TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/19 LVwG-AV-884/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

BAO §279

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 26. Juli 2018 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. Juni 2018, GZ.: ***, mit welchem eine Berufung vom 16. März 2018 gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Februar 2018, GZ.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft ***, ***, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

1.   Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.       Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) und Frau B sind je grundbücherliche Hälfteigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstücke Nr. ***, ***, EZ ***, ***, KG ***), auf der ein Gebäude errichtet ist.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde die baubehördliche Bewilligung für die Überdachung eines Abstellplatzes und den Dachausbau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2.

Mit einem an die mitbeteiligte Gemeinde *** gerichteten Schreiben vom 4. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung 1996 ein und teilte mit, dass das Bauvorhaben fertiggestellt worden wäre.

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.3.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** als Bauwerkseigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, *** KG ***) eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal im Betrag von € 747,50 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 175 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 225 m² herangezogen wurde:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude        Bebaute Fläche        Flächenhälfte      angeschl. Geschoße             Fläche

Wohnhaus neu 100 m² 50 m²                   2 + 1                 150 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 1900 m²                                           75 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche nach der Änderung                                                      225 m²

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude        Bebaute Fläche        Flächenhälfte      angeschl. Geschoße             Fläche

Wohnhaus alt     100 m²                  50 m²                 1 + 1                        100 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 2000 m²                                           75 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung                                                       175 m²

Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von € 14,95 wurde sohin ein Gesamtbetrag von € 747,50 errechnet.

1.3.2.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2018 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Berechnungsflächen nicht stimmten, weil die an das Wohnhaus angrenzenden Gebäude und Gebäudeteile nicht an das Wasser- und Kanalnetz angeschlossen seien.

1.3.3.

Diese Berufung vom 16. März 2018 wurde vom Gemeindevorstand in seiner Sitzung Sitzung vom 27. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 2. (Berufung Ergänzungsabgabe B und A) behandelt. Dazu ist im Sitzungsprotokoll Folgendes festgehalten:

„gfGR C verweist auf die Meinung des Amts der NÖ Landesregierung, das sich vorbehaltlich einer Judikatur dahin gehend geäußert hat, dass die Abstellräume zur bebauten Fläche sowohl für die Berechnung der Kanaleinmündungs- als auch Wasseranschlussergänzungsabgabe zählen. Dies wird durch die Fakten begründet, dass die Räume überdacht sind, zwei oder mehr Wände haben und mit dem Wohnhaus durch dessen Eingang unter demselben Dach verbunden sind.

Auch Bgm. D spricht sich für diese Vorgangsweise aus und bedauert, dass Familie A und B nicht darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund einer Berufungsentscheidung die Abgabensumme steigen kann.

Bgm. D stellt den

Antrag:                           Der Gemeindevorstand möge die Berufung durch E als unzulässig zurückweisen. Der Gemeindevorstand möge der Berufung gegen die Kanaleinmündungsergänzungsabgabe Folge geben und den Bescheid gemäß der Rechtsmeinung des Amtes der NÖ Landesregierung abändern. Der Gemeindevorstand möge der Berufung gegen die Wasseranschlussergänzungsabgabe Folge geben und den Bescheid gemäß der Rechtsmeinung des Amtes der NÖ Landesregierung abändern.….

Abstimmungsergebnis: dafür:  einstimmig

Beschluss:     angenommen“

Im Akt einliegend ist folgender Erledigungsentwurf (Seite 1 wörtlich wiedergegeben):

[Abweichend vom Original – auszugsweise wiedergegeben]

„…

Berufungsentscheidung ***, *** zu *** und ***

Bescheid

Über die Berufung des Herrn A vom 16.03.2018, eingelangt am 16.03.2018, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde *** betreffend die Wasseranschlussergänzungsabgabe für die Liegenschaft ***, ***, AZ. *** vom 20.02.2018 und die Kanalschlussergänzungsabgabe für die Liegenschaft ***, ***, AZ: ***, vom 21.02.2018 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom ……… wie folgt entschieden:

Spruch

I.

