TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W142 2161630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W142 2161630-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) der XXXX , geb XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) der römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehörige Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, dass sie verheiratet und Muslimin sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Tumaal an. Sie habe vier Jahre eine Grundschule in XXXX besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Der Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Ehemann, fünf Töchter, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia leben. Sie habe in Somalia in XXXX gelebt. Im Juni 2013 habe sie Somalia mit einem Bus nach Kenia verlassen. Ihre Nachbarinnen hätten die schlepperunterstütze Reise organisiert. Die Reise habe 5.000 USD gekostet.2. Am selben Tag fand vor Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, dass sie verheiratet und Muslimin sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Tumaal an. Sie habe vier Jahre eine Grundschule in römisch 40 besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Der Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Ehemann, fünf Töchter, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia leben. Sie habe in Somalia in römisch 40 gelebt. Im Juni 2013 habe sie Somalia mit einem Bus nach Kenia verlassen. Ihre Nachbarinnen hätten die schlepperunterstütze Reise organisiert. Die Reise habe 5.000 USD gekostet.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihr Vater und ihr Ehemann in Somalia getötet worden seien. Sie habe Angst gehabt. Ihre Kinder seien nie bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst getötet zu werden.

3. Am 10.03.2017 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art.-130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Es wurde begründend ausgeführt, dass ihr Verfahren seit mehr als 15 Monaten anhängig sei und über ihren Antrag bis dato nicht entschieden worden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und der BF Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz gewähren.3. Am 10.03.2017 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß "Art".-130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. Es wurde begründend ausgeführt, dass ihr Verfahren seit mehr als 15 Monaten anhängig sei und über ihren Antrag bis dato nicht entschieden worden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und der BF Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz gewähren.

4. Am 22.05.2017 wurde die BF vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, dass sie keine physischen oder psychischen Probleme habe und bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Es sei ihr aber nicht rückübersetzt worden, daher wisse sie nicht, ob alles korrekt protokolliert worden sei.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, dass sie dem Clan der Tumaal, Subclan der Alamagan, Subsubclan der Naaaleye angehöre. Sie sei muslimische Sunnitin. Sie sei in dritter Ehe traditionell verheiratet und habe sechs Kinder. Ihr zweiter Ehemann sei im Juni 2013 verstorben. Vom ersten Ehemann sei sie geschieden und sie wisse nicht, wo dieser sich aufhalte. Ihre Töchter und ihre Schwestern würden bei ihrer Mutter in XXXX in Somalia leben. Ihr Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Ihr dritter Ehemann lebe in XXXX , sie habe diesen im Februar 2016 traditionell geheiratet. Dieser sei auch der Vater ihres in Österreich geborenen Sohnes, welcher beim Kindesvater lebe. Ihre Brüder würden sich in Südafrika aufhalten. Sie habe von 1997 bis 2001 die Grundschule besucht, das genaue Schuleintrittsdatum sei ihr nicht bekannt. Von 2006 bis 2013 habe sie als Hausfrau gearbeitet. Von 2014 bis 2015 habe sie im Sudan Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Im Jahr 2006 sei gegen ihren Willen ihre erste traditionelle Ehe (mit einem Hawiye-Mann) geschlossen worden. Aus dieser würden ihre drei ältesten Töchter stammen. Anfang 2009 sei diese Ehe geschieden worden und sie sei wieder zu ihren Eltern gezogen. Im Oktober 2010 habe sie ihre zweite traditionelle Ehe (mit einem Angehörigen der Volksgruppe der Rahanweyn) geschlossen, daraus würden ihre beiden jüngeren Töchter stammen. Sie habe im Anschluss mit ihrem Mann und all ihren Töchtern im Haus ihres Mannes (ein Polizist) gelebt.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, dass sie dem Clan der Tumaal, Subclan der Alamagan, Subsubclan der Naaaleye angehöre. Sie sei muslimische Sunnitin. Sie sei in dritter Ehe traditionell verheiratet und habe sechs Kinder. Ihr zweiter Ehemann sei im Juni 2013 verstorben. Vom ersten Ehemann sei sie geschieden und sie wisse nicht, wo dieser sich aufhalte. Ihre Töchter und ihre Schwestern würden bei ihrer Mutter in römisch 40 in Somalia leben. Ihr Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Ihr dritter Ehemann lebe in römisch 40 , sie habe diesen im Februar 2016 traditionell geheiratet. Dieser sei auch der Vater ihres in Österreich geborenen Sohnes, welcher beim Kindesvater lebe. Ihre Brüder würden sich in Südafrika aufhalten. Sie habe von 1997 bis 2001 die Grundschule besucht, das genaue Schuleintrittsdatum sei ihr nicht bekannt. Von 2006 bis 2013 habe sie als Hausfrau gearbeitet. Von 2014 bis 2015 habe sie im Sudan Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Im Jahr 2006 sei gegen ihren Willen ihre erste traditionelle Ehe (mit einem Hawiye-Mann) geschlossen worden. Aus dieser würden ihre drei ältesten Töchter stammen. Anfang 2009 sei diese Ehe geschieden worden und sie sei wieder zu ihren Eltern gezogen. Im Oktober 2010 habe sie ihre zweite traditionelle Ehe (mit einem Angehörigen der Volksgruppe der Rahanweyn) geschlossen, daraus würden ihre beiden jüngeren Töchter stammen. Sie habe im Anschluss mit ihrem Mann und all ihren Töchtern im Haus ihres Mannes (ein Polizist) gelebt.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie kurz zusammengefasst an, dass sie Somalia wegen der Terrormiliz Al Shabaab verlassen habe, da diese ihren Vater und ihren zweiten Ehemann umgebracht hätten. Ihr Mann sei Polizist gewesen und habe für die somalische Regierung gearbeitet. Er habe überall in Somalia gearbeitet. Der Vater und der zweite Ehemann seien im Juni 2013 zur BF zu Besuch gekommen. Am dritten Tage ihres Aufenthaltes sei Al Shabaab gekommen und hätten den Ehemann und den Vater erschossen. Die BF sei zu dieser Zeit im Kinderzimmer gewesen und habe die Schüsse gehört. Sie habe die beiden am Boden liegen sehen. Eine Woche danach habe Al Shabaab sie angerufen und sie dazu aufgefordert für diese zu arbeiten (kochen, waschen etc.). Zudem hätte sie ein Al Shabaab-Mitglied heiraten sollen. Auch gehöre sie einem Minderheitenclan an und sei sie von ihrem Vater an ihren ersten Ehemann verheiratet worden, da dieser sonst alle getötet hätte. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor Al Shabaab.

