TE Bvwg Beschluss 2018/9/1 W170 2202452-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §94
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W170 2202452-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. IFA 1041467909/171371098, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. IFA 1041467909/171371098, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige

Beschwerde erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. XXXX (beschwerdeführende Partei) ist am XXXX geboren und wurde bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Lichte des Pflegschaftsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.09.2015, Zl. 88 PS 86/15 a - 5, von seinem Onkel XXXX vertreten, der hinsichtlich der Vertretung des XXXX im gegenständlichen Verfahren dem MigrantInnenverein St. Marx eine am 25.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Vollmacht erteilt hat; diese Vollmacht war nicht mit Erreichen der Volljährigkeit befristet und wurde erst unter einem mit der Zurückziehung der Beschwerde, die der Vertreter noch im Namen der beschwerdeführenden Partei erklärt hat, zurückgelegt.1. römisch 40 (beschwerdeführende Partei) ist am römisch 40 geboren und wurde bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Lichte des Pflegschaftsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.09.2015, Zl. 88 PS 86/15 a - 5, von seinem Onkel römisch 40 vertreten, der hinsichtlich der Vertretung des römisch 40 im gegenständlichen Verfahren dem MigrantInnenverein St. Marx eine am 25.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Vollmacht erteilt hat; diese Vollmacht war nicht mit Erreichen der Volljährigkeit befristet und wurde erst unter einem mit der Zurückziehung der Beschwerde, die der Vertreter noch im Namen der beschwerdeführenden Partei erklärt hat, zurückgelegt.

2. Die beschwerdeführende Partei hat am 25.07.2018 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 01.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.

3. Mit Schriftsatz vom 22.08.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass die zu diesem Zeitpunkt vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da mit Schriftsatz vom 22.08.2018 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

staatenlos, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2202452.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten