TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W124 2203865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W124 2203865-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass sein Großvater eine kleine Landwirtschaft betreiben würde, welche seine gesamte Familie bewirtschaftet habe. Nachdem sein Großvater alt sein würde, wolle dieser seine Landwirtschaft vererben. Der Onkel des BF habe sich auch auf dieses Erbe Hoffnungen gemacht und den BF töten wollen, damit er den BF aus dem Weg räume.

Der BF gab an, dass er aus dem Bundesstaat XXXX stamme und die Sprache Punjabi in Wort und Schrift gut beherrsche. Er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Die Grundschule habe er von XXXX bis XXXX besucht. Zuletzt habe er als Landwirt in Indien gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Indien leben.Der BF gab an, dass er aus dem Bundesstaat römisch 40 stamme und die Sprache Punjabi in Wort und Schrift gut beherrsche. Er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Die Grundschule habe er von römisch 40 bis römisch 40 besucht. Zuletzt habe er als Landwirt in Indien gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Indien leben.

1.3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).1.3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt.Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF sein Land auf Grund von Erbstreitigkeiten verlassen habe. Sein Verhalten würde sich ganz untypisch für eine Person darstellen, welche sich aus Konventionsgründen fürchten würde. Nicht zuletzt habe sich der BF seiner Mitwirkungspflicht entzogen, indem er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Von Seiten des BF habe weder eine Verfolgungssituation von privater oder staatlicher Stelle glaubhaft gemacht werden können. Aus den Ausführungen habe sich ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs in Indien sei ebenfalls gegeben.

Angaben zu seinen Privat-, bzw. Familienleben würden schlüssig dargelegt und somit als glaubhaft erscheinen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung zentrales Element des Fluchtvorbringens die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.11.2001, Zl. 2001/20/0011). Der VwGH habe darüber hinaus ausgesprochen, dass für den Fall der mangelnden Mitwirkung eines Asylwerbers es der Behörde freistehen würde, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999, 98/01/0467).Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung zentrales Element des Fluchtvorbringens die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.11.2001, Zl. 2001/20/0011). Der VwGH habe darüber hinaus ausgesprochen, dass für den Fall der mangelnden Mitwirkung eines Asylwerbers es der Behörde freistehen würde, aus diesem Verhalten gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999, 98/01/0467).

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF davon auszugehen sei, dass im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF davon auszugehen sei, dass im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.

Ziel des Refoulmentschutzes sei es jedoch nicht Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein würde, drohe.

Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit XXXX in Österreich aufhalten würde. Dieser Aufenthalt sei jedoch zu keinem Zeitpunkt vor seiner Antragstellung rechtmäßig gewesen, da der BF nicht aufrecht im Zentralmelderegister gemeldet gewesen sei und über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Sein Aufenthalt habe sich ausschließlich auf das AsylG gerichtet.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit römisch 40 in Österreich aufhalten würde. Dieser Aufenthalt sei jedoch zu keinem Zeitpunkt vor seiner Antragstellung rechtmäßig gewesen, da der BF nicht aufrecht im Zentralmelderegister gemeldet gewesen sei und über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Sein Aufenthalt habe sich ausschließlich auf das AsylG gerichtet.

Verwandtschaftliche Bindungen würde der BF in Österreich nicht aufweisen. Darüber hinaus sei auszuführen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, da ihm keine Arbeitsbewilligung zukommen würde. Er würde außerdem in keinem Ausbildungsverhältnis stehen.

Den Großteil seines Lebens habe er Indien verbracht. Dort sei der BF zur Schule gegangen und habe seine Sozialisation erfahren. Der BF würde auch eine Muttersprache seines Herkunftsstaates beherrschen und daher nicht erkennbar sein, dass der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könne. Daher sei derzeit von einer nach wie vor starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können und sei die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet gewesen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde die privaten Interessen des BF überwiegen.

Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in Folge in Rechtskraft.

2.1. In der Folge wurde der BF von der Bundesrepublik Deutschland am XXXX nach Österreich überstellt und stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden der Landespolizeidirektion Niederösterreich führte der BF aus, dass es die Grundstücksstreiterei mit seinem Onkel väterlicherseits nach wie vor geben würde. Im Zuge dieses Streites sei er damals von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Neu sei, dass die Partei des Onkels seit XXXX in Punjab an der Macht sein würde und sein Onkel mächtiger als je zuvor sei.2.1. In der Folge wurde der BF von der Bundesrepublik Deutschland am römisch 40 nach Österreich überstellt und stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden der Landespolizeidirektion Niederösterreich führte der BF aus, dass es die Grundstücksstreiterei mit seinem Onkel väterlicherseits nach wie vor geben würde. Im Zuge dieses Streites sei er damals von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Neu sei, dass die Partei des Onkels seit römisch 40 in Punjab an der Macht sein würde und sein Onkel mächtiger als je zuvor sei.

2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BFA gab der BF auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Antrag stellen würde und was er vorzubringen habe an, dass ein politisches Problem aufgetaucht sei. Zuerst sei es ein Problem der Landwirtschaft gewesen und würde jetzt sein Onkel zur politischen Partei angehören. Er benutze diese, um seine Familie zu erpressen und sich die ganze Landwirtschaft an sich zu reißen.2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem BFA gab der BF auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Antrag stellen würde und was er vorzubringen habe an, dass ein politisches Problem aufgetaucht sei. Zuerst sei es ein Problem der Landwirtschaft gewesen und würde jetzt sein Onkel zur politischen Partei angehören. Er benutze diese, um seine Familie zu erpressen und sich die ganze Landwirtschaft an sich zu reißen.

Auf die Frage, ob sich an den Gründen, warum der BF sein Heimatland verlassen habe und um Asyl angesucht habe etwas geändert habe, führte dieser aus, dass sich die Lage verschlimmert habe. Anfangs seien die Streitereien nur zwischen den Familien gewesen und sei das Problem eskaliert, indem Waffen dazu gekommen seien.

Beweismittel, welche die Behauptungen nachvollziehbar machen würden, habe der BF nicht. Er könne sich solche aber nachschicken lassen. Dies würde dauern. Er würde sich eine Anzeige gegen seinen Onkel, die seine Familie getätigt habe, nachschicken lassen. Diese sei vor ca. einem Jahr gelegt worden. An den Tag könne er sich nicht mehr erinnern.

Den Konflikt wegen der Landwirtschaft würde es noch immer geben. Indem der Onkel des BF Unterstützung von der politischen Partei bekomme, habe sich die Lage verschlimmert. Der BF befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Indien von seinem Onkel geschlagen zu werden. Er würde ihn zu Tode prügeln.

2.3. In der mit dem BF am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sich seit seiner letzten Einvernahme vor dem BFA nichts geändert habe. Dokumente würde er dazu keine haben.2.3. In der mit dem BF am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sich seit seiner letzten Einvernahme vor dem BFA nichts geändert habe. Dokumente würde er dazu keine haben.

Bezüglich seines Privat -, und Familienlebens gab dieser an in Österreich keine Verwandten zu haben. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht und sei im 23. Bezirk untergebracht, seitdem er vom "Lager" seit ca. einem Jahr weg sei. In Österreich arbeite er als Zeitungsverteiler.

Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er dasselbe, wie er bei seiner letzten Einvernahme erwähnt habe. Auf Vorhalt bei der letzten Einvernahme berichtet zu haben sich was zuschicken lassen zu können, gab dieser an kein Beweismittel zu haben. Er befürchte dasselbe, was er zuletzt gesagt habe.

Auf die Frage, was der BF zuletzt gesagt habe, gab dieser, dass es einen Streit mit seinem Onkel väterlicherseits bezüglich eines Grundstückes geben und er Kontakte zur neuen Regierungspartei haben würde. Dies würde bedeuten, dass ihn Sein Onkel töten würde. Er habe sehr viele Parteileute.

2.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.).2.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehen würde(Spruchpunkt VI.).Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehen würde(Spruchpunkt römisch sechs.).

Festgestellt wurde, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung des Asylantrages im Jahr XXXXsei als nicht asylrelevant erachtet worden.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der BF habe selbst angegeben, dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Vorverfahren sein würden und er seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrechterhalten würde. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht.

Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Im Privat-, und Familienleben habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens nichts geändert.

In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe berufen habe, welche bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst worden seien. Der BF habe angegeben sein Land auf Grund von Erbstreitigkeiten verlassen zu haben. Die Grundstücksstreitereien mit seinem Onkel würden nach wie vor bestehen. Der BF stütze sich bereits auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation.

Den Aussagen des BF nach sei sein Onkel seit XXXXpolitisch an der Macht. Seitdem wolle er die Landwirtschaft an sich reißen. Laut Aussagen des BF habe seine Familie bereits eine Anzeige gegen den Onkel des BF gerichtet. Auf die Frage, wann die Anzeige gemacht worden sei, antwortete der BF damit, dass dies vor ungefähr einem Jahr gewesen sei. Die Einvernahme habe am XXXX stattgefunden. Laut Erstbefragung sei sein Onkel erst seit XXXX an der Macht. Seine Aussage sei somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar.Den Aussagen des BF nach sei sein Onkel seit XXXXpolitisch an der Macht. Seitdem wolle er die Landwirtschaft an sich reißen. Laut Aussagen des BF habe seine Familie bereits eine Anzeige gegen den Onkel des BF gerichtet. Auf die Frage, wann die Anzeige gemacht worden sei, antwortete der BF damit, dass dies vor ungefähr einem Jahr gewesen sei. Die Einvernahme habe am römisch 40 stattgefunden. Laut Erstbefragung sei sein Onkel erst seit römisch 40 an der Macht. Seine Aussage sei somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar.

Darüber hinaus sei der BF in keiner Weise auf das Geschehen eingegangen. Wäre der BF tatsächlich in Gefahr gewesen, würde dieser weitaus detailreicher und ausschweifender unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung auch oft unwesentliche

Details oder Nebenumstände berichten.

Darüber hinaus folge notwendigerweise, dass der BF mit Folgebehauptungen auf den nicht glaubhaft erachteten Fluchtgrund aufbauen würde. Wird die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf eine solche, so würde ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegen über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (i.S.d. Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem nunmehrigen Asylantrag würde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Darüber hinaus folge notwendigerweise, dass der BF mit Folgebehauptungen auf den nicht glaubhaft erachteten Fluchtgrund aufbauen würde. Wird die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf eine solche, so würde ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegen über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (i.S.d. Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem nunmehrigen Asylantrag würde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Da den ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zukommen würde, entbehre nun auch das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage und könne diesem Gesamtvorbringen aus diesen Gründen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz zukommen. Die Angaben des BF seien weiterhin nur allgemein gehalten und sei auch sein Vorbringen zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen.

Die Aussagen des BF würden sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränken. Diese Vorgehensweise würde keinesfalls einer tatsächlich schutzsuchenden Person entsprechen.

Dem Vorbringen des BF nach habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den vom ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen habe. Der BF sei nicht in der Lage gewesen seine Gründe entsprechend darzulegen.

Seit der ersten Asylantragstellung des BF hätten sich die Fluchtgründe in keinster Weise verändert. Entsprechende Beweismittel habe der BF nicht in Vorlage gebracht. Seine Angaben seien weiterhin nur allgemein gehalten gewesen und sei sein Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert gewesen.

Für den neuerlichen Asylantrag seien ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tage entstanden seien. Festzuhalten sei, dass die Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor für zulässig erachtet werden würde.

Auf Grund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie auf Grund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lasse, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtbeihilfe offen stehen würde, soweit dies notwendig sein würde. Die Gründe für seine Ausreise mögen im privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen sein, eine Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft darlegen können.

Die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nun nicht mehr möglich gewesen sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren gedeckt habe (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen seien, würden nicht vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Indien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe.

Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen würde. Daher sei festzustellen gewesen, inwieweit der BF auf Grund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme dieser Regel darstellen würde. Da der BF kein Deutsch spreche und straffällig gewesen sei, könne keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätte bzw. die Fluchtgründe unverändert sein würden. Der BF habe lediglich einen Asylantrag gestellt, um eine Aufenthaltsberechtigung bzw. ein "legales Dokument" zu erhalten. Es habe sich seither kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätte bzw. die Fluchtgründe unverändert sein würden. Der BF habe lediglich einen Asylantrag gestellt, um eine Aufenthaltsberechtigung bzw. ein "legales Dokument" zu erhalten. Es habe sich seither kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei- noch im Begehren und auch nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe- stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Indiens seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erfüllen und ihm daher nicht erteilt werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen und ihm daher nicht erteilt werden würde.

In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass sich betreffend den Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Ausweisung entgegenstehender Aspekte ergeben hätte.In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch vier wurde ausgeführt, dass sich betreffend den Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Ausweisung entgegenstehender Aspekte ergeben hätte.

Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchem ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werden würde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchem ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werden würde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nach § 58 Abs. 2 AsylG nicht auf Dauer unzulässig sei.Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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