TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/27 LVwG-AV-1182/001-2017

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

LDG 1984 §26
L-DHG NÖ 2014 §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Kühnel als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dipl.-Päd. Andre und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wesely über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.07.2017, Zl. ***, betreffend Auswahlentscheidung für die Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch D, ***, ***), zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1.  Verfahrensgang:

Von den vier Lehrpersonen, die sich um die im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom ***, Stück ***, ausgeschriebene Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, bewarben, wurden drei in den Vorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich (Kollegium) aufgenommen und gereiht; darunter A (in der Folge auch: Beschwerdeführer) und C, dem in der Folge die Leitungsstelle verliehen wurde (in der Folge auch: mitbeteiligte Partei).

Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich (in der Folge: Leitungsauswahlkommission) vom 27.06.2016, Zl. ***, wurde die Leitungsstelle an C verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers sowie jene eines weiteren Bewerbers abgewiesen.

Gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Abweisung seiner Bewerbung erhob A die Beschwerde vom 12.09.2016 und beantragte mit näherer Begründung die Abänderung des Bescheides, dass ihm die gegenständliche Schulleiterstelle verliehen werde, bzw. die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2016, GZ: LVwG-AV-986/001-2016, im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erkannte dieser in seinem Erkenntnis vom 25.11.2016, Zahl ***, zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.10.2016, GZ: LVwG-AV-986/001-2016, auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichthof aus, dass der Beschwerdeführer in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen worden sei und ihm daher im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zukomme.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.05.2017, GZ: LVwG-AV-986/003-2016, wurde der Bescheid der Leitungsauswahlkommission vom 27.06.2016, Zl. ***, mangels Beschlussdeckung wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. (Anmerkung: Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Zl. ***, zurückgewiesen.)

Im vor der Leitungsauswahlkommission fortgesetzten Verfahren wurde von dieser mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. ***, die Auswahlentscheidung getroffen, dass die Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, an C verliehen wird. Die Bewerbung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde neben der Anführung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensgeschehens wie folgt ausgeführt:

„Die Leitungsauswahlkommission hat im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates geprüft und ist zur Ansicht gekommen, dass bei der Erstellung dieses Besetzungsvorschlages die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.

Für die Auswahlentscheidung und die Verleihung der Leitungsstelle an die unter l. angeführte Landeslehrperson sind insbesondere folgende Gründe maßgebend:

Die Leitungsauswahlkommission für allgemeinbildende und berufsbildende P?ichtschulen hat in der 2. Geschäftssitzung vom 27. Juni 2016 den Beschluss gefasst, die Leitungsstelle NNÖMS *** an Herrn C zu verleihen.

Die Bewerbung von Herrn A wurde abgewiesen.

Die Leitungsauswahlkommission hat dies in ihrem Bescheid vom 27. Juni 2016. Zl.

***, wie folgt begründet:

,Die Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission gründet in der begründeten Erstreihung von C im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 07. Juni 2016.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens, begleitet von einem externen Personalberatungsunternehmen, konnte festgestellt werden, dass die unter 1. genannte Landeslehrperson dem Anforderungsprofil einer Schulleitung in allen wesentlichen Belangen entspricht.

lm Querblick zu A liegt der einstimmigen Auswahl der Leitungsauswahlkommission von C im Besonderen zugrunde, dass C in den letzten fünf Jahren vor der Verleihung dieser Leitungsstelle in ungleich stärkerem Ausmaß seine Bereitschaft zu schulischer Fortbildung – letztlich auch mit dem Ziel einer prosperativen Entwicklung gerade dieses Schulstandortes – kundgetan hat als sein Mitbewerber. Unter Bezugnahme auf seinen Bewerbungsbogen vom 25. Februar 2016 sind in diesem Zusammenhang auszugsweise und schlaglichtartig Fortbildungsveranstaltungen wie jene zu den Themen „Kooperation und Krisenmanagement“, „Das Wesen des Dialogs in der Führung“, „Persönlichkeitsentwicklung – Bildungsplanung“, „Umgang der Schulen mit soziokultureller Vielfalt – Herausforderung und Chance“ anzusprechen; demgegenüber konnte der Mitbewerber A in seinem Bewerbungsbogen vom 9. März 2016 im angesprochenen Zeitraum lediglich auf Fortbildungsveranstaltungen im Bereich seiner IT-Betreuungstätigkeit in der Bildungsregion *** – *** Bezug nehmen, unterließ aber selbst diesbezüglich nähere Angaben.

Die Leitungsauswahlkommission ist sich bewusst, dass die in § 26 Abs. 6 LDG 1986 genannten Kriterien die Ausgangsbasis ihrer Auswahlentscheidung darstellen; sie verkennt aber auch nicht, dass es in ihrer P?icht steht, in ihrem Auswahlermessen auch auf andere, dem Sinn dieser Regelungen entsprechende Momente wie insbesondere der Eignung zur Menschenführung gebührend Rücksicht zu nehmen. Gerade diese fachunabhängige Managementfähigkeit, wie sie C auf der Basis auch der genannten Ausbildungen seit seiner Betrauung mit der Leitung der NNÖMS ***, ***, mit Wirkung vom 1. September 2015 stets unbeanstandet unter Beweis gestellt hat, geben für die Leitungsauswahlkommission für seine einstimmige Auswahl den Ausschlag. Daran vermögen auch die längere von A in dieser Schulart zurück gelegte Verwendungszeit sowie seine Leitungserfahrungen im Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 17. Februar 2008 nichts zu ändern.

Die einstimmige Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission gründet nicht zuletzt auch auf der eingehenden und die aktuelle Situation an diesem Schulstandort beurteilenden Stellungnahme der örtlichen Schulaufsicht vom 3. Juni 2016. Die Pflichtschulinspektion weist in ihrem Bericht in schlüssiger Weise darauf hin, dass C als seit 1. September 2015 betrauter Leiter seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Im Besonderen ist er im Kollegium akzeptiert, um eine transparente und offene Kommunikation innerhalb des Kollegiums wie auch zur Schulaufsicht bemüht, pflegt eine gute Schulpartnerschaft und achtet auf gute Beziehungen zum Schulerhalter. Auch aus dem Blickwinkel der Schulaufsicht lässt das Engagement von C im Querblick zu seinem Mitbewerber von diesem Schulstandort eine gedeihliche Weiterentwicklung dieser Neuen NÖ Mittelschule ***, ***, als sehr wahrscheinlich erscheinen, hat doch gerade diese Schule in den früheren Jahren durch interne Kon?ikte viel an Vertrauen in der Elternschaft und beim Schulerhalter verloren.

Die Leitungsauswahlkommission kommt daher unter Abwägung der vorliegenden Begründung durch das Kollegium des Landesschulrates sowie der übrigen vorliegenden Verfahrensergebnisse und Unterlagen zur Ansicht, dass die unter I. angeführte Landeslehrperson für die Leitung der genannten Schule am besten geeignet ist.‘

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 hat der zuständige E einen Bericht über die dienstlichen Leistungen von C an die Leitungsauswahlkommission übermittelt. Eine weitere ergänzende Stellungnahme von E ist am 05.07.2017 der Leitungsauswahlkommission übermittelt worden.

Im Schreiben vom 19. Juni 2017 berichtete E, dass C seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt, um eine offene und transparente Kommunikation innerhalb des Kollegiums bemüht ist, gute Beziehungen zu allen Schulpartnern und auch dem Schulerhalter pflegt und ein Verbindungsglied zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern und Schülerinnen und Schülern darstellt.

Die Präsentation der Schule nach außen ist C ein großes Anliegen, was sich bei vielen Aktivitäten im schulischen Jahresablauf widerspiegelt.

Im Schreiben von C vom 22.03.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dieser festgehalten, dass Öffentlichkeitsarbeit für A nicht von Wichtigkeit war, da er sich in keiner Art und Weise an irgendwelchen Schulveranstaltungen bezüglich Schulvorstellungen, Schulfesten oder sonstigen gleichartigen Veranstaltungen beteiligt hat.

E führte in seinem ergänzenden Bericht vom 05.07.2017 an, dass A bei der Umstellung der HS ***, *** zur neuen Mittelschule keinerlei Initiativen zeigte, er sich weder als Lerndesigner noch als Fachkoordinator engagierte und auch kein Mitglied des Schulentwicklungsteams war. Er hat sich für diese Funktionen auch schulintern nicht beworben.

lm Querblick gilt es festzuhalten, dass C vor seiner Tätigkeit als Leiter Lerndesigner (Lehrgang absolviert) war und stets an der gedeihlichen Weiterentwicklung der NNÖMS ***, *** mitgestaltet hat.

E führte weiters in seinem ergänzenden Bericht an, dass der damals zuständige F ihm mitgeteilt habe, dass unter der Leitung von A an der Hauptschule ***, *** die Schülerzahlen gesunken sind und die Schule in der Öffentlichkeit an Zuspruch verloren hat (Schuljahr 2007/08 vierklassig). Erst mit der Übernahme der Leitungsgeschäfte durch G im Jahr 2008 konnten die Schülerzahlen wieder gesteigert werden (Schuljahr 2014/15 achtklassig).

Die Leitungsauswahlkommission stützt sich explizit (und erneut) in der einstimmig gefassten Auswahlentscheidung auf die dargestellten, tragenden Erwägungen ihres Bescheides vom 27. Juni 2016, auf die im weiteren Verfahrensgang zusätzlich eingeholten Berichte des zuständigen Schulaufsichtsorganes vom 19. Juni 2017 und 05. Juli 2017 sowie auf die übrigen vorliegenden Verfahrensergebnisse und Unterlagen und kommt – unter gleichzeitiger Abweisung der Bewerbung von A – zur erneuten und einheitlichen Ansicht, dass die unter l. angeführte Landeslehrperson für die Leitung der NNÖMS ***, *** am besten geeignet ist.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene hier gegenständliche Beschwerde vom 14.09.2017.

Der Inhalt der vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter – noch vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Zl. ***, –erhobenen Beschwerde vom 14.09.2017 lautet:

„Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6.7.2017, Zl. ***‚ zugestellt am 18.8.2017, erhebe ich fristgerecht nachfolgende

Beschwerde

Ich fechte den Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze an.

Begründung:

I. Unzuständigkeit der belangten Behörde

Der angefochtene Bescheid hat seine kompetenzrechtliche Grundlage darin, dass das Landesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 31.5.2017, LVwG-AV-986/003-2016, den früheren Bescheid der belangten Behörde vom 27.6.2016 (Erstbescheid) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen hat. Gegen dieses LVwG-Erkenntnis habe ich die außerordentliche Revision vom 10.7.2017 erhoben. Mit ihr wird angestrebt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausspricht, dass das LVwG-Erkenntnis aufgehoben und dem LVwG auferlegt wird, selbst in der Sache zu entscheiden.

Geschieht das, so ergibt sich daraus – da solche VwGH-Entscheidungen Rückwirkung haben – dass der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde von dieser unzuständigerweise erlassen wurde und aus diesem Grund zu beseitigen ist. Es handelt sich dabei um eine Unzuständigkeit, die derzeit zufolge der Rechtskraft des LVwG-Erkenntnisses nicht gegeben ist, die ich aber hiermit jetzt schon im Voraus zusätzlich geltend mache.

II. Formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit

Die nunmehrige Vorgangsweise der belangten Behörde verstößt in gröbster Weise gegen das Verfahrensrecht. Durch das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 25.11.2016, ***; ist de?nitiv festgestellt worden, dass ich im gegenständlichen Verfahren subjektive Rechte und Parteistellung habe. Unter gänzlicher Hinwegsetzung darüber hat die belangte Behörde nunmehr entschieden, ohne dass sie mich in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren einbezogen hätte, es wurde mir insbesondere auch kein Parteiengehör gewährt. Das ist besonders schwerwiegend soweit es die neue Behauptung betrifft, (Seite 9, 3. Absatz des angefochtenen Bescheides) die Hauptschule ***, *** habe während meiner Leitung in der Öffentlichkeit an Zuspruch verloren, sie sei 2007/08 vierklassig gewesen, unter neuer Leitung des Beteiligten 2014/15 achtklassig geworden. Es ist an sich schon eine Absurdität, dass das nicht aufgrund von Dokumenten dezidiert festgestellt wurde, sondern quasi auf Hören-Sagen beruht, nämlich auf einen schriftlichen Bericht eines Beamten, der sich darin auf eine Erzählung eines anderen Beamten beruft. Es werden darüber hinaus nur Angaben zu zwei Schuljahren gemacht und nicht dargestellt, welches die kontinuierliche Entwicklung war.

Ein krasser Mangel ist daher nicht nur darin gelegen, dass mir dieses Verfahrensergebnis nicht vor Entscheidungsfällung zur Kenntnis gebracht wurde, sondern auch darin, dass die belangte Behörde auch von Amts wegen hätte erkennen müssen, dass mit diesen Angaben rechtskonform überhaupt nichts anzufangen ist. Sie enthalten noch nicht einmal etwas zu meiner Leistungsqualität und es sollte der belangten Behörde als einer Schulbehörde nicht unbekannt sein, dass das Sinken und Steigen von Schülerzahlen in einer Schule verschiedenste Ursachen haben kann, die völlig unabhängig von der Qualität ihrer Leitung sind.

Auch der gesamten weiteren Bescheidbegründung fehlt in Ansehung der getroffenen Entscheidung jede Tragfähigkeit. Es ist insbesondere weiterhin voll und ganz der Mangel darin bestehend gegeben, dass die nach einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur erforderliche abwägende Gegenüberstellung der für den Beteiligten einerseits und mich andererseits sprechenden Eignungsmerkmale unterblieben. Ich gehe davon aus, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung mein ergänzendes Vorbringen vom 20.2.2017 (dem Landesverwaltungsgericht gegenüber erstattet) vorgelegen ist. Darin habe ich einen konkreten Beweisantrag zum Thema gestellt, dass ich mich während meiner Zeit der Schulleitung voll und ganz bewährt habe. Die belangte Behörde hat das missachtet, ist darauf in ihrer nunmehrigen Entscheidungsbegründung überhaupt nicht eingegangen.

Der belangten Behörde lag weiters und jedenfalls meine Beschwerde gegen den Erstbescheid vor. Ich habe darin umfassend dargetan, weshalb ich – mit größter Eindeutigkeit – besser quali?ziert bin, als der Beteiligte (und alle anderen Bewerber). Vorsichtshalber wiederhole ich den wesentlichen Teil dieses Beschwerdevorbringens:

Beim erstgereihten Koll. C wurde die Leistungsfeststellung – Höchstbeurteilung – mit 18.4.2016 vorgenommen und liegt damit nach Ende der Bewerbungsfrist!!! Er hatte somit zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist keine gültige Höchstbeurteilung aufzuweisen!

Meine Höchstbeurteilung ist mit 15.6.1991 datiert.

Hinsichtlich der in dieser Schulart zurück gelegten Verwendungszeit bestehen ebenfalls beträchtliche Unterschiede – ich kann eine Verwendungszeit von mehr als 35 Dienstjahren aufweisen, Koll. C etwa 10 Jahre.

Zu den im so genannten Querblick auf Seite 4 unten festgehaltenen Argumenten der Bereitschaft zur schulischen Fortbildung darf ich festhalten:

Es wurde im Ausschreibungsverfahren lediglich der Zeitraum der Fortbildungen in den letzten fünf Jahren ins Treffen geführt.

Als wesentlichstes Argument bewertet wurde, dass Kollege C in diesem Zeitraum Fortbildungsveranstaltungen besuchte, die sich mit Schulentwicklung, Führung und Krisenmanagement auseinandersetzen.

Dazu möchte ich ausführen, dass ich diese Kurse ebenfalls bereits als Vorbereitung für meine damalige Bewerbung zur Leitung der HS *** – *** absolviert habe. Im Zuge meiner mehrjährigen Leitertätigkeit habe ich sämtliche Ausbildungskurse für angehende Leiter und jene für neu im Dienst stehend erfolgreich abgeschlossen.

Ich habe dafür den „Akademielehrgang Schulmanagement“ im Ausmaß von 200 Einheiten absolviert und am 13.12.2005 ein Abschlusszeugnis erhalten.

Ich habe in den Jahren 2007/08 an der fünften Generation der mehrwöchigen Fortbildung Leadership Academy in *** teilgenommen und mit dem Projektthema „Feedback als Steuerungsinstrument zur Qualitätsentwicklung an unseren Schulen“ am 4.12.2008 ein erfolgreiches Zerti?kat erhalten.

Darüber hinaus konnte ich die in diesen Fortbildungsveranstaltungen erlebten und erfahrenen Inhalte in meiner mehrjährigen Praxis als Schulleiter umsetzen – mit standortbezogenen Fortbildungen und Initiativen zur Schulentwicklung, Krisenmanagement und Gesprächsführung.

Ich habe jahrelang selbst Lehrer - Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Sport und Bewegung für die Kolleginnen und Kollegen im Bezirk *** und darüber hinaus organisiert.

Hinsichtlich fehlender näherer Angaben zur Fortbildung im Bereich IT – Betreuung darf ich nun anführen:

Ich habe mit 21.3.2013 den Studienlehrgang „IT professional“ der Pädagogischen Hochschule vom 21.3.2013 positiv abgeschlossen.

Meine Fortbildungen in meiner Bewerbung mit „lediglich“ (Seite 5 – oben) abzutun und als negativ zu bewerten entspricht in keiner Weise den Tatsachen.

Es entspricht daher aus meiner Sicht auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz meine in Summe der bisherigen Dienstzeit absolvierten Ausbildungs - und Fortbildungsveranstaltungen nicht in die Bewertung mit einzubeziehen und damit nur jene des Erstgereihten positiv zu bewerten!

Die Leiterauswahlkommission führt weiters an, dass es in ihrer P?icht steht, in ihrem Auswahlermessen auch auf andere, dem Sinn dieser Regelung entsprechende Momente wie insbesondere der Eignung zur Menschenführung gebührend Rücksicht zu nehmen.

Als ausschlaggebendes und wichtigstes Argument dafür werden die fachunabhängigen Managementfähigkeiten des erstgereihten Kollegen C angeführt und mit seiner Ausbildung und Betrauung seit 1. September 2015 und der damit verbundenen Kontinuität begründet. Daran mögen auch meine längere Verwendungszeit sowie meine mehrjährige Leitererfahrung nichts ändern.

In diesem sehr wichtigen Bereich der Führung von Menschen und Teams wurden meine in der Bewerbung angeführten Erfahrungen in keiner Weise berücksichtigt und im Vergleich zum Erstgereihten betrachtet.

Ich habe meine fachunabhängigen Managementfähigkeiten im Laufe meiner Dienstzeit in zahlreichen Funktionen und Tätigkeiten, sowohl im schulischen als auch außerschulischen Bereich unter Beweis stellen können.

In der Schule in allen Funktionen – vom Elternvertreter der eigenen Kinder, Klassenvorstand, Kustos, Leiter zahlreicher Schulveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen für Eltern und Lehrer, Leiterstellvertreter und schlussendlich als langjähriger Leiter einer Hauptschule.

Ich war langjähriges Mitglied im Schulausschuss und auch Vorsitzender dieses Ausschusses. In dieser Funktion habe ich immer gute Kontakte zum Schulerhalter zum Wohle der Schulgemeinschaft aufgebaut und gehabt.

Als Lehrervertreter wirkte ich im Bereich der Junglehrer‚ als Personalvertreter und als Obmannstellvertreter der sozialdemokratischen Lehrer NÖ im Bezirk ***.

In der Kommunalpolitik war ich mehr als 17 Jahre lang geschäftsführender Gemeinderat in *** und Fraktionssprecher.

Als Parteivorsitzender in *** war ich federführend für die Durchführung und Organisation zahlreicher Veranstaltungen, auch Großveranstaltungen wie *** oder Faschingsfeste, verantwortlich.

Ich habe zahlreiche Gesprächsrunden zur Entwicklung von Konzepten und Ideen für die Gemeinde moderiert und abgehalten.

Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit habe ich sehr gute Kontakte zur regionalen Wirtschaft und Presse mit Aussendungen und Interviews für Zeitung, Radio und Fernsehen und war Repräsentant der Kommune bei zahlreichen, verschiedenen Anlässen.

Im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten darf ich anführen:

Jahrelanger Vorsitzender der Volkshilfe ***

jahrelanges Mitglied im Bezirksvorstand des Roten Kreuzes ***

Im Sportbereich

Jahrelanger Fußballtrainer im Erwachsenenbereich bis zum Pro?bereich

Schilauf und Snowboard – Lehrtätigkeit in verschiedensten Vereinen und Institutionen

Im Bereich der Erwachsenenbildung habe ich zahlreiche Informatikkurse zur Ausbildung für Anfänger abgehalten.

Beim erstgereihten Kollegen C wurde in der Begründung lediglich die seit 1.3.2016 fachunabhängige Managementfähigkeit gepaart mit einer unbeanstandeten Arbeitsweise als wichtigstes Argument ins Treffen geführt.

Ich sehe daher in dieser von ihnen angeführten Argumentation in der vorgenommenen Reihung ebenfalls den Gleichheitsgrundsatz verletzt und erwarte mir in der Behandlung meiner Beschwerde einen objektiven Vergleich der Eignungen und Erfahrungen beider Bewerber.

Als weiteres Argument der Auswahlentscheidung führen sie den Bericht der Schulaufsicht vom 3.6.2016 an, der darauf hinweist, dass eine gedeihliche Entwicklung der NNÖMS ***, *** unter der Leitung von C als sehr wahrscheinlich erscheint.

Dieser spekulativen Annahme möchte ich in meiner Beschwerde die Stellungnahme der an unserer Schule immer sehr gep?egten Schulpartnerschaft objektiv entgegenstellen:

Das Schulforum hat in seiner Stellungnahme zu dieser Ausschreibung angeführt, dass es sich gleichermaßen für einen Bewerber der NNÖMS *** ausspricht!

Abschließend darf ich noch ein weiteres Argument zum Vergleich der Bewerbungen anführen:

Es wird angeführt, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens, begleitet von einem externen Personalberatungsunternehmen, festgestellt werden kann, dass Koll. C dem Anforderungspro?l einer Schulleitung in allen wesentlichen Belangen entspricht.

Es ist in keiner Weise in der Begründung ihres Bescheides angeführt, dass auch bei meinem Anhörungsverfahren, begleitet von einem externen Personalberatungsunternehmen, festgestellt werden konnte, dass ich für die Position einer Schulleitung in allen wesentlichen Belangen gut geeignet bin.

Zur Bekräftigung dieser Eignung darf ich anführen, dass ich im Zuge meiner Bewerbung zur Bestellung eines Bezirksschulinspektors für den Bezirk *** bereits im Jahr 2009 ein Anhörungsverfahren absolviert habe, indem ebenfalls festgestellt wurde – für Führungskräfte im schulischen Bereich sehr gut geeignet!

Da die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinerlei Element enthält, wodurch auch nur ein einziges Detail meines Vorbringens widerlegt oder ernsthaft in Frage gestellt würde, gilt dieses unverändert weiter und wird als Grundlage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu dienen haben. Hinzugefügt sei zum Thema Einschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungsaktivitäten auf die letzten fünf Jahre Folgendes:

Das läuft selbstverständlich auf eine krasseste Absurdität hinaus, nämlich dass immer derjenige begünstigt wird, der in einem relativ frühen Stadium seines Berufsweges noch entsprechende Ausbildungen benötigt und absolviert, der aber benachteiligt, der die Ausbildungen früher gemacht hat und sie – wie das bei mir geschehen ist – bereits voll beherrscht und angewendet hat. Es entzieht sich meiner Kenntnis, inwieweit auch sonst eine solche Unsinnigkeit zur Anwendung gelangt oder ob es sich hier um etwas speziell auf den Einzelfall Zugeschnittenes handelt, mit der Zielsetzung, mir den Beteiligten trotz meiner weit besseren Eignung mit einer Scheinbegründung vorzuziehen.

Ich berufe mich zum Beweis für die Richtigkeit meines gesamten Vorbringens zusätzlich zu den schon vorgelegten Urkunden auf meine Einvernahme als Partei.

Ich stelle sohin den

A n t r a g

nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen im obigen Abschnitt I oder in Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin zu entscheiden, dass ich auf die Leiterstelle (Leitungsstelle) der Neuen Mittelschule (NNÖMS) *** ernannt, mir diese Leiterstelle verliehen wird – sowie, dass die Bewerbung des Beteiligten abgewiesen wird.

Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde und der bekämpfte Bescheid wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27.09.2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme vom 13.10.2017 wurde von der mitbeteiligten Partei vorgebracht:

„..

Im außen bezeichneten Ernennungs- bzw. Verleihungsverfahren betreffend der Leitungsstelle an der NNÖMS ***, *** erstatte ich, DNMS C BEd, als mitbeteiligte Partei, durch meinen bevollmächtigten Vertreter D, Rechtsanwalt in ***, ***, im Sinne des Schreibens vom 27.09.2017 innerhalb offener Frist nachstehende

STELLUNGNAHME

zur Beschwerde des Beschwerdeführers A vom 14.09.2017.

Aus meiner Sicht kommt der Beschwerde des Beschwerdeführers A deshalb keine Berechtigung zu, weil sämtliche relevanten Auswahl- und Qualitätskriterien für die Verleihung der Leiterstelle der NNÖMS ***, *** an mich im Vergleich zum Beschwerdeführer zu meinen Gunsten ausfallen.

Im Einzelnen darf ich dazu auf folgende Punkte bzw. Umstände verweisen:

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass im sogenannten Querblick lediglich Fortbildungen im Zeitraum der letzten fünf Jahre im Ernennungsbescheid ins Treffen geführt werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass sehr wohl auch die gesamte Berufslaufbahn des Beschwerdeführers und meiner Person in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Aufgrund des jüngeren Alters meinerseits verfügt der Beschwerdeführer unbestritten zwar über eine längere Dienstzeit, die aber im gegenständlichen Fall nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr ist von Bedeutung, ob aufgrund der speziellen Ausbildung, Qualifikation und dem sonstigen Engagement der Beschwerdeführer im Vergleich zu mir besser für die gegenständliche Leitungsfunktion geeignet erscheint. In diesem Zusammenhang ist aber sehr wohl das berufliche Engagement in den letzten Jahren, welches sich insbesondere in der Teilnahme und Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen manifestiert, von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Ich habe dazu bereits im Verfahren LVwG-AV-986/003-2016 in der ausführlichen Stellungnahme vom 22.03.2017 die mir richtig erscheinenden Punkte aufgezeigt, die ich nochmals zusammenfassend wie folgt darstellen möchte:

Das Absolvieren von Fortbildungsveranstaltungen in den letzten Jahren ist deshalb von entscheidungsrelevanter Bedeutung, weil durch die Umstellung der Schule in ***, *** von einer Hauptschule zu einer Neuen Mittelschule (NMS) sich die Rahmenbedingungen wesentlich geändert haben. Während der Beschwerdeführer keine bei diesem Transformationsprozess geschaffenen Möglichkeiten, wie etwa zur Fort- bzw. Ausbildung zum Lerndesigner, SQA-Beauftragter etc., ergriffen hat, habe ich die Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education und auch den Lehrgang des Lerndesigners abgeschlossen sowie die Ausbildung zum Schülerberater absolviert. Der Beschwerdeführer hat keine dieser für die Leitung einer NMS wesentlichen und notwendigen Aus- und Fortbildungen gemacht.

In diesem Zusammenhang darf ich darauf verweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Absolvierung des Schulmanagementkurses und die Fortbildung in der Leadership Academy in *** Kurse waren, die der Beschwerdeführer nach seiner Bestellung zum Leiter der Hauptschule ***, *** so und so machen musste, weil diese im Zusammenhang mit der Leiterbestellung von der Schulbehörde vorgeschrieben werden. Diese Management bzw. Leadership-Kurse waren aber noch auf den Schultyp „Hauptschule“ zugeschnitten und hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu mir keine Fortbildung für die neuen und umfassenden Erfordernisse der Leitung einer NMS besucht und abgeschlossen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf seine zeitlich früher erfolgte Höchstbeurteilung durch die Schulaufsicht verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer pragmatisierter Lehrer mit seiner schulfesten Stelle ist und er als solcher über Antrag jederzeit eine solche Beurteilung durch die Schulbehörde beantragen kann. Bei mir, der ich Vertragslehrer bin, erfolgt eine solche Beurteilung nur anlassbezogen, etwa im Rahmen einer Bewerbung für eine Leiterstelle. Deshalb erfolgte meine Beurteilung erst anlässlich meiner Bewerbung für die gegenständliche Leiterstelle. Unstrittig ist aber, dass ich dabei ebenfalls die Höchstbeurteilung erhalten habe, welche somit aber sogar deutlich jünger ist als jene des Beschwerdeführers, welche aus dem Jahr 1991 datiert. Es bleibt diesbezüglich ja auch offen, ob der Beschwerdeführer auch anlässlich des gegenständlichen Ernennungsverfahrens bzw. zum damaligen Zeitpunkt bei einer neuerlichen Beurteilung wiederum eine Höchstbewertung erhalten hätte. Dies im Hinblick darauf, dass er seinen Schulleiterposten an der HS ***, *** bereits nach einigen Jahren ebenso wie mittlerweile seine Funktion als regionaler IT-Betreuer abgeben musste bzw. ihm aus mir nicht bekannten Gründen entzogen wurde. Diese Umstände stellen jedenfalls keine für den Beschwerdeführer sprechende Grundlage im gegenständlichen Bestellungsverfahren dar.

Ich verweise auch noch darauf, dass das im April 2016 von der externen Beratungsfirma „H“ durchgeführte Assessment- und Auswahlverfahren ergeben hat, dass ich – ebenso wie der Beschwerdeführer – im dreistufigen, aus den Kalküls „Nicht geeignet", „Bedingt geeignet” und „Gut geeignet” bestehenden Beurteilungsschema mit der Höchstbewertung „Gut geeignet“ beurteilt wurde und sich daraus somit kein Vorteil des Beschwerdeführers im Sinne einer besseren Qualifikation ableiten lässt.

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 22.03.2017 aufgezeigt habe, hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keinerlei schulinternes Engagement gezeigt. Er hat bei den Schulveranstaltungen wie am „Tag der offenen Tür“, bei Schulfesten, an Schnuppertagen, bei von Schülern gestalteten schulinternen Aufführungen wie Musicals etc. nie aktiv im Sinne einer Beteiligung an der Organisation dieser Veranstaltungen mitgewirkt und bei Konferenzen, wenn ich um Mithilfe ersucht habe, keine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und/oder Organisationsarbeit gezeigt. Nur voriges Jahr ist er bei einem von der Schule aufgeführten Theaterstück „***” anwesend gewesen, ohne sich aber davor in der Organisation zu engagieren, wobei für seine Anwesenheit wohl auch das Erscheinen bzw. Teilnahme des geschäftsführenden Präsidenten des Landesschulrates NÖ maßgeblich war.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er langjähriges Mitglied im Schulausschuss und auch deren Vorsitzender war, so bezieht sich dies auf den Schulausschuss der Volksschule ***. Die NNÖMS ***, *** umfasst die Sprengel der Volksschulen ***, *** und ***. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass während der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers an der HS ***, *** gerade die Schülerzahlen aus der Volksschule *** massiv zurückgegangen sind. Durch die beim Landesschulrat für Niederösterreich aufliegende bzw. dort gespeicherte Schülerstatistik ist auch nachweisbar, dass die HS ***, *** zu Beginn der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers 124 Schüler/innen umfasste, während im Zeitpunkt der Beendigung seiner Leitertätigkeit im Schuljahr 2007/2008 nur mehr 54 Schüler/innen die Schule besucht haben.

Auch wenn man in diesem Zeitraum geburtenschwächere Jahrgänge berücksichtigt, ist ein derartiger „Schülerschwund“ wohl ein Zeichen für die nicht optimale Leitung der HS ***, *** durch den Beschwerdeführer. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Schülerzahlen nach Ende der Leitertätigkeit durch den Beschwerdeführer wieder stetig gestiegen sind und sich derzeit bei durchschnittlich 100 Schüler/innen eingependelt haben. Es hat demnach sehr wohl über einen längeren Zeitraum ein Sinken und Steigen von Schülerzahlen gegeben, wobei gerade während der Zeit der Leitungstätigkeit des Beschwerdeführers die Zahlen der Schüler/innen an der HS ***, *** massiv zurückgegangen sind, sodass sogar die Zusammenlegung mit einer anderen Hauptschule im Gespräch stand bzw. zu befürchten war. Zum damaligen Zeitpunkt hatten hingegen die im Sprengel befindliche private Mittelschule *** und auch die HS bzw. NMS *** steigende Schülerzahlen zu verzeichnen. Erst durch die Übernahme der Leitung durch G und letztendlich von mir konnten die Schülerzahlen wieder so weit stabilisiert werden, dass eine „Auflösung“ der Schule nicht mehr droht.

Da somit zusammengefasst die im Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 6.7.2017 angeführten Gründe und Erwägungen, weshalb ich besser geeignet bzw. qualifizierter für die gegenständliche Leiterposition im Vergleich zum Beschwerdeführer bin, richtig beurteilt und gewichtet worden sind, kommt den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keinerlei Engagement gezeigt, sich durch laufende Fort- und Weiterbildung auf die durch die Umstellung von einer Hauptschule zu einer Neuen Mittelschule erforderlichen Neuerungen und sowohl schulischen als auch außerschulischen Erfordernisse zu qualifizieren bzw. im Zuge dieser Umstellphase neue Geschäftsfelder wie die bereits erwähnten Positionen des Lerndesigners, SQA-Beauftragten etc. zu besetzen. Dem gegenüber stehen meine diesbezüglichen Aus- und Fortbildungen sowie mein Engagement, welches ich in den letzten knapp vier Jahren als Leiter der NNÖMS ***, *** gezeigt habe und welches durch die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte und Stellungnahmen der Schulbehörde auch dokumentiert wird.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher den

ANTRAG,

der Beschwerde des Beschwerdeführers A vom 14.09.2017 gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.07.2017 keine Folge zu geben bzw. abzuweisen und mangels gesetzlicher Voraussetzungen die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären.

Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuche ich um Ladung meiner Person sowie meines Rechtsvertreters zu dieser Verhandlung.

C“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer befragt und die vom Beschwerdeführer stellig gemachte ehemalige Leiterin der Volksschule *** I sowie die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geladenen Schulaufsichtsorgane, Pflichtschulinspektoren F und E, als Zeugen einvernommen.

Am 25.04.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung unter Teilnahme auch der mitbeteiligten Partei statt, in der auch diese einvernommen wurde.

2.   Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:

„Schulleiter

§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“

Gemäß § 26a Abs. 1 LDG 1984 sind vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.

§ 26 Abs. 3 LVG lautet (auszugsweise):

„3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) …

(1a) …

(1b) …

(2) …

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) …

(2) …

[…]“

Gemäß § 5 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600-0, obliegt der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.

Das Ergebnis des Auswahlverfahrens als vorgelagertes, von der Leitungsauswahlkommission zu führendes Verfahren stellt die Basis für die darauf aufbauenden, dienstrechtlich getrennten Akte der Ernennung zur Schulleitung bei öffentlich-rechtlichen Landeslehrpersonen und der Betrauung mit der Leitungsfunktion bei vertraglich bediensteten Landeslehrpersonen durch den Landesschulrat dar (VfGH 27.09.2012, B 705/12; VfGH 22.11.2012, B 881/12). Der Landesschulrat hat als Dienstbehörde, gebunden an die Auswahlentscheidung durch die Leitungsauswahlkommission, in Abhängigkeit vom jeweiligen dienstrechtlichen Status der Landeslehrpersonen die entsprechenden dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Reihung auf die im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind (vgl. VwGH vom 12.05.1978, Zl. 937/77-9).

Die Auswahlbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die „formalen“ (gemäß

§ 26 LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen.

Die Leitungsauswahlkommission kam laut Begründung des bekämpften Bescheides nach Prüfung des Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich zur Ansicht, dass bei der Erstellung dieses Besetzungsvorschlages die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, und für die Auswahlentscheidung und Verleihung der Leitungsstelle an C insbesondere maßgebend sei, dass er

- dem Anforderungsprofil für Schulleiter in allen wesentlichen Belangen entspreche,

- in den letzten fünf Jahren vor der Verleihung dieser Leitungsstelle in ungleich stärkerem Ausmaß die Bereitschaft zu schulischer Fortbildung auch mit dem Ziel einer prosperativen Entwicklung gerade dieses Schulstandortes kundgetan habe als der Beschwerdeführer, der lediglich auf Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der IT-Betreuungstätigkeit in der Bildungsregion *** – *** hinweisen könne,

- die fachunabhängigen Managementfähigkeiten, wie insbesondere die Eignung zur Menschenführung, auf der Basis der Ausbildungen seit der Betrauung mit der Leitung der NNÖMS ***, ***, mit Wirkung vom 01.09.2015 stets unbeanstandet unter Beweis gestellt habe, woran auch die längere vom Beschwerdeführer zurückgelegte Verwendungszeit sowie seine Leitungserfahrung im Zeitraum 01.09.2003 bis zum 17.02.2008 nichts zu ändern vermöge,

- die Aufgaben als Schulleiter zur vollsten Zufriedenheit erfülle,

- im Kollegium akzeptiert sei und eine offene und transparente Kommunikation innerhalb des Kollegiums bemüht sei,

- um eine transparente und offene Kommunikation innerhalb des Kollegiums wie auch zur Schulaufsicht bemüht sei,

- eine gute Schulpartnerschaft pflege,

- auf gute Beziehungen zum Schulerhalter achte,

- nach dem in früheren Jahren eingetretenen Verlust von Vertrauen in der Elternschaft und beim Schulerhalter das gezeigte Engagement im Querblick zum Beschwerdeführer eine gedeihliche Weiterentwicklung der NNÖMS ***, ***, als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse,

- vor der Tätigkeit als Leiter Lerndesigner gewesen sei und stets an der gedeihlichen Weiterentwicklung der NNÖMS ***, *** mitgestaltet habe,

Dies habe sich nach den Berichten des Schulaufsichtsorgans E bestätigt, wonach C auch nach seiner Bestellung zum Leiter seine Leitungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle.

Demgegenüber habe der Beschwerdeführer

- bei der Umstellung der Hauptschule ***, ***, zur Neuen Mittelschule keinerlei Initiativen gezeigt,

- sich weder als Lerndesigner noch als Fachkoordinator noch als Mitglied des Schulentwicklungsteams engagiert und sich für diese Funktionen auch nicht beworben.

Unter dessen Leitung von 2003 bis 2008 seien die Schülerzahlen gesunken und habe die Schule in der Öffentlichkeit an Zuspruch verloren, sodass sie im Schuljahr 2007/2008 nur mehr vierklassig gewesen sei. Erst mit der Übernahme der Leitung durch G im Jahr 2008 hätten die Schülerzahlen wieder gesteigert werden können, sodass die Schule im Schuljahr 2014/2015 achtklassig sei.

Im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom ***, Stück ***, wurde die Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, ausgeschrieben.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei haben sich jeweils unter Abgabe eines ausgefüllten Bewerbungsbogens um diese Leitungsstelle beworben.

Der Beschwerdeführer, A, geboren am ***, steht als Oberlehrer für Neue Mittelschulen an der NNÖMS ***, ***, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Er hat die Lehramtsprüfungen für Mathematik und Leibesübungen an Hauptschulen am 16.06.1980 und an Polytechnischen Schulen am 16.06.1982 und die Ergänzungsprüfung zur Lehramtsprüfung für Mathematik – Informatik im Gegenstand Informatik am 12.12.1988 abgelegt.

Er ist seit dem Jahr 1981 Lehrer an der Hauptschule (nunmehr Neuen Mittelschule) ***.

Von 2000 bis 2003 war er Leitervertreter an der HS ***, ***.

Mit Bescheid vom 04.03.2003 war ihm die Leiterstelle dieser Schule mit Wirksamkeit vom 01.09.2003 verliehen worden. Er leitete die Hauptschule *** bis 2008. Die im Rahmen der Leiterbestellung geforderte Aus- und Weiterbildung hat er absolviert.

In dem bis zum Jahr 2008 dauernden die ihm verliehene Leiterstelle betreffenden Rechtsmittelverfahren wurde schließlich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2007, Zl. ***, der Berufung des damaligen Mitbewerbers G gegen die Bestellung des nunmehrigen Beschwerdeführers stattgegeben und mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10.01.2008 die Leiterstelle G verliehen.

Der Beschwerdeführer war daraufhin weiter Lehrer an dieser Schule.

Seine Verwendungszeit an der für die Bewerbung maßgebenden Schulart begann am 07.01.1981 und beträgt zum Zeitpunkt der im Bewe

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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