RS Lvwg 2015/2/18 VGW-123/061/34871/2014, VGW-123/061/34874/2014, VGW-123/061/875/2015, VGW-123/061/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
E3R E07201000
E3R E07202000

Norm

WVRG 2014 §24 Abs3
BVergG 2006 §141
ÖPNRV-G 1999 §1
ÖPNRV-G 1999 §7
ÖPNRV-G 1999 §13
ÖPNRV-G 1999 §17 Abs1
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 2
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 5
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 7

Rechtssatz

Einem Auftraggeber ist zwar grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen der Vergabe von Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr in Form eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder einer Direktvergabe eingeräumt. Entschließt sich ein Auftraggeber jedoch im Wege der Direktvergabe zu „vergeben“, so hat er von dieser Entscheidung insofern bewusst Gebrauch zu machen, als er „Initiativwettbewerb“ anderer potentieller Bieter in der Form herzustellen und zuzulassen hat, als er diesen durch seine Veröffentlichung jene Informationen zu Verfügung zu stellen hat, die diese benötigen, um sich mit einem Angebot ins Spiel bringen zu können.

Schlagworte

Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingend

Anmerkung

VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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