TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/21 99/07/0016

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §37;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §26;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des JS in S, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer und Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried, Kapuzinerberg 2, gegen den Bescheid des Oberösterreichischen Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Dezember 1998, Zl. Bod - 100099/4-1998, betreffend Zusammenlegung S; Zusammenlegungsplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Gmunden (AB) vom 25. Juli 1990 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in S, Gemeinde S, aufgrund der §§ 3 und 6 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) eingeleitet. Im Zusammenlegungsgebiet liegen u. a. die Grundstücke Nr. 926, 927, 929 und 930 des Beschwerdeführers mit einer Fläche von 21.322 m2 (um 699 m2 mehr als laut Grundsteuerkataster; die Differenz ist auf die Ungenauigkeit der Katasterdaten zurückzuführen). Im Bescheid der AB vom 27. Dezember 1991, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet abgewiesen worden ist, werden die als Acker genutzten Grundstücke wie folgt beschrieben:

"Grundstück Nr. 929: Katasterfläche 5.949 m2. Bei einer Länge von 156 m ist das Grundstück im Norden 40 m breit und im Süden 34 m. Von einer Grenzparallelität kann somit nicht gesprochen werden. Außerdem ist die Ostgrenze leicht gekrümmt.

Grundstück Nr. 930: Katasterfläche 7.959 m2. Länge 145 m, Breite 50 m.

Vom Grundstück Nr. 929 ist dieses Grundstück durch den öffentlichen Weg auf Grundstück Nr. 1.300 getrennt. Dieser öffentliche Weg, der auch den Besitz anderer Verfahrensparteien aufschließt, ist als Feldweg ausgestaltet.

Abgesehen von hiedurch gegebenen Schwierigkeiten bei einer Durchackerung der Grundstücke Nr. 929 und 930 in Nord-Südrichtung, wäre dies wegen der versetzten Lage der beiden Grundstücke zueinander nur zum Teil möglich (Versetzung der beiden Grundstücke im Westen etwa 15 m, im Osten 5 m).

Grundstücke Nr. 926 und 927: katastrale Gesamtfläche 6.715 m2. Länge (ohne Berücksichtigung des öffentlichen Weges auf Grundstück Nr. 1.301): 157 m, Breite im Norden 49 m und im Süden 32 m. Parallele Grenzen liegen daher auch hier nicht vor."

Im Zusammenlegungsverfahren wurden diese vom Beschwerdeführer eingebrachten Grundstücke in der Folge mit ay bezeichnet. Die Hofstelle des Beschwerdeführers liegt außerhalb des Zusammenlegungsgebietes etwa 100 m nördlich der Altkomplexe ay1 (Grundstück Nr. 929) und ay2 (Grundstücke Nr. 926 und 927). Sein Betrieb ist ca. 15,9913 ha groß, einschließlich der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundfläche daher insgesamt ca. 18 ha. Aufgrund des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes der AB (Auflage zur allgemeinen Einsicht in die Zeit vom 1. August 1994 bis 16. August 1994) wurde der Wert des Altkomplexes ay1 mit 272.259,90 Wertschillinge, ay2 mit 328.398,30 Wertschillinge und ay3 mit 338.496,30 Wertschillinge festgesetzt. Die Hofentfernung betrug von ay1 225 m, von ay2 235 m und von ay3 550 m, die Exposition sämtlicher Altkomplexe wurde mit "Südwest" und die Hangneigung bei ay1 mit 3 bis 5 %, bei ay2 mit 3 % und bei ay3 mit bis 10 % angegeben.

Nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und nach Absteckung der Grenzen der Grundabfindungen wurde mit Bescheid der AB vom 1. Oktober 1996 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Der Beschwerdeführer erhielt die Grundabfindung AY1 mit dem Grundstück Nr. 1672 und einer Fläche von

19.390 m2 zugewiesen. Ihr Wert beträgt 939.114,-- Wertschillinge. Die Exposition wurde im Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes des O.ö. Landesagrarsenates vom 2. November 1998 mit "Südost", die Hangneigung mit 3 % angegeben.

