RS Lvwg 2017/11/30 LVwG 41.30-2972/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1
BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §13 Abs3
AVG §3 Z3

Rechtssatz

Für behördliche Maßnahmen nach § 13 BetriebsO 1994 (BO), wie der Entziehung des Taxilenkerausweises gemäß § 13 Abs 2 BO, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3 BO jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird. Hingegen besteht – auch im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – keine Regelung über die behördliche Zuständigkeit in Fällen, in denen diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, sodass die subsidiäre Bestimmung des § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelangt. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Hauptwohnsitz des früheren Taxilenkers.

Schlagworte

Taxi-Gewerbe, Taxilenkerausweis, Entziehung, örtliche Zuständigkeit, Tätigkeit, Beteiligter, Subsidiarität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.30.2972.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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