TE Lvwg Beschluss 2018/10/5 LVwG-2018/26/2057-1

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Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung von wasserpolizeilichen Aufträgen in Ansehung der Abwasserentsorgung eines Freizeitwohnsitzes auf dem Grundstück **1 KG X nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, den

B E S C H L U S S

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2018 wurden dem Rechtsmittelwerber in Ansehung eines Freizeitwohnsitzes auf dem Grundstück **1 KG X auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs 1 iVm § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 verschiedene näher bezeichnete wasserpolizeiliche Aufträge erteilt, dies in Bezug auf die Abwasserentsorgung dieses Freizeitwohnsitzes, wobei eine Unterteilung in

-    Sofortmaßnahmen,

-    bis einschließlich 30.06.2019 einzuhaltende vorübergehende Maßnahmen und

-    bis spätestens 01.07.2019 umzusetzende Maßnahmen zur langfristigen Vermeidung von Gewässerverunreinigungen

erfolgte und die Vorlage einer Fotodokumentation über die getroffenen Maßnahmen an die Behörde vorgeschrieben wurde.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einem Lokalaugenschein am 16.10.2017 festgestellt worden sei, dass die Abwässer aus der verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitzhütte derzeit in eine Betongrube ohne dichtem Boden eingeleitet und dort anschließend zur Versickerung gebracht würden, wobei die festen Bestandteile so mechanisch ausgefiltert würden.

Eine Grundwassergefährdung könne somit nicht ausgeschlossen werden, da durch die beschriebene Versickerung alleine eine ausreichende Reinigung der Abwässer nicht erreicht würde.

Folglich seien von der Wasserrechtsbehörde entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufzutragen gewesen.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass im strittigen Bescheid die zutreffende Anzahl der ordentlichen Schlafplätze im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz angeführt werden solle, also die richtige Anzahl von acht Schlafplätzen und nicht – wie im bekämpften Bescheid festgehalten – eine Anzahl von zehn.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass im beschwerdegegenständlichen Freizeitwohnsitz ein Doppelbett und insgesamt drei Stockbetten mit je zwei Schlafplätzen vorhanden seien.

Wenn auch die Anzahl der Betten für die Berechnung eines Abwasserbehälters nicht relevant sei, da die Abwasserentsorgung mittels Kanal erfolgen werde, könnten sich die zwei zu viel angeführten Betten im beschwerdegegenständlichen Bescheid möglicherweise in Zukunft bei der Erlassung anderer Bescheide oder bei der Berechnung von Abgaben nachteilig auswirken.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des in Prüfung stehenden Verfahrens der belangten Behörde war die Erteilung näher bezeichneter wasserpolizeilicher Aufträge an den Rechtsmittelwerber zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, dies auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959, wobei von den wasserpolizeilichen Aufträgen die Abwasserentsorgung des Freizeitwohnsitzes „****“ auf dem Grundstück **1 KG X betroffen ist.

Im Spruch des streitverfangenen Bescheides erfolgte keinerlei Bezugnahme auf die Anzahl der ordentlichen Schlafplätze im genannten Freizeitwohnsitz. In Bezug auf die Größenordnung des Freizeitwohnsitzes bzw die dort unterbringbaren Personen wurde von der belangten Behörde spruchgemäß nur die Anordnung vorgenommen, dass die Ausführung einer (alternativ vorgeschriebenen) dichten Grube für die Abwässer aus dem Freizeitwohnsitz in einer Größenordnung von unter zehn „EW“ zu erfolgen habe.

In der Begründung des strittigen Bescheides der belangten Behörde vom 24.08.2018 findet sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Ausführung, dass im streitverfangenen Freizeitwohnsitz beim Lokalaugenschein zehn ordentliche Schlafplätze festgestellt worden seien.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Aufträge, eine Anfechtung der spruchgemäß aufgetragenen Maßnahmen erfolgt nicht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Entsorgung der Abwässer aus dem Freizeitwohnsitz „****“ auf Grundstück **1 KG X mittels Kanal erfolgen werde.

Der Rechtsmittelwerber wendet sich mit seiner Beschwerde allein gegen die Begründungsausführung, wonach im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz zehn ordentliche Schlafplätze gegeben seien, zumal richtigerweise nur acht ordentliche Schlafplätze vorhanden seien, nämlich ein Doppelbett und insgesamt drei Stockbetten mit je zwei Schlafplätzen.

Die im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides dem Rechtsmittelwerber aufgetragenen wasserpolizeilichen Aufträge werden von der Begründungsausführung, dass im strittigen Freizeitwohnsitz zehn ordentliche Schlafplätze vorhanden seien, nicht getragen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt, insbesondere aus dem streitverfangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2018 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom 12.09.2018.

Irgendwelche Widersprüche in Bezug auf den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt sind nicht zu erkennen, die im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten.

Die vorliegende Rechtsmittelentscheidung konnte daher auf sicherem Boden getroffen werden.

IV.      Rechtslage:

Nach § 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Abs 1).

Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (Abs 2).

V.       Erwägungen:

1)

Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist die Begründung eines Bescheides nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet diese damit keine Bindungswirkung, dies im Gegensatz zum Spruch eines Bescheides (VwGH 30.03.2017, Zl Ro 2016/07/0015, unter Hinweis auf das Vorjudikat VwGH 19.07.2007, Zl 2006/07/0111).

Daraus ergibt sich, dass niemand durch bestimmte Ausführungen in der Begründung eines Bescheides – mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Ansicht ausgegangen sein oder nicht – in einem subjektiven Recht verletzt werden kann, zumal ein Begründungselement keine über den normativen Gehalt des Spruches hinausgehende Bindungswirkung aufweist (VwGH 26.04.2012, Zl 2010/07/0226).

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung eines Bescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sondern kann eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten nur durch den Spruch eines Bescheides bewirkt werden (VwGH 13.09.2017, Zl Ra 2016/12/0053).

Fehlt aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides, mangelt es auch an der Berechtigung zur Beschwerdeführung (VwGH 19.07.2007, Zl 2006/07/0111).

2)

Fallbezogen ist insbesondere der Umstand hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Begründungsausführung, wonach im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz „****“ eine Anzahl von zehn ordentlichen Schlafplätzen gegeben sei, für den Spruch des strittigen Bescheides der belangten Behörde vom 24.08.2018 nicht tragend ist.

Wenn sich daher der Rechtsmittelwerber mit seiner Beschwerde allein gegen die Begründungsausführung gewandt hat, im streitverfangenen Freizeitwohnsitz seien zehn ordentliche Schlafplätze vorhanden, so hat er damit die spruchgemäß aufgetragenen wasserpolizeilichen Aufträge gar nicht bekämpft, diese sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

Durch das allenfalls unrichtige Begründungselement (zehn ordentliche Schlafplätze im verfahrensrelevanten Freizeitwohnsitz) ist der Beschwerdeführer jedoch nicht als beschwert zu erachten, da Gegenstand der Rechtskraft der – hier nicht bekämpfte – Bescheidspruch ist.

Infolgedessen war die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen, da eine wesentliche Prozessvoraussetzung fehlt, und zwar die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, wobei dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegebenen Verfahrenssituation auch keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung mehr zukommt (VwGH 18.10.2017, Zl Ro 2015/11/0010).

VI.      zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Beschwerdeschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt, ein solcher Antrag wurde auch von der belangten Behörde nicht eingebracht.

Schließlich ergab sich auch für das entscheidende Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung.

Von einer Verhandlung konnte im Gegenstandsfall außerdem schon deshalb Abstand genommen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragen,

-  ob die Begründung eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist und solcherart Bindungswirkung entfalten kann und

-  ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung eines Bescheides besteht.

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Mangelnde Beschwer; Prozessvoraussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.2057.1

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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