vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung. Er umfasst jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, gleichgültig, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt, wie dies zum Beispiel auf ausländische Arbeitskräfte oder ausländische arbeitnehmerähnliche Personen, die in Österreich als sogenannte betriebsentsandte oder überlassene Arbeitskräfte tätig werden, zutrifft.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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