RS Lvwg 2015/2/18 VGW-123/061/34871/2014, VGW-123/061/34874/2014, VGW-123/061/875/2015, VGW-123/061/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
E3R E07201000
E3R E07202000

Norm

WVRG 2014 §24 Abs3
BVergG 2006 §141
ÖPNRV-G 1999 §1
ÖPNRV-G 1999 §7
ÖPNRV-G 1999 §13
ÖPNRV-G 1999 §17 Abs1
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 2
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 5
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 7

Rechtssatz

Ein potentieller Bieter muss aufgrund der veröffentlichten Vorinformation abschätzen können, ob an einem bestimmten Auftrag ein wirtschaftliches Interesse besteht, er für dessen Erbringung grundsätzlich geeignet ist und zumindest in den wesentlichen Grundzügen ein Angebot erstellen können. Nur so kann er bei einem Auftraggeber „wirksam“ sein Interesse anmelden. Dies bedeutet nicht, dass es einem potentiellen Interessenten anhand der Informationen möglich sein muss, ein detailliertes Angebot abzugeben, aber er muss zumindest jene Parameter in die Hand bekommen, die es ihm ermöglichen, in Grundzügen seine Ressourcen einzuschätzen, zu planen und zu kalkulieren und sich auf der Basis dieser Überlegungen an den Auftraggeber zu wenden. Anders kann die mit den einschlägigen Bestimmungen verfolgte „Effizienzkontrolle“ nicht erreicht werden.

Konsequenterweise muss ein potentieller Bieter der Vorinformation auch entnehmen können, an welchen Auftraggeber er sich hinsichtlich welcher vom Auftraggeber nachgefragten Leistungen mit einem Angebot wenden kann. Anders ausgedrückt, ist der Leistungsgegenstand so abzugrenzen, dass man ihn dem vergebenden Auftraggeber eindeutig zuordnen können muss (so auch UVS OÖ vom 24.5.2012, GZ: VwSen-550598/19/KI/TK/BRE; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/04/0082).

Schlagworte

Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingend

Anmerkung

VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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