Mit Bescheid der AB vom 14. April 1998 wurde der Zusammenlegungsplan erlassen und dem Beschwerdeführer neben einem Geldausgleich von S 40,50 gemäß § 19 Abs. 9 O.ö. FLG 1979 die Abfindung AY1 endgültig zugewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des

O.ö. Landesagrarsenates beim Amt der O.ö. Landesregierung (LAS) vom 10. Dezember 1998 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderte Gesamtlösung für das Zusammenlegungsgebiet eine Belassung der Altkomplexe des Beschwerdeführers ausschließe. Einen ausdrücklich eingeräumten Lageanspruch in dem Sinn, dass einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens die Abfindung nur im räumlichen Bereich ihrer Altgrundstücke zugeteilt werden dürfe, kenne das Gesetz nicht. Ein Gesamtvergleich des einbezogenen Altbesitzes mit der Abfindung ergebe, dass die in Geld auszugleichende wertmäßige Minderabfindung im Ausmaß von 40,50 Wertschillinge innerhalb der gesetzlichen Zulässigkeitsgrenze von +/- 46.958,-- Wertschillingen liege. Die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis betrage 9,25 % und liege somit im gesetzlichen Rahmen von +/- 20 %. Für die agrarstrukturellen Verhältnisse und den erzielbaren Betriebserfolg sei ein Gesamtvergleich zwischen dem Alt- und dem Neustand maßgebend. Dieser Gesamtvergleich zeige zunächst eine deutliche Abnahme der Besitzzersplitterung; die Anzahl der landwirtschaftlich genutzten Grundkomplexe habe sich von drei auf eins verringert. Damit einhergehend sei eine annähernde Verdreifachung der durchschnittlichen Komplexgröße gegeben. Die durchschnittliche Entfernung aller Grundkomplexe von der Hofstelle des Beschwerdeführers habe sich durch die neue Flureinteilung um 61 m oder 17,4 % verringert; bei dieser Berechnung seien sowohl im Altals auch im Neustand die Wegstrecken über Wirtschaftswege zum jeweiligen Mittelpunkt eines Grundkomplexes zugrunde gelegt worden. Die Vorteile einer kürzeren Hofentfernung seien ein geringerer Zeitaufwand und weniger Treibstoffverbrauch. Die Grenzlängen der landwirtschaftlich genutzten Grundkomplexe hätten sich um 53,2 % oder 642 m verringert. Die daraus resultierenden Vorteile lägen darin, dass entlang von Grenzen (insbesondere Ackergrenzen) regelmäßig mit einem höheren Bewirtschaftungsaufwand zu rechnen sei; ungünstige Randstreifeneffekte und Vorgewendenachteile seien durch die neue Flureinteilung also erheblich reduziert worden. Die Verteilung der Wertklassen im Alt- und Neustand zeige erhebliche Unterschiede; einer Flächenzunahme von 16.175 m2 in der besten Wertklasse 54 stünden Abgänge in den übrigen vier Wertklassen (51, 48, 45 und 12) gegenüber. Dadurch erhöhe sich der Durchschnittswert von 44,05 auf 48,43 Wertschillinge je m2. Die neue Flureinteilung habe für den Beschwerdeführer eine Minderzuteilung von Ackerflächen im Ausmaß von 5.758 m2 und eine Mehrzuteilung an Wiesenflächen im Ausmaß von 3.826 m2 ergeben. Allerdings handle es sich zufolge dem Erhebungsbericht um durchwegs ackerfähige Wiesenflächen in günstiger Lage. Der einzige Abfindungskomplex des Beschwerdeführers (AY1) sei günstig geformt und an zwei Seiten, nämlich entlang seiner Nord- und Westgrenze, durch öffentliche Asphaltstraßen optimal erschlossen. Der Gesamtvergleich zwischen dem Altbestand und der Grundabfindung des Beschwerdeführers ergebe folgende Vorteile: Vollarrondierung durch die Zusammenlegung von drei Altkomplexen zu einem Neukomplex, Verkürzung der Grenzlängen um mehr als die Hälfte, Verkürzung der durchschnittlichen Hofentfernung um 61 m oder 17,4 %, Verlagerung in bessere Wertklassen (Bonitätsverbesserung). Diesen Vorteilen stünden folgende Nachteile gegenüber: Flächenverringerung um 1.932 m2 infolge Bonitätsverbesserung, Minderzuteilung an Ackerflächen von

5.758 m2 und Mehrzuteilung an Wiesenflächen um 3.826 m2, ca. 20 % der Abfindungsfläche seien mit Ampfer und Wicken massiv verunkrautet. Aus diesem Gesamtvergleich und aus dem agrartechnischen Erhebungsbericht ergebe sich kein Verstoß gegen die gesetzlichen Abfindungsregeln.

Die Altgrundstücke des Beschwerdeführers hätten bei weitestgehend geringer Hangneigung (bis zu 10 %) günstige Lageverhältnisse gehabt. Gleiches gelte aber auch für das Abfindungsgrundstück. Dieses liege in einer leichten Geländemulde, die Hangneigungen betrügen nur etwa 3 %, eine massive Vernässungsgefahr sei auszuschließen. Am 29. Oktober 1998 habe das agrartechnisch fachkundige Senatsmitglied einen Ortsaugenschein durchgeführt. An diesem Tag bzw. während des Augenscheines habe es stark geregnet. Dabei habe festgestellt werden können, dass eine Vernässung durch Oberflächenwässer auch bei starkem Regen nicht erfolge, vielmehr die insbesondere aus westlicher Richtung im Bereich eines Schotterweges anfallenden Oberflächenwässer auf der öffentlichen Straße Grundstück Nr. 1687 in Richtung Süden bis zur Ortschaft L. flössen. Die starke Verunkrautung des Abfindungsgrundstückes mit Ampfer und Wicken sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer das Grundstück seit der im Jahr 1996 erfolgten vorläufigen Übernahme nicht bewirtschaftet habe. Im Vergleich zum Lokalaugenschein vom 21. April 1997 (anlässlich der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme) sei eine starke Zunahme der Verunkrautung festzustellen. Eine Verunkrautung sei jedoch ein vorübergehendes, von der individuellen Bewirtschaftung abhängiges Phänomen, das mit dem nachhaltigen Ertragswert des Bodens nicht vermengt werden dürfe. Die Kosten von außergewöhnlichen, mit der neuen Flureinteilung zusammenhängenden Unkrautbekämpfungsmaßnahmen könnten grundsätzlich durch Landesbeihilfen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens bezuschusst werden. Der Beschwerdeführer werde auf diese Subventionsmöglichkeit und eine entsprechende Antragstellung bei der AB hingewiesen. Bezüglich der Minderzuteilung von Ackerflächen und der korrespondierenden Mehrzuteilung von Wiesenflächen sei auszuführen, dass die neu zugeteilten Wiesenflächen problemlos in Ackerflächen umgewandelt werden könnten und die Wiesenstücke 51 und 54 sogar bessere Wertklassen darstellten als etwa die mit Acker 48 bzw. Acker 45 bewerteten Wertabschnitte aus dem Altbesitz des Beschwerdeführers. Das dem Beschwerdeführer zugewiesene Abfindungsgrundstück weiche in der Beschaffenheit teilweise von den in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücken ab. Ein solches Abweichen sei jedoch dann unbedenklich, wenn den übrigen gesetzlichen Anforderungen an die Grundabfindung entsprochen sei und wenn mit Rücksicht auf die Neuordnungsgrundsätze ein weiteres Angleichen der Beschaffenheit nicht möglich sei. Im Beschwerdefall liege eine Verlagerung in bessere Bonitäten vor. Das Neugrundstück sei nicht nur entlang seiner Nord-, sondern auch entlang seiner gesamten Westseite durch je eine öffentliche und asphaltierte Straße erschlossen. Gegenüber dem Altstand - ay3 sei nur durch einen unbefestigten Wiesenweg erschlossen gewesen - habe sich die Erschließung deutlich verbessert; sie sei jedenfalls ausreichend, wie der Lageplan auch anschaulich zeige. Aufgrund der bereits gegebenen Erschließungsverhältnisse sei eine vom Beschwerdeführer an der Südostgrenze der Abfindung geforderte zusätzliche Erschließung nicht erforderlich.

Dem Flächenminus von 1.932 m2 stünden eine Verlagerung in bessere Wertklassen und die bereits erwähnten Zusammenlegungsvorteile gegenüber. Dass ein gleicher Betriebserfolg im Sinne des § 19 Abs. 7 O.ö. FLG nicht erzielbar wäre, sei von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine nachvollziehbaren Angaben darüber gemacht, in welchem Ausmaß der erzielbare Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt habe werden können. Der LAS pflichte der unwiderlegt gebliebenen Aussage seines agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes bei, dass die Neuordnung für den Beschwerdeführer keine Verschlechterung des erzielbaren Betriebserfolges bewirke.

Die Altkomplexe ay1 und ay2 wiesen zwar kürzere Hofentfernungen auf, durch die hoffernere Lage des Altkomplexes ay3 ergebe sich aber im Altstand eine durchschnittliche Hofentfernung von 351 m. Die Wegstrecke vom Hof zum Mittelpunkt des Abfindungsgrundstückes messe hingegen nur 290 m und sei somit um 61 m oder 17,4 % kürzer.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Abfindungsgrundstück in drei "Schläge" (mit Rainen dazwischen) unterteilt werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Bei einem gegebenen Ausmaß seiner Gesamtliegenschaft (Gesamtbetrieb) von etwa 18 ha bestehe kein Erfordernis das ca. 1,94 ha große Neugrundstück noch zu unterteilen. Es könnte zweckmäßig in Form eines einzigen Schlages bewirtschaftet und eine allfällige Fruchtfolge mit den außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen abgestimmt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Neben einer Minderfläche von 1.932 m2 ergebe sich eine Minderzuteilung von Ackerflächen; das Abfindungsgrundstück bestünde zu 20 % aus Wiesenflächen. Aus dem Flächenverlust von 9 % resultiere ein nachteiliger Betriebserfolg, weil alle EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen und sonstigen Beihilfen flächenabhängig seien. Der Altbesitz ay3 (Grundstück Nr. 930) und ay1 (Grundstück Nr. 929) befänden sich in einer Südhanglage mit sandigem Boden. Gegenüber dieser äußerst günstigen Lage der Altgrundstücke läge die Abfindung in einer Mulde mit einer wesentlich schlechteren Bodenbeschaffenheit; hinzu komme, dass in dieser Mulde eine massive Vernässungsgefahr bestehe. Darüber hinaus seien die Abfindungsgrundstücke äußerst stark mit Ampfer und Wicken verunkrautet; die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke seien frei von jeglicher Verunkrautung gewesen. Da es sich bei einer Verunkrautung insbesondere mit Ampfer um eine äußerst nachhaltige Beeinträchtigung der Liegenschaft handle und die Altkomplexe überhaupt nicht verunkrautet gewesen seien, stehe eindeutig fest, dass die Abfindungsgrundstücke und die Altgrundstücke nicht von gleicher Beschaffenheit seien. Infolge der wesentlich schlechteren Aufschließung der Abfindung seien auch die Nutzungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten derselben gegenüber dem Altbesitz wesentlich eingeschränkt und erschwert. Die erfolgte Minderzuteilung im Umfang von 1.932 m2 habe zwangsläufig einen Verlust von EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen und sonstigen Beihilfen zur Folge; dies führe auch zu einer Verschlechterung des Betriebserfolges. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, Erhebungen darüber durchzuführen, in welchem Ausmaß aufgrund der Einbußen an EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen, Beihilfen, Zuschüssen etc. eine Verschlechterung des Betriebserfolges eintrete. Weiters hätte die belangte Behörde bezüglich der starken Verunkrautung der Abfindung Ermittlungen durchführen müssen. Insbesondere hätte geklärt werden müssen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung erforderlich seien, wielange es dauern werde, bis diese Verunkrautung endgültig beseitigt werden könne und in welchem Umfang wegen der bestehenden Verunkrautung eine eingeschränkte und erschwerte Bewirtschaftungsmöglichkeit sowie ein verminderter Betriebserfolg gegeben seien. Gemäß § 9 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz habe die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Verständigung der Partei in der Art zu erfolgen, dass zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liege. Diese Mindestfrist sei bei Ladung zur Verhandlung am 19. November 1998 nicht eingehalten worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 des

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979, in der geltenden Fassung (O.ö. FLG 1979), ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat nach § 19 Abs. 1 leg. cit. Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstück mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Gemäß § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

Gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle hat unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. ist bei der Bewertung auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die Geländeform, Gefährdung durch Elementarereignisse, den Wasserhaushalt, die Wald- und Flussrandlage, das Kleinklima, die Benützungsart, die Bewirtschaftungsart, die Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die wirtschaftlich gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Umwandlungsfähigkeit und die Bearbeitungsmöglichkeit) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Der Anspruch des Beschwerdeführers beschränkte sich also auf die Zuweisung einer solchen Abfindung, die seinen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entspricht und ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogene Grundstücke ermöglicht. Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer zugewiesenen Abfindung kommt es entscheidend auf den Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung an, sodass mit dem Hinweis auf einzelne Mängel einzelner Abfindungsgrundstücke bzw. -grundstücksteile für sich allein eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung noch nicht erfolgreich aufgezeigt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/07/0069). Die Einhaltung der im § 19 Abs. 8 und 9 O.ö. FLG 1979 für die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung geforderten Voraussetzungen werden vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt und sind durch die von der belangten Behörde festgestellten Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens als vorliegend anzusehen.