Im Zuge der Einvernahme legte die BF diverse Teilnahmebestätigungen (ua. für das Verrichten von gemeinnütziger Arbeit, Deutschkurs A1), eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalt in einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde (Kaiserschnittgeburt) sowie eine Vaterschaftsanerkenntnis hinsichtlich ihres in Österreich geborenen Sohnes vor.

5. Am 16.06.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. In der Beschwerdeverhandlung wurde die BF vom erkennenden Gericht nochmals ergänzend zu ihren Fluchtgründen und ihren Verwandten im Heimatland befragt. Zudem wurden der Bericht "Fact Finding Mission Report Somalia von August 2017", das Länderinformationsblatt (Stand Juni 2017) und der EASO-Bericht "Country Origin Information Report, Somalia, Security Situation" vom Dezember 2017 mit der BF erörtert.

Die BF machte in der Beschwerdeverhandlung zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen die gleichen Angaben wie vor dem BFA und berichtete über ihre Zwangsverheiratung mit ihrem ersten Ehemann, die Ermordung ihres Vaters und ihres zweiten Ehemannes durch Mitglieder der Al Shabaab sowie die telefonische Aufforderung durch Al Shabaab, wonach die BF ein Al Shabaab-Mitglied heiraten bzw. für diese arbeiten müsse.

7. Am 02.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF die aktuellen Feststellungen zu Somalia (Stand: 12.01.2018, zuletzt aktualisiert per 03.05.2018) und wurde ihr eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt.

8. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 wurde ein Antrag auf Fristerstreckung (bis 30.07.2018) gestellt, welchem vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben wurde.

9. Am 30.07.2018 langte die Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage für alleinstehende Frauen in Somalia weiterhin prekär darstelle. Dazu werde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, wonach es insbesondere auch in Mogadischu zu Vergewaltigungen durch die Al Shabaab komme und sexuelle Gewalt eine ständige Gefahr für vertriebene Frauen darstelle. Der BF sei daher Asyl zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Somalia, Zugehörige zum Clan der Tumaal und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin). Sie stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie hat vor ihrer Ausreise in XXXX , in der Region Middle Shabelle gelebt. Die BF ist Mutter von sechs Kindern. Ihre fünf Töchter leben in Somalia bei der Mutter der BF, ihr minderjähriger Sohn wurde in Österreich geboren. In Somalia leben keine männlichen Familienangehörigen der BF.1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Somalia, Zugehörige zum Clan der Tumaal und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin). Sie stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie hat vor ihrer Ausreise in römisch 40 , in der Region Middle Shabelle gelebt. Die BF ist Mutter von sechs Kindern. Ihre fünf Töchter leben in Somalia bei der Mutter der BF, ihr minderjähriger Sohn wurde in Österreich geboren. In Somalia leben keine männlichen Familienangehörigen der BF.

Die BF wurde im Jahr 2006 gegen ihren Willen mit ihrem ersten Ehemann traditionell verheiratet. Anfang 2009 wurde diese Ehe wieder geschieden. Im Oktober 2010 heiratete die BF ihren zweiten Ehemann, welcher von Beruf Polizist war und für die somalische Regierung arbeitete. Als der Vater und der zweite Ehemann im Juni 2013 bei der BF waren, wurden beide von Mitgliedern der Al Shabaab erschossen. Die BF hielt sich währenddessen im Kinderzimmer auf, hörte die Schüsse und hat beide Männer tot am Boden liegend vorgefunden. Etwa eine Woche danach wurde die BF von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen und dazu aufgefordert für diese zu arbeiten und ein Al Shabaab-Mitglied zu heiraten. Daraufhin hat die BF ihr Heimatland verlassen und sich auf den Weg nach Europa begeben.

Festgestellt wird, dass der BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität (Zwangsheirat) droht und sie weder von staatlicher Seite noch von männlichen Verwandten entsprechende Hilfe erwarten könnte.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und zeigt sich hinsichtlich ihrer Integration in Österreich sehr bemüht. Sie hat schon Deutschkurse besucht und gemeinnützige Arbeit geleistet.

1.2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia:

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

...

(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

...

(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

...

(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

0. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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    EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.

Operational Areas

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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