TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/4 Ra 2018/22/0131

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. April 2018, VGW-151/018/3179/2018-1, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: J B in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Jänner 2018 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines mongolischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" abgewiesen, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen seien.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auf. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Dies begründete das VwG damit, dass - wie der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde richtig ausgeführt habe - gemäß § 18 Abs. 4 AVG jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. "In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird als Sachbearbeiter Hr. P(...) genannt. Unterfertigt hat diesen jedoch eine Person unbekannten Geschlechtes mit dem Namen "B(...)". Es kann daher nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, welche Person zur Genehmigung dieses Bescheides befugt war."

3 Die dagegen gerichtete Amtsrevision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung erkennbar vor, das VwG weiche von näher zitierter hg. Rechtsprechung zu § 18 Abs. 4 AVG ab.

4 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig, sie ist auch begründet.

5 § 18 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 71/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

6 Die in den Verfahrensakten einliegende Ausfertigung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Jänner 2018 enthält - wie auch die Erledigung nach § 18 Abs. 3 AVG selbst - als Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" und darunter in Maschinenschrift den Namen "B(...)" sowie eine gut leserliche Unterschrift von B. und den Stempel der zuständigen Magistratsabteilung. Daraus ergibt sich ohne jeden Zweifel B. als genehmigender Organwalter.

Dass B. nicht approbationsbefugt wäre oder die dem Mitbeteiligten zugestellte Ausfertigung irgendwelche Mängel aufweise, wurde im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellt. Das VwG stützt seine Aufhebung des Bescheides mit "Beschluss" gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ausschließlich darauf, dass aufgrund der mangelnden Identität zwischen Sachbearbeiter und Unterfertigendem unklar sei, wer den Bescheid genehmigt habe.

Dabei scheint es zu verkennen, dass sich § 18 Abs. 4 AVG ausschließlich auf den Genehmigenden bezieht. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

7 Da das VwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 4. Oktober 2018

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220131.L00

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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