Mit seinem Vorbringen, anstelle von Ackerflächen seien ihm mit der Abfindung 20 % Wiesenflächen zugeteilt worden, obwohl sämtliche eingebrachten Altkomplexe Ackerflächen gewesen seien, vermag der Beschwerdeführer im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung aufzuzeigen. § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 verlangt nämlich, dass alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeiten allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen müssen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgrund fachkundiger Erhebungsergebnisse festgestellt, dass auch die bisher als Wiesenflächen genutzten Teile der Abfindung des Beschwerdeführers als Ackerflächen bewirtschaftet werden können. Schon bei der Bewertung nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind neben den lagebedingten Eigenschaften eines Grundstückes auch deren Nutzungsmöglichkeiten (worunter auch die Benützungsart, Bewirtschaftungsart, die wirtschaftlich gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Umwandlungsfähigkeit und Bearbeitungsmöglichkeit fällt) zu berücksichtigen. Es kommt also auf die Bewirtschaftungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Bewirtschaftung an (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 88/07/0025).

Die Beschwerdebehauptungen, die Abfindung habe eine wesentlich schlechtere Bodenbeschaffenheit als die Altgrundstücke und es bestünde eine massive Vernässungsgefahr der Abfindung, sind durch das Gutachten des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes des LAS vom 2. November 1998, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, widerlegt. Bezüglich der festgestellten Verunkrautung der Abfindung wurde von diesem Sachverständigen auf die fehlende Bewirtschaftung des Beschwerdeführers seit der vorläufigen Übernahme im Jahre 1997 hingewiesen. Im Berufungsverfahren ist der Beschwerdeführer diesen begründeten Ausführungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Sein Hinweis in der Replik zur Gegenschrift, die Annahme der belangten Behörde, die Verunkrautung sei auf eine fehlende Bewirtschaftung zurückzuführen, sei deshalb verfehlt, weil die von ihm eingebrachten Grundstücke nicht bzw. nur unwesentlich verunkrautet seien, vermag die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in keiner Weise zu erschüttern. Die Möglichkeit der Bekämpfung des festgestellten Zustandes der Abfindung wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfindung ist daher in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht widerlegt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise begründet, dass die mit der Zuteilung der Abfindung verbundene Flächenverringerung im Vergleich zu den Altkomplexen keine Verschlechterung des Betriebserfolges nach sich zieht. Der Beschwerdeführer hat es im Verwaltungsverfahren unterlassen, konkretisiert zu behaupten und nachzuweisen, woraus sich seiner Ansicht nach ergeben soll, dass er nunmehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung nicht erzielen könne. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbussen er erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 86/07/0028 u.v.a.). Mit seinen Behauptungen, alle EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen (wie beispielsweise Ausgleichszahlungen und Förderungen für Kulturpflanzen, Getreide, Eiweißpflanzen, Flächenstilllegung u. v.a.) seien ausschließlich flächenabhängig, sodass eine Verschlechterung des Betriebserfolges aufgrund der Flächenverringerung zwangsläufig sei, kommt der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast für den Nachweis des mangelnden Betriebserfolges der Abfindung nicht nach. Mangels jeglicher Anbindung seiner Ausführungen an maßgebliche Gesetzesbestimmungen sind diese nicht nachzuvollziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/07/0069). Auch vor der belangten Behörde blieben seine Behauptungen so wenig konkret, dass für die belangte Behörde kein Anhaltspunkt bestand, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse bezüglich des von der Abfindungsfläche zu erzielenden Betriebserfolges zu ergänzen. Um begründete Zweifel an den vorliegenden Beweisergebnissen hervorzurufen, hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden angeben müssen, welche Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen, die auf den Betriebserfolg Einfluss gehabt haben, von ihm für die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke in welchem Zeitraum beansprucht und lukriert worden sind und nunmehr in einer den Betriebserfolg beeinflussenden Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Erst aufgrund eines solchen Nachweises könnte nachvollzogen werden, ob eine die Voraussetzungen für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührende Schmälerung des Betriebserfolges bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Abfindung im Vergleich zu den Altgrundstücken eintritt. Vor dem LAS hat jedoch der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19. November 1998 auf Befragung keine zweckdienlichen Angaben gemacht.

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die belangte Behörde nicht geklärt habe, welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verunkrautung der Abfindung erforderlich seien, ist diesem Vorbringen damit zu begegnen, dass es nach § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 nur darauf ankommt, ob die Abfindung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Abfindung möglich ist, wurde von der belangten Behörde festgestellt. Die Verunkrautung als vorübergehendes, von der individuellen Bewirtschaftung abhängiges Phänomen beeinflusst den nachhaltigen Betriebserfolg nicht.

Mit dem Hinweis, die belangte Behörde hätte den gemäß § 9 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz vorgesehenen Zeitraum von zwei Wochen zwischen der Zustellung der Verständigung der Parteien und der Verhandlung nicht eingehalten, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er nicht darlegt, inwieweit er dadurch konkret in seinen Rechten verletzt worden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin insgesamt frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070016.X00

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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