RS Lvwg 2015/2/18 VGW-123/061/34871/2014, VGW-123/061/34874/2014, VGW-123/061/875/2015, VGW-123/061/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
E3R E07201000
E3R E07202000

Norm

WVRG 2014 §24 Abs3
BVergG 2006 §141
ÖPNRV-G 1999 §1
ÖPNRV-G 1999 §7
ÖPNRV-G 1999 §13
ÖPNRV-G 1999 §17 Abs1
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 2
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 5
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 7

Rechtssatz

Der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (oder den innerstaatlichen Bestimmungen) ist bereits deswegen nicht zu entnehmen, dass sich die Antragslegitimation bzw. das Interesse am Vertragsabschluss auf den gesamten, im Wege der Direktvergabe zu vergebenden Auftrag beziehen müsse, weil der zu vergebende Auftrag im Stadium der Nachprüfung der Vorinformation noch gar nicht im Detail feststeht. Im Übrigen wurde von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt, dass die von ihr in der angefochtenen Vorinformation dargestellten Mehrleistungen teilbar wären. Die Antragstellerin hat den ihr drohenden Schaden und das Interesse am Vertragsabschluss aus Sicht des erkennenden Senates iSd § 20 WVRG 2014 sohin ausreichend dargelegt.

Schlagworte

Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingend

Anmerkung

VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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