TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W256 2200904-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §21 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W256 2200904-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die E-Mail der XXXX vom 15. Juli 2018 vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei XXXX in XXXX, u.a. wegen Verletzung im Recht auf Datenschutz beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In ihrer am 15. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten E-Mail brachte die Beschwerdeführerin folgendes (auszugsweise wortwörtlich wiedergegeben) vor:

"Ich erhebe eine Maßnahmenbeschwerde als Rechtmittel gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb der gesetzlich gesetzten Frist, bezüglich der Richtlinienverordnung §§31 ff SPG, da die Polizei XXXX diese Verhaltensbestimmungen vermutlich mehrfach verletzt hat, ich dadurch in meinen Rechten verletzt worden bin, im Datenschutzrecht, im Eigentumsrecht, im Recht auf Achtung des Privatlebens Art. 8 EMRK, Art. 2 und 3 EMRK, vermutlich verleumdet worden bin, und zwar am 3.

Juni 2018. .... Mein rechtlicher Beistand ist die

Rechtsanwaltskanzlei XXXX und ich ersuche die Ergebnisse dorthin zu

senden. ... Ich begehre eine Aufklärung dieser meiner Meinung nach

schwerwiegenden Vorfälle. Ich bin also vermutlich in meinen Rechten verletzt, im Datenschutzrecht, im Eigentumsrecht, im Recht auf Achtung des Privatlebens Art. 8 EMRK, Art. 2 und 3 EMRK, vermutlich verleumdet worden und in meiner Ehre beleidigt worden und begehre, diese Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären."

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht über die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Bereichen hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin ausschließlich mittels dem oben auszugsweise wiedergegebenen E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gewendet.

Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) wird die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen in der - im Internet unter www.ris.bka.gv.at und überdies auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abrufbaren - Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) geregelt.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0007, wonach es sich dabei um kein der Mängelbehebung zugängliches Formgebrechen handelt).

Vor diesem Hintergrund war auf das E-Mail der Beschwerdeführerin nicht einzugehen, weshalb das Verfahren einzustellen war. Eine Auseinandersetzung mit den Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in den geltend gemachten Bereichen hatte daher zu unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß durch Senat im Sinne des § 27 Abs. 1 DSG zu entscheiden.

Schlagworte

Datenschutz, E - Mail, Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr,
Geheimhaltungsinteresse, Schriftsatz, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2200904.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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