Gemäß § 263 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 288 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Berufung gegen den Abgabenbescheid *** vom 21.02.2018 Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 in der derzeit geltenden Fassung und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** wird Ihnen in der Eigenschaft als Bauwerkseigentümer der Liegendschaft in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** folgende Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal vorgeschrieben:

         Berechnungsfläche   Einheitssatz   Anschlussabgabe

I.       nach der Änderung 355,52 m² € 14,95 € 5.315,02

II.      nach der Änderung 175,00 m² € 14,95 € 2.616,25

Ergänzungsabgabe      € 2.698,77

+ 10 % Umsatzsteuer     € 269,88

Gesamtbetrag      € 2.968,65“

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. Juni 2018, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 448,29 m² nach der Änderung und einer Berechnungsfläche von 175,75 m² vor der Änderung eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 4.074,48 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben wurde.

Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Anführung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund der Fertigstellungsmeldung vom 4.7.2017 zum Bauansuchen zur „nachträglichen Bewilligung zur Errichtung einer Überdachung und zwei Abstellräumen sowie den Ausbau des Dachgeschoßes“ auf der Liegenschaft ***, ***, der Abgabenbescheid zur Vorschreibung der Kanalergänzungsabgabe erstellt worden sei. Auslösender Abgabentatbestand sei die Errichtung eines Badezimmers und WCs im Obergeschoß sowie die Vergrößerung der bebauten Fläche bei lotrechter Projektion der oberirdischen baulichen Anlagen. Der neu hinzugekommene Abstellraum sei nicht als Gebäudeteil zu betrachten, da er mit dem Wohngebäude statisch verbunden und durch den Eingang ins Wohnhaus dieses mit dem Abstellraum verbunden sei. Es könne daher der Abstellraum nicht als Gebäudeteil oder eigenes Gebäude betrachtet werden.

1.4. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese mit der Größe der Berechnungsgrundlage und der Nichtberücksichtigung des Weinbaues.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 7. August 2018 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 28. Juni 2018 wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Februar 2018, AZ. ***, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 2018 wurde auf Grund eines Beschlusses des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 27. Juni 2018 unter Zugrundelegung des – oben wiedergegebenen – Bescheidentwurfes ausgefertigt.

Daraus ergibt sich, dass der Spruch der angefochtenen Bescheidausfertigung nicht mit dem Inhalt des Bescheidentwurfes, welcher der Beschlussfassung des Kollegialorganes (des Gemeindevorstandes) zugrunde lag, übereinstimmt, indem die Berechnungsflächen und damit die festgesetzte Abgabe differieren, bzw. ist der Inhalt des Spruches des Bescheides vom 28. Juni 2018 nicht durch diesen Beschluss gedeckt.

Der – im Verhältnis zum Inhalt des Bescheidentwurfes – abgeänderte Spruch wurde keiner Beschlussfassung im Gemeinderat unterzogen, zumindest nicht in jener Sitzung, auf welche der Berufungsbescheid ausdrücklich Bezug nimmt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein.

Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides findet weder im protokollierten Beschluss des Gemeindevorstandes noch dem Bescheidentwurf inhaltlich Deckung.

Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 ergangene Berufungsbescheid vom 28. Juni 2018, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 27. Juni 2017 bzw. dem diesem Beschluss zugrunde gelegten Bescheidentwurf, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.

Da im gegenständlichen Fall die Abänderung der Abgabenfestsetzung lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden sind, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 279 BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Da der in der Bescheidausfertigung enthaltene Spruch entsprechend dem Sitzungsprotokoll offensichtlich nicht Gegenstand der Beschlussfassung war, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.

Aufgrund der Beschwerde war der angefochtene Berufungsbescheid daher spruchgemäß aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides die Berufung vom 16. März 2018 wiederum unerledigt ist und eine wiederholte Beschlussfassung des Gemeindevorstandes durchzuführen ist, wobei über den Spruch und die Begründung, wie diese letztlich im Abgabenbescheid Niederschlag finden, abzustimmen und Beschluss zu fassen sein wird.

3.1.2.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ergänzungsabgabe; Fertigstellungsanzeige; Kollegialorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.884.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten