Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W226 2149768-2/2E
W226 2149764-2/2E
W226 2149766-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) der XXXX , geb. XXXX und 3.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA:2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA:
Ukraine gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.03.2018, 1.) Zl. 830052609-170703135, 2.) Zl. 1030379302-170703653, 3.) Zl. 1112214509-170703777 nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Ukraine gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.03.2018, 1.) Zl. 830052609-170703135, 2.) Zl. 1030379302-170703653, 3.) Zl. 1112214509-170703777 nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A)
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) gelangte laut Aktenlage am 12.01.2013 gemeinsam mit seinen beiden Eltern illegal in das Bundesgebiet. Zu dem in der Folge gestellten Antrag auf internationalen Schutz erfolgte am 14.01.2013 die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF1 gab dabei an, staatenlos und von der Volksgruppe her ein Jezide zu sein. Er sei nicht verheiratet und stamme - ebenso wie seine Eltern - aus dem Gebiet XXXX , also aus der Russischen Föderation.Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) gelangte laut Aktenlage am 12.01.2013 gemeinsam mit seinen beiden Eltern illegal in das Bundesgebiet. Zu dem in der Folge gestellten Antrag auf internationalen Schutz erfolgte am 14.01.2013 die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF1 gab dabei an, staatenlos und von der Volksgruppe her ein Jezide zu sein. Er sei nicht verheiratet und stamme - ebenso wie seine Eltern - aus dem Gebiet römisch 40 , also aus der Russischen Föderation.
Der BF1 schilderte in weiterer Folge einen Fluchtweg vom Gebiet XXXX über die russische Hauptstadt XXXX und dann in weiterer Folge auf nicht näher beschreibbaren Wegen bis Österreich in einem Taxi, zwei kleine Grenzübergänge habe er wahrgenommen, habe aber nicht aussteigen müssen.Der BF1 schilderte in weiterer Folge einen Fluchtweg vom Gebiet römisch 40 über die russische Hauptstadt römisch 40 und dann in weiterer Folge auf nicht näher beschreibbaren Wegen bis Österreich in einem Taxi, zwei kleine Grenzübergänge habe er wahrgenommen, habe aber nicht aussteigen müssen.
Auch den Fluchtgrund beschrieb der BF1 in weiterer Folge mit Vorfällen wegen Rassismus in der Russischen Föderation, er sei in der Russischen Föderation mehrmals von Skinheads zusammengeschlagen worden. Die Skinheads hätten seinem Vater gesagt, dass der Vater den Skinheads Geld geben müsse, sonst würde er den BF1 nur stückweise zurückbekommen, die Skinheads hätten versucht, ihn zu erpressen.
In weiterer Folge wurde der BF1 vor dem Bundesasylamt zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen einvernommen, in diesen Einvernahmen, etwa am 25.03.2013, beharrte der BF1 darauf, in der Russischen Föderation, in der Region XXXX , geboren zu sein und staatenlos zu sein, er habe keine Dokumente vorzulegen, die seine Identität bestätigen würden, er habe in der Russischen Föderation keine Bestätigungen gehabt, ein einziges Dokument im Zusammenhang mit seiner Geburt sei beim Umzug aus der Region XXXX in die Region XXXX verloren gegangen.In weiterer Folge wurde der BF1 vor dem Bundesasylamt zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen einvernommen, in diesen Einvernahmen, etwa am 25.03.2013, beharrte der BF1 darauf, in der Russischen Föderation, in der Region römisch 40 , geboren zu sein und staatenlos zu sein, er habe keine Dokumente vorzulegen, die seine Identität bestätigen würden, er habe in der Russischen Föderation keine Bestätigungen gehabt, ein einziges Dokument im Zusammenhang mit seiner Geburt sei beim Umzug aus der Region römisch 40 in die Region römisch 40 verloren gegangen.
Erneut schilderte der Beschwerdeführer angebliche Probleme in der Russischen Föderation mit Skinheads, er sei dort verprügelt worden, er habe sie angezeigt, die Leute seien jedoch freigesprochen worden. Sein eigener Vater habe diese Personen geschlagen, weil es seitens der Justiz in Russland keine Gerechtigkeit gegeben habe und hätten sich die geschlagenen Skinheads dann bei "Banditen" beschwert, diese Banditen hätten dann begonnen, den Vater des BF1 zu verfolgen. Nach den Drohungen durch Banditen habe der Vater beschlossen, dass sie gemeinsam die Russische Föderation verlassen sollten. Sie hätten in Russland auch mit der Polizei gesprochen und hätten die Polizisten gesagt, dass sie selbst Familie und Kinder hätten und deshalb nichts gegen diese Leute tun könnten. Daraufhin hätte der BF1 mit seinen Eltern die Tiere der Landwirtschaft verkauft, um die Flucht zu finanzieren.
Weitere Nachforschungen des Bundesasylamtes ergaben, dass der BF1 bereits in Deutschland unter ganz anderer Identität ein Asylverfahren angestrengt hatte und dabei unter einer anderen Identität und als armenischer Staatsbürger dokumentiert worden ist. Dieses Asylverfahren in Deutschland wurde im Jahr 2003 negativ abgeschlossen und der BF1 in weiterer Folge offensichtlich im Jahr 2004 aus Deutschland abgeschoben. Dazu gab der BF1 im Zuge einer Befragung am 25.06.2013 an, dass er kein Staatsangehöriger der Republik Armenien sei und auch niemals in Deutschland gewesen sei.
In weiterer Folge ergab sich - offensichtlich im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Verfahren wegen Auslieferung des Vaters des BF1 in die Ukraine - dass alle Familienmitglieder Staatsbürger der Ukraine sind und gegen den Vater des BF1 in der Ukraine strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Nach diesbezüglicher Aussage des Vaters des BF1 wurde dem BF1 nunmehr in weiterer Folge durch das Bundesasylamt vorgehalten, dass laut Angaben des Vaters er in Wirklichkeit eine ganz andere Identität besitze und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Der BF1 gab an, dass dies der Wahrheit entspreche, der Vater habe dort Probleme mit Behörden, nicht mit der Polizei, sondern mit einer Behörde, die mit der inneren Sicherheit der Ukraine zu tun habe. Von diesen Behörden sei die Familie des BF1 beschattet worden, es sei gesagt worden, dass sie Drogenabhängige seien. Der Vater sei auch mitgenommen worden, bei einem anderen Mal sei etwas im Zusammenhang mit dem Zoll gewesen. Immer wieder seien die Männer zu ihnen gekommen und hätten den Vater mitgenommen und diesen nach zwei bis drei Tagen wieder frei gelassen. Sie hätten auch Beschwerden an die Polizei und die Staatsanwaltschaft geschrieben, der Vater sei auf der Flucht gewesen und sei deshalb der BF1 selbst observiert worden. Er sei aufgefordert worden zu sagen, wo der Vater sei, ansonsten würde er eingesperrt werden. Er habe das nicht bereits früher gesagt, weil er ja nicht sicher gewesen wäre, ob nicht alles in die Ukraine weitergeleitet wird und der Vater verhaftet wird.
Am 03.09.2013 wurde dem BF1 durch das Bundesasylamt Gelegenheit gegeben, seine eigenen Fluchtgründe zu schildern und führte er nunmehr aus, dass er in der Ukraine als LKW-Fahrer gearbeitet habe und von drei oder vier Leuten nach seinem Vater befragt worden sei. Einmal im August 2012 seien sie in das Haus gekommen und hätten nach dem Vater gefragt, dabei hätte die Familie gerade Tee getrunken und hätten die Männer den Tisch gestoßen. Der heiße Tee habe daraufhin die Haut eines Neffen verbrannt und habe er im Zorn gemeinsam mit seinem Schwager die Scheibe des Polizeiautos eingeschlagen. Die Männer seien dann wieder weggefahren. Die Männer hätten in weiterer Folge den Schwager am Markt zu Rede gestellt und nach dem Vater gefragt. Außerdem hätten die Männer dem Schwager gesagt, dass er ihnen 10000 USD wegen der kaputten Scheibe am Auto schulde.
Auf die Frage, um wen es sich konkret bei diesen Leuten gehandelt habe, führte der BF1 aus, dass er nicht wisse, ob es sich um Beamte aus der Großstadt oder aus seiner Kleinstadt, des Sicherheitsdienstes oder der Grenzpolizei handle, sie seien zivil gekleidet gewesen. Nach einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft seien die Männer dann nicht mehr in das Haus gekommen, sondern hätten das Haus nur mehr beobachtet.
In weiterer Folge schilderte der BF1 eine angebliche Ausreise mit Visum in die Tschechische Republik, von dort seien sie mit dem Auto nach Österreich gebracht worden. Er selbst sei mit dem Auslandspass von XXXX nach XXXX geflogen.In weiterer Folge schilderte der BF1 eine angebliche Ausreise mit Visum in die Tschechische Republik, von dort seien sie mit dem Auto nach Österreich gebracht worden. Er selbst sei mit dem Auslandspass von römisch 40 nach römisch 40 geflogen.
Dem Vater sei alles Mögliche vorgeworfen worden, Mord, Drogensucht, Ketchup-Diebstahl. Die Männer hätten inzwischen einen anderen gefunden, dem sie den Mord anhängen konnten, dieser "sitze" immer noch. Somit blieben für den Vater noch der Diebstahl und die Drogensucht über. Der Sohn des Chefs des BF1 habe bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und habe den BF1 gefragt, warum der Vater überhaupt gesucht werde. Der Sohn des Arbeitgebers habe wiederrum den Vater nicht auf der Fahndungsliste gefunden. Der Schwager habe aber angeblich ein Fahndungsblatt in der Stadt gesehen, er glaube, dass die Vorwürfe nur ein Vorwand seien, um Forderungen an den Vater zu stellen. Dieser sollte 50000 USD zahlen. Auf die Frage, warum er schon einmal in Deutschland um Asyl angesucht habe, führte der BF1 aus, es nicht zu wissen, er sei mit den Eltern mitgewesen. Er selbst werde in der Heimat nicht gesucht, nur der Vater.
In weiterer Folge wurde bezüglich des Vaters des BF1 am Landesgericht XXXX ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine geführt. Mit Beschluss vom XXXX, Zahl XXXX, wurde in dieser Angelegenheit die Auslieferung des Vaters des BF1 für zulässig erklärt, einer Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX keine Folge gegeben. Die eine Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung wurde demnach bestätigt.In weiterer Folge wurde bezüglich des Vaters des BF1 am Landesgericht römisch 40 ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine geführt. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde in dieser Angelegenheit die Auslieferung des Vaters des BF1 für zulässig erklärt, einer Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben. Die eine Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung wurde demnach bestätigt.
Laut Mitteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde in weiterer Folge durch den Bundesminister für Justiz auf Grundlage der oben genannten Beschlüsse die Auslieferung des Vaters des BF1 bewilligt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX wurde in Weiterleitung einer Mitteilung von IP- XXXX berichtet, dass sich die Region, in der das Strafverfahren gegen den Vater des BF1 anhängig ist, derzeit unter der Kontrolle der bewaffneten illegalen Truppen befinde. Die Frage bezüglich der Übergabe des Vaters des BF1 werde demnach erst nach der "Anti-Terror-Operation" gelöst werden. Aufgrund dieser Entwicklung wurde das Auslieferungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX abgebrochen und kommt eine Auslieferung des Vaters aufgrund der politischen Verhältnisse derzeit nicht in Betracht.Laut Mitteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde in weiterer Folge durch den Bundesminister für Justiz auf Grundlage der oben genannten Beschlüsse die Auslieferung des Vaters des BF1 bewilligt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 wurde in Weiterleitung einer Mitteilung von IP- römisch 40 berichtet, dass sich die Region, in der das Strafverfahren gegen den Vater des BF1 anhängig ist, derzeit unter der Kontrolle der bewaffneten illegalen Truppen befinde. Die Frage bezüglich der Übergabe des Vaters des BF1 werde demnach erst nach der "Anti-Terror-Operation" gelöst werden. Aufgrund dieser Entwicklung wurde das Auslieferungsverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 abgebrochen und kommt eine Auslieferung des Vaters aufgrund der politischen Verhältnisse derzeit nicht in Betracht.
In der Zwischenzeit war die BF2 am 01.09.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Auch diese gab an, der Volksgruppe der Jeziden anzugehören, sie sei ukrainische Staatsbürgerin und wolle zu ihrem langjährigen Freund, dem BF1 kommen. Die eigene Familie sei nach Russland geflüchtet, dies ca. im August 2014. Sie habe sich aber von den Eltern getrennt, da sie zum BF1 nach Österreich gewollt habe. Sie wolle somit zum BF1, welcher "in Österreich mit Asylstatus lebt". Weitere eigene Fluchtgründe wurden von der BF2 nicht angegeben, außer dass das Haus in der Ostukraine zerstört worden sei und die Familie nach Russland geflüchtet sei.
In weiterer Folge nahm die belangte Behörde Einsicht in Länderberichte zur Lage der Jeziden in der Ukraine und erfolgte am 16.02.2016 eine erneute Einvernahme der BF2. Auch dabei schilderte die BF2, dass sie nach österreichischem Recht nicht verheiratet sei, sie habe auch einen Mutter-Kind-Pass vorzulegen, sie sei vom BF1 schwanger. Außer dem BF1 habe sie niemanden in Österreich, auch nicht sonst wo in der EU, die Eltern seien nach Russland gezogen, zu diesen haben sie keinen Kontakt. Zum Leben in der Ukraine befragt schilderte die BF2, dass sie dort in der Region XXXX geboren sei, habe dort die Schule und den Kindergarten besucht, mit dem BF1 sei sie seit der Kindheit bekannt gewesen und hätten sie sich geliebt. Ihre eigene Familie habe gut gelebt, der Vater sei Kraftfahrer gewesen. Sie und die Mutter hätten den Haushalt geführt. Der Vater sei Busfahrer gewesen, sie selbst habe niemals gearbeitet.In weiterer Folge nahm die belangte Behörde Einsicht in Länderberichte zur Lage der Jeziden in der Ukraine und erfolgte am 16.02.2016 eine erneute Einvernahme der BF2. Auch dabei schilderte die BF2, dass sie nach österreichischem Recht nicht verheiratet sei, sie habe auch einen Mutter-Kind-Pass vorzulegen, sie sei vom BF1 schwanger. Außer dem BF1 habe sie niemanden in Österreich, auch nicht sonst wo in der EU, die Eltern seien nach Russland gezogen, zu diesen haben sie keinen Kontakt. Zum Leben in der Ukraine befragt schilderte die BF2, dass sie dort in der Region römisch 40 geboren sei, habe dort die Schule und den Kindergarten besucht, mit dem BF1 sei sie seit der Kindheit bekannt gewesen und hätten sie sich geliebt. Ihre eigene Familie habe gut gelebt, der Vater sei Kraftfahrer gewesen. Sie und die Mutter hätten den Haushalt geführt. Der Vater sei Busfahrer gewesen, sie selbst habe niemals gearbeitet.
In weiterer Folge schilderte die BF2, dass eigentlich die Eltern einen anderen Mann für sie vorgesehen gehabt hätten, diesen habe sie aber gar nicht gekannt. Die Eltern seien eigentlich dagegen gewesen, dass sie den BF1 heirate, sie hätte besser einen reichen Mann heiraten sollen, da hätte sie ein besseres Leben. Sie habe aber dann den Eltern gesagt, dass sie flüchten würde von Zuhause, wenn sie diesen anderen Mann heiraten müsse, und dann hätten die Eltern die Meinung geändert. Die Eltern hätten aber nicht gewollt, dass sie nach Österreich komme. Sie selbst sei persönlich nie angegriffen worden, aber im Dorf sei gekämpft worden. Sie persönlich habe überhaupt keine Probleme gehabt, aber es habe in der Ostukraine und im Dorf Probleme gegeben, das sei auch für sie gefährlich gewesen. Mit Polizei oder Behörden oder Militär habe sie niemals Probleme gehabt, sie habe nur Angst, weil dort in der Ostukraine Krieg sei. Ihr Geliebter, der BF1, sei in Österreich und in der Ukraine sei es unmöglich eine Familie zu gründen.
Im Verfahren des BF1 erstattete in der Zwischenzeit ein ausgewiesener Rechtsanwalt eine Äußerung vom 08.11.2016. Dabei wurde auf die Lage in der Ostukraine Bezug genommen und auf die problematische Verfassung der ukrainischen Justiz und der ukrainischen Haftpraxis. Auch wenn es primär der Vater des BF1 sei, der von den Sicherheitskräften gesucht werde, so befürchte der BF1 aber trotzdem, dass durch ihn die Rückkehr des Vaters erzwungen (Erpressung, Androhung von Folter) und durchgesetzt werden könnte. Binnenflüchtlinge seien auf sich selbst angewiesen, der BF1 sei ein sogenannter Binnenflüchtling, da dieser in die russisch besetzte Ostukraine nicht zurückkehren könne. Da der BF1 keine familiären Bezugspunkte mehr in der gesamten Ukraine habe, würde ihm auch eine Unterstützung der Familie fehlen. Es gäbe keine Unterstützung für Personen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können. Die Lage in der Westukraine sei nicht bedeutend besser, auch eine weitere Verfolgung durch die SBU, die in der gesamten Ukraine Geheimgefängnisse habe, wäre aufgrund der Aussage des BF1 nicht auszuschließen. Gegen eine Rückkehr spreche auch, dass sich die Kernfamilie des BF1 in Österreich aufhalte und sich nahe Angehörige in Russland und Deutschland befinden. Es wäre daher mehr als unmenschlich, wenn eine Jungfamilie zurück in die Westukraine geschickt würde.
Am 04.10.2016 erfolgte durch die belangte Behörde eine abschließende Einvernahme des BF1. Dabei führte er aus, mit der BF2 nach wie vor nicht verheiratet zu sein, aber sie hätten ein gemeinsames Kind (BF3 wurde inzwischen am XXXX im Bundesgebiet geboren). Er habe einen Onkel, der in Deutschland lebe, in der Ukraine gebe es hingegen niemanden. Zu seinem persönlichen Leben in der Ukraine befragt, schilderte der BF1, dass seine Familie eine Firma aufgemacht und Möbel renoviert hätte. Der Vater habe auch eine Art Linienbus zwischen zwei Städten betrieben, die Leute hätten den Bus bestellt und seien dann zu einem Markt gebracht worden. Die Firma des Vater war wie ein Hobby, es sei ihnen gesagt worden, dass sie keine offizielle Firma gründen müssten, wenn sie auch keine größeren Aufträge bekommen. In die ukrainische Armee sei er nicht einberufen worden, er habe irgendwann eine medizinische Untersuchung gehabt. Eine Wohnung in der Ukraine hätten sie verkauft, ein weiteres Haus in XXXX sei zerstört worden und gäbe es noch ein Haus in einer anderen Stadt, auf dieses würden die Nachbarn aufpassen.Am 04.10.2016 erfolgte durch die belangte Behörde eine abschließende Einvernahme des BF1. Dabei führte er aus, mit der BF2 nach wie vor nicht verheiratet zu sein, aber sie hätten ein gemeinsames Kind (BF3 wurde inzwischen am römisch 40 im Bundesgebiet geboren). Er habe einen Onkel, der in Deutschland lebe, in der Ukraine gebe es hingegen niemanden. Zu seinem persönlichen Leben in der Ukraine befragt, schilderte der BF1, dass seine Familie eine Firma aufgemacht und Möbel renoviert hätte. Der Vater habe auch eine Art Linienbus zwischen zwei Städten betrieben, die Leute hätten den Bus bestellt und seien dann zu einem Markt gebracht worden. Die Firma des Vater war wie ein Hobby, es sei ihnen gesagt worden, dass sie keine offizielle Firma gründen müssten, wenn sie auch keine größeren Aufträge bekommen. In die ukrainische Armee sei er nicht einberufen worden, er habe irgendwann eine medizinische Untersuchung gehabt. Eine Wohnung in der Ukraine hätten sie verkauft, ein weiteres Haus in römisch 40 sei zerstört worden und gäbe es noch ein Haus in einer anderen Stadt, auf dieses würden die Nachbarn aufpassen.
Nochmals schilderte der BF1 die angeblichen Probleme in der Ukraine, wonach der Vater Probleme mit der SBU, somit einer Art Inlandsgeheimdienst, gehabt habe. Der Vater hätte Geld zahlen sollen, würde er das nicht machen, solle er in das Gefängnis. Es seien fingierte Verfahren begonnen worden, wegen Drogenhandels, Mordes und Diebstahls. Er selbst sei auch einmal bedroht worden und hätten sie ihn nach dem Vater gefragt. Sie hätten ihn auch geschlagen und er habe Glück gehabt, dass der Chef gerade vorbeigefahren ist. Auf den Vorhalt, warum der Inlandsgeheimdienst in Angelegenheiten wie Drogenhandel und Mord recherchieren sollte, führte der BF1 aus, dass er das nicht wisse, die Männer hätten das so gesagt. Jetzt in Österreich habe er erfahren, dass der Vater als Schlepper genannt werde. Auf die Frage, was sich zwischen den Forderungen der SBU im März 2012 und der Ausreise im Dezember 2012 noch ereignet habe, führte der BF1 aus, dass der Vater das Haus verlassen habe, die Männer seien jedoch in das Haus gekommen und hätten gedroht. Die Männer hätten nach dem Vater gefragt, dass dieser außerdem Geld zahlen soll. Sie hätten gesagt, dass der Vater ein Drogenverkäufer sei. Die Frage, wie oft er selbst persönlich angehalten worden sei führte der BF1 aus wie folgt: "Ein paar Mal, einmal, zweimal oder zehnmal".
Auf Nachfrage führte der BF1 aus, dass der Vorfall der erste Vorfall gewesen sei, als der Chef vorbeigefahren sei. Beim zweiten Mal sei nach dem Vater gefragt worden, als er nach Hause gekommen sei. Beim dritten Mal hätten die Männer gesagt, dass sie alle Drogenhändler seien und beim vierten Mal sei der Vorfall gewesen, wo die Familie Tee getrunken habe und er das hintere Fenster beim Auto eingeschlagen habe. Wenn man das alles zusammenrechne, dann seien die Männer viermal gekommen. Ins Gefängnis habe er nie müssen, Anzeigen in der Ostukraine seien nicht entgegengenommen worden. Diese Männer hätten sich zwar als Angehörige der SBU ausgewiesen, sie hätten auch Ausweise gezeigt und wisse er nur nach den Worten des Mannes, dass er von der SBU sei. Es könne sein, dass es falsche Ausweise gewesen sein. In der Ukraine liege keine Anklage gegen ihn selbst vor, auch kein Gerichtsverfahren, