RS Lvwg 2018/10/12 LVwG-AV-88/001-2017, LVwG-AV-89/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §77
BauO NÖ 2014 §48
AVG 1991 §52

Rechtssatz

Ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Zu beurteilen ist die Gesamtsituation, die sich aus der bereits bestehenden Grundbelastung einerseits und den von der beantragten Anlage ausgehenden Immissionen andererseits ergibt. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, sondern die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl VwGH 2003/04/0103).

Schlagworte

Gewerberecht; Baurecht; Betriebsanlage; Immissionen; Einwendungen; Baubewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.88.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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