TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W111 2188726-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2188720-1/5E

W111 2188726-1/6E

W111 2188724-1/5E

W111 2188723-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.02.2018, Zahlen 1.) 1171497507-171196458, 2.) 1171497910-171196318, 3.) 1171497104-171196342 und 4.) 1171496804-171196334, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.02.2018, Zahlen 1.) 1171497507-171196458, 2.) 1171497910-171196318, 3.) 1171497104-171196342 und 4.) 1171496804-171196334, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2017 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin tags darauf vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, er gehöre der russischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an, er habe elf Jahre die Schule sowie drei Jahre die Universität besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat habe er etwa ein halbes Jahr zuvor gefasst, vor etwa einer Woche habe er XXXX gemeinsam mit seiner Familie verlassen, die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal unter Mitführung ihrer russischen Reisepässe erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer hätte versucht, seinen Reisepass in Österreich zu vernichten, dessen Fragmente seien jedoch von der Polizei am Flughafen sichergestellt worden (Kopie siehe AS 31). Die beschwerdeführenden Parteien seien auf dem Luftweg über Serbien nach Österreich gelangt, wo sie sich zuvor rund eine Woche lang aufgehalten hätten. Entsprechend vorliegender EURODAC-Treffermeldungen habe der Erstbeschwerdeführer im August 2015 in Polen und im April 2016 in Deutschland um Asyl angesucht; in Polen habe er einen Asylantrag gestellt, sei jedoch gleich (nach einem dreitägigen Aufenthalt in einem Hotel) nach Deutschland weitergereist, wo er sich von Anfang September 2015 bis Juni 2016 aufgehalten hätte. Dort habe er im April 2016 einen Flüchtlingsausweis erhalten, dieser sei ihm aber von den dortigen Behörden im Vorfeld seiner Rückkehr in die Russische Föderation wieder abgenommen worden. In Deutschland sei alles in Ordnung gewesen, die Versorgung seiner Familie sei gut gewesen. Er habe dann einen Anruf von Bekannten aus seiner Heimat erhalten, dass dort alles wieder in Ordnung wäre, weshalb er sich entschlossen hätte, freiwillig nach XXXX zurückzukehren. Das Zielland seiner nunmehrigen Reise sei Österreich gewesen, er wisse, dass man in Österreich ein gutes Leben führen könne.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, er gehöre der russischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an, er habe elf Jahre die Schule sowie drei Jahre die Universität besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat habe er etwa ein halbes Jahr zuvor gefasst, vor etwa einer Woche habe er römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie verlassen, die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal unter Mitführung ihrer russischen Reisepässe erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer hätte versucht, seinen Reisepass in Österreich zu vernichten, dessen Fragmente seien jedoch von der Polizei am Flughafen sichergestellt worden (Kopie siehe AS 31). Die beschwerdeführenden Parteien seien auf dem Luftweg über Serbien nach Österreich gelangt, wo sie sich zuvor rund eine Woche lang aufgehalten hätten. Entsprechend vorliegender EURODAC-Treffermeldungen habe der Erstbeschwerdeführer im August 2015 in Polen und im April 2016 in Deutschland um Asyl angesucht; in Polen habe er einen Asylantrag gestellt, sei jedoch gleich (nach einem dreitägigen Aufenthalt in einem Hotel) nach Deutschland weitergereist, wo er sich von Anfang September 2015 bis Juni 2016 aufgehalten hätte. Dort habe er im April 2016 einen Flüchtlingsausweis erhalten, dieser sei ihm aber von den dortigen Behörden im Vorfeld seiner Rückkehr in die Russische Föderation wieder abgenommen worden. In Deutschland sei alles in Ordnung gewesen, die Versorgung seiner Familie sei gut gewesen. Er habe dann einen Anruf von Bekannten aus seiner Heimat erhalten, dass dort alles wieder in Ordnung wäre, weshalb er sich entschlossen hätte, freiwillig nach römisch 40 zurückzukehren. Das Zielland seiner nunmehrigen Reise sei Österreich gewesen, er wisse, dass man in Österreich ein gutes Leben führen könne.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, er hätte gelegentlich Marihuana geraucht und sei dabei von der Polizei erwischt worden. In XXXX sei er durch die Polizei unter Drohung mit Verhaftung sowie Repressalien für seine Familie zum Verkauf von Suchtmitteln und Ablieferung des Erlöses an die dortige Polizei genötigt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber beenden wollen, da er mit der korrupten Polizei nichts mehr zu tun habe wollen, weshalb er mit seiner Familie nach XXXX gezogen wäre. Dort sei er jedoch von anderen Polizisten aufgespürt worden, weshalb er nach XXXX habe flüchten müssen; auch dort sei er aufgefunden worden. Man habe ihn wieder zwingen wollen, am Drogenhandel teilzunehmen, der Erstbeschwerdeführer habe sich jedoch vorerst geweigert. Dann sei er eingesperrt, zusammengeschlagen und verletzt worden. Nachdem er eine weitere Zusammenarbeit mit der korrupten Polizei vorgetäuscht hätte, sei er freigekommen. Anschließend sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Überdies sei er anlässlich seiner Heirat im Jahr 2013 vom Islam zum Christentum konvertiert. Deshalb sei er von der gesamten Familie geächtet und von seinem Bruder sogar mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um die Sicherheit seiner Familie. Ihm sei auch angedroht worden, dass ihm das Sorgerecht für seine Kinder entzogen würde; er habe zudem Angst vor einer Verhaftung und dem Tod.Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, er hätte gelegentlich Marihuana geraucht und sei dabei von der Polizei erwischt worden. In römisch 40 sei er durch die Polizei unter Drohung mit Verhaftung sowie Repressalien für seine Familie zum Verkauf von Suchtmitteln und Ablieferung des Erlöses an die dortige Polizei genötigt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber beenden wollen, da er mit der korrupten Polizei nichts mehr zu tun habe wollen, weshalb er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen wäre. Dort sei er jedoch von anderen Polizisten aufgespürt worden, weshalb er nach römisch 40 habe flüchten müssen; auch dort sei er aufgefunden worden. Man habe ihn wieder zwingen wollen, am Drogenhandel teilzunehmen, der Erstbeschwerdeführer habe sich jedoch vorerst geweigert. Dann sei er eingesperrt, zusammengeschlagen und verletzt worden. Nachdem er eine weitere Zusammenarbeit mit der korrupten Polizei vorgetäuscht hätte, sei er freigekommen. Anschließend sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Überdies sei er anlässlich seiner Heirat im Jahr 2013 vom Islam zum Christentum konvertiert. Deshalb sei er von der gesamten Familie geächtet und von seinem Bruder sogar mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um die Sicherheit seiner Familie. Ihm sei auch angedroht worden, dass ihm das Sorgerecht für seine Kinder entzogen würde; er habe zudem Angst vor einer Verhaftung und dem Tod.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie gehöre der russischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an, habe neun Jahre die Schule und drei Jahre ein College besucht, sie sei bislang nicht berufstätig gewesen. Zu ihrem Reiseweg sowie den früheren Aufenthalten in Polen und in Deutschland erstattete die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe in Russland Probleme mit der Polizei gehabt, da er für diese Marihuana habe verkaufen sollen. Er habe auch manchmal Gras geraucht. Außerdem sei ihr Mann verfolgt worden; sie seien dann von XXXX nach XXXX und später nach XXXX gezogen, sie seien jedes Mal von der Polizei geflüchtet. Von XXXX seien sie im September 2017 wieder zu einer Tante der Zweitbeschwerdeführerin nach XXXX geflüchtet, von wo aus sie ihre Flucht nach Österreich organisiert hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Christin, ihr Mann sei Moslem gewesen und zum Christentum konvertiert, weshalb er Probleme mit seiner Familie bekommen hätte. Sie hätten ihre Kinder wegnehmen und diese moslemisch aufziehen wollen. Ihr Mann sei auch mit dem Umbringen bedroht worden, sie habe Angst, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde. Aus diesem Grund habe sie ihr Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer Entführung ihrer Kinder und um das Leben ihres Mannes.Zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe in Russland Probleme mit der Polizei gehabt, da er für diese Marihuana habe verkaufen sollen. Er habe auch manchmal Gras geraucht. Außerdem sei ihr Mann verfolgt worden; sie seien dann von römisch 40 nach römisch 40 und später nach römisch 40 gezogen, sie seien jedes Mal von der Polizei geflüchtet. Von römisch 40 seien sie im September 2017 wieder zu einer Tante der Zweitbeschwerdeführerin nach römisch 40 geflüchtet, von wo aus sie ihre Flucht nach Österreich organisiert hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Christin, ihr Mann sei Moslem gewesen und zum Christentum konvertiert, weshalb er Probleme mit seiner Familie bekommen hätte. Sie hätten ihre Kinder wegnehmen und diese moslemisch aufziehen wollen. Ihr Mann sei auch mit dem Umbringen bedroht worden, sie habe Angst, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde. Aus diesem Grund habe sie ihr Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer Entführung ihrer Kinder und um das Leben ihres Mannes.

Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden in weiterer Folge Informationen zum Stand der Verfahren auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Polen und in Deutschland eingeholt. Aus den eingelangten Antwortschreiben ergibt sich im Wesentlichen, dass die beschwerdeführenden Parteien am 28.08.2015 um Asyl in Polen angesucht hätten, die dortigen Verfahren jedoch eingestellt worden wären, da die beschwerdeführenden Parteien nicht binnen zwei Tagen ab Antragstellung in der Flüchtlingsunterkunft erschienen wären. Durch die deutsche Behörde wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien ordnungsgemäß zum Termin der Asylantragstellung erschienen wären, jedoch direkt geäußert hätten, keinen Asylantrag stellen zu wollen und eine freiwillige Ausreise in das Heimatland zu beabsichtigen, welche am 12.07.2016 erfolgt wäre.

Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Beide bestätigten eingangs, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen , sie seien, ebenso wie ihre beiden minderjährigen Kinder, gesund und würden keine Medikamente benötigen. Ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden, sie hätten jedoch keine Kopie der Niederschrift erhalten. Die beschwerdeführenden Parteien würden der russischen Volksgruppe angehören und sich zum christlichen Glauben bekennen.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er habe zuvor bereits in Deutschland um Asyl angesucht, Grund seien Probleme mit der Polizei in Russland gewesen. Er habe manchmal Marihuana geraucht und Probleme mit der Polizei gehabt, welche gewollt hätte, dass er für sie arbeite und Drogen für sie verkaufe. Nach den Gründen seiner Rückkehr nach Russland gefragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten mit der Familie seiner Frau Kontakt gehabt, welche ihnen gesagt hätte, dass alles wieder ruhig wäre. Die Probleme im Vorfeld seiner Ausreise nach Deutschland hätten sich in XXXX ereignet. Nach seiner Rückkehr sei es zunächst ruhig gewesen; er habe wieder Arbeit auf dem Bau gefunden, im September 2017 hätten die Probleme wieder begonnen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie in XXXX bei den Eltern seiner Frau gewohnt, in der Folge seien sie in ihre Eigentumswohnung gezogen, welche nunmehr leer stünde. Befragt, weshalb er in Österreich versucht hätte, seinen Reisepass auf der Toilette am Flughafen zu entsorgen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie könnten nicht nach Russland zurück; er habe dies gemacht, damit man sie nicht zurückschicke.Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er habe zuvor bereits in Deutschland um Asyl angesucht, Grund seien Probleme mit der Polizei in Russland gewesen. Er habe manchmal Marihuana geraucht und Probleme mit der Polizei gehabt, welche gewollt hätte, dass er für sie arbeite und Drogen für sie verkaufe. Nach den Gründen seiner Rückkehr nach Russland gefragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten mit der Familie seiner Frau Kontakt gehabt, welche ihnen gesagt hätte, dass alles wieder ruhig wäre. Die Probleme im Vorfeld seiner Ausreise nach Deutschland hätten sich in römisch 40 ereignet. Nach seiner Rückkehr sei es zunächst ruhig gewesen; er habe wieder Arbeit auf dem Bau gefunden, im September 2017 hätten die Probleme wieder begonnen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie in römisch 40 bei den Eltern seiner Frau gewohnt, in der Folge seien sie in ihre Eigentumswohnung gezogen, welche nunmehr leer stünde. Befragt, weshalb er in Österreich versucht hätte, seinen Reisepass auf der Toilette am Flughafen zu entsorgen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie könnten nicht nach Russland zurück; er habe dies gemacht, damit man sie nicht zurückschicke.

Zu seinem Lebenslauf führte der Erstbeschwerdeführer aus, er stamme aus Dagestan, wo er die Schule besucht und ein Studium begonnen hätte; anschließend sei er zu seiner Schwester nach XXXX gezogen, wo er auf Baustellen gearbeitet und im Jahr 2012 seine Frau kennengelernt hätte. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe lediglich einen Bruder, wisse jedoch nicht, wo dieser lebe. Seine Schwester sei im Jahr 2011 im Zuge eines Raubüberfalles umgebracht worden. Im Jahr 2012 habe er sich taufen lassen. In Österreich habe er mit Ausnahme seiner mitgereisten Familie keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung. Seine wirtschaftliche Situation im Heimatland sei gut gewesen. Seine Frau stünde mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in Kontakt, deren Situation sei in Ordnung.Zu seinem Lebenslauf führte der Erstbeschwerdeführer aus, er stamme aus Dagestan, wo er die Schule besucht und ein Studium begonnen hätte; anschließend sei er zu seiner Schwester nach römisch 40 gezogen, wo er auf Baustellen gearbeitet und im Jahr 2012 seine Frau kennengelernt hätte. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe lediglich einen Bruder, wisse jedoch nicht, wo dieser lebe. Seine Schwester sei im Jahr 2011 im Zuge eines Raubüberfalles umgebracht worden. Im Jahr 2012 habe er sich taufen lassen. In Österreich habe er mit Ausnahme seiner mitgereisten Familie keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung. Seine wirtschaftliche Situation im Heimatland sei gut gewesen. Seine Frau stünde mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in Kontakt, deren Situation sei in Ordnung.

Darum ersucht, seine Gründe für das neuerliche Verlassen seiner Heimat ausführlich zu schildern, erklärte der Erstbeschwerdeführer, wieder Probleme mit denselben Leuten bekommen zu haben. Er habe in XXXX am Bau gearbeitet. Im Jahr 2014 habe ihn ein Polizeioffizier namens XXXX schon einmal wegen Marihuana erwischt und ihm gesagt, dass er ins Gefängnis komme, wenn er nicht für sie arbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe dann etwa ein Jahr lang im Auftrag der Polizei gedealt, da es in Russland unmöglich wäre, etwas gegen den Willen der Polizei zu tun. Er habe dann gesagt, dass er dies nicht mehr machen könne, woraufhin sie gedroht hätten, dem Kind etwas zu tun. Sie seien dann nach XXXX gefahren, wo sie von September 2014 bis April 2015 bei der Tante seiner Frau gelebt hätten. Dann hätte er sich eine SIM-Karte besorgt. Es hätten nur seine Angehörigen über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst, sonst niemand. Im April 2015 habe er Anrufe erhalten, zunächst hätte niemand etwas gesagt, das habe ca. zwei Wochen gedauert. Dann habe er eine SMS erhalten, in welcher im mitgeteilt worden wäre, dass er an eine Adresse eine gewisse Menge Marihuana bringen sollte. Aufgefordert, seine Situation nach seiner Rückkehr aus Deutschland zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien im Juli 2016 zurückgekehrt und hätten zunächst bei den Schwiegereltern gewohnt. Bis September 2017 habe es keine Probleme gegeben, dann sei der zuvor erwähnte XXXX auf der Baustelle erschienen, welcher gedroht hätte, seine Frau zu vergewaltigen. Er habe auch seinen Kindern gedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe diesem XXXX versichert, niemandem zu erzählen, was er und seine Leute so treiben. XXXX habe ihm gesagt, er würde ihn nicht in Ruhe lassen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann sofort gepackt und sie seien am 01.10. nach XXXX gereist. Die Drogen, welche er verkauft hätte, habe er von Andre erhalten. Sie hätten ihm auch Heroin gegeben. Befragt, wie oft es im Jahr 2017 zu einer Begegnung mit XXXX gekommen wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass dies lediglich einmal der Fall gewesen wäre. Dessen Namen kenne er, da er seinen Ausweis vorgewiesen hätte, an den Familiennamen könne er sich nicht erinnern.Darum ersucht, seine Gründe für das neuerliche Verlassen seiner Heimat ausführlich zu schildern, erklärte der Erstbeschwerdeführer, wieder Probleme mit denselben Leuten bekommen zu haben. Er habe in römisch 40 am Bau gearbeitet. Im Jahr 2014 habe ihn ein Polizeioffizier namens römisch 40 schon einmal wegen Marihuana erwischt und ihm gesagt, dass er ins Gefängnis komme, wenn er nicht für sie arbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe dann etwa ein Jahr lang im Auftrag der Polizei gedealt, da es in Russland unmöglich wäre, etwas gegen den Willen der Polizei zu tun. Er habe dann gesagt, dass er dies nicht mehr machen könne, woraufhin sie gedroht hätten, dem Kind etwas zu tun. Sie seien dann nach römisch 40 gefahren, wo sie von September 2014 bis April 2015 bei der Tante seiner Frau gelebt hätten. Dann hätte er sich eine SIM-Karte besorgt. Es hätten nur seine Angehörigen über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst, sonst niemand. Im April 2015 habe er Anrufe erhalten, zunächst hätte niemand etwas gesagt, das habe ca. zwei Wochen gedauert. Dann habe er eine SMS erhalten, in welcher im mitgeteilt worden wäre, dass er an eine Adresse eine gewisse Menge Marihuana bringen sollte. Aufgefordert, seine Situation nach seiner Rückkehr aus Deutschland zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien im Juli 2016 zurückgekehrt und hätten zunächst bei den Schwiegereltern gewohnt. Bis September 2017 habe es keine Probleme gegeben, dann sei der zuvor erwähnte römisch 40 auf der Baustelle erschienen, welcher gedroht hätte, seine Frau zu vergewaltigen. Er habe auch seinen Kindern gedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe diesem römisch 40 versichert, niemandem zu erzählen, was er und seine Leute so treiben. römisch 40 habe ihm gesagt, er würde ihn nicht in Ruhe lassen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann sofort gepackt und sie seien am 01.10. nach römisch 40 gereist. Die Drogen, welche er verkauft hätte, habe er von Andre erhalten. Sie hätten ihm auch Heroin gegeben. Befragt, wie oft es im Jahr 2017 zu einer Begegnung mit römisch 40 gekommen wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass dies lediglich einmal der Fall gewesen wäre. Dessen Namen kenne er, da er seinen Ausweis vorgewiesen hätte, an den Familiennamen könne er sich nicht erinnern.

Befragt ob er damit all seine Gründe genannt hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei auch Moslem gewesen. Als sein Sohn ein Jahr alt geworden und getauft worden wäre, habe sein Bruder ihn über Skype angerufen um zu gratulieren. Sein Bruder habe gesehen, dass das Kind eine Kette mit einem Kreuz trage, woraufhin er ausgerastet wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe erzählt, dass auch er Christ sei. Sein Bruder habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe viele Cousins. Nach dem Gesetz der Scharia wäre er umzubringen und zu steinigen. Befragt, ob die Polizei in Russland so ein Verhalten akzeptiere, erklärte der Erstbeschwerdeführer, in Russland zähle das Geld, in Dagestan sei ein anderes Gesetz. Auf die Frage, wie oft er mit seinem Bruder Kontakt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, sein Bruder sei drei Tage nach dem geschilderten Anruf über Skype zu ihnen nach XXXX gekommen. Seine Frau sei mit einer Freundin zu Hause gewesen, die Kinder seien bei den Großeltern gewesen. Der Bruder habe die Kinder sehen wollen; er habe gesagt, er werde sie mitnehmen und im richtigen Glauben erziehen. Seine Frau sei aufgebracht gewesen und habe ihre Eltern verständigt, die Kinder in Sicherheit zu bringen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei dort hingefahren. Befragt, woher ihm die Adresse bekannt gewesen wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er hätte normalen Kontakt zu seiner Bruder gehabt, dieser habe ja nicht gewusst, dass er den Glauben gewechselt hätte. Der letzte Kontakt zu seinem Bruder sei damals, als er in XXXX gewesen wäre, erfolgt. Angeblich rufe er immer bei den Schwiegereltern an und sei auch schon zweimal persönlich bei diesen gewesen. Er komme auch nie alleine.Befragt ob er damit all seine Gründe genannt hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei auch Moslem gewesen. Als sein Sohn ein Jahr alt geworden und getauft worden wäre, habe sein Bruder ihn über Skype angerufen um zu gratulieren. Sein Bruder habe gesehen, dass das Kind eine Kette mit einem Kreuz trage, woraufhin er ausgerastet wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe erzählt, dass auch er Christ sei. Sein Bruder habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe viele Cousins. Nach dem Gesetz der Scharia wäre er umzubringen und zu steinigen. Befragt, ob die Polizei in Russland so ein Verhalten akzeptiere, erklärte der Erstbeschwerdeführer, in Russland zähle das Geld, in Dagestan sei ein anderes Gesetz. Auf die Frage, wie oft er mit seinem Bruder Kontakt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, sein Bruder sei drei Tage nach dem geschilderten Anruf über Skype zu ihnen nach römisch 40 gekommen. Seine Frau sei mit einer Freundin zu Hause gewesen, die Kinder seien bei den Großeltern gewesen. Der Bruder habe die Kinder sehen wollen; er habe gesagt, er werde sie mitnehmen und im richtigen Glauben erziehen. Seine Frau sei aufgebracht gewesen und habe ihre Eltern verständigt, die Kinder in Sicherheit zu bringen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei dort hingefahren. Befragt, woher ihm die Adresse bekannt gewesen wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er hätte normalen Kontakt zu seiner Bruder gehabt, dieser habe ja nicht gewusst, dass er den Glauben gewechselt hätte. Der letzte Kontakt zu seinem Bruder sei damals, als er in römisch 40 gewesen wäre, erfolgt. Angeblich rufe er immer bei den Schwiegereltern an und sei auch schon zweimal persönlich bei diesen gewesen. Er komme auch nie alleine.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, weder in seinem Heimatland, noch in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen zu haben, vorbestraft zu sein oder sich in Haft befunden zu haben, auch sei er nie politisch tätig gewesen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, dass man ihm die Kinder wegnehme und die Obsorge entziehe. Nachgefragt, fürchte er, dass die Polizisten, dieser XXXX und sein Freund, ihm die Kinder wegnehmen würden. Er mache sich auch Sorgen wegen seines Bruders. Während seines zweiwöchigen Aufenthalts in XXXX im Vorfeld seiner Ausreise im Oktober 2017 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Befragt, warum sie nicht wieder nach Deutschland gereist wären, erklärte der Erstbeschwerdeführer, in Deutschland würden sie den Grund nicht kennen, sie hätten den Antrag zurückgezogen. Seine Frau habe im Internet nachgesehen und sich für Österreich entschieden.Der Erstbeschwerdeführer gab an, weder in seinem Heimatland, noch in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen zu haben, vorbestraft zu sein oder sich in Haft befunden zu haben, auch sei er nie politisch t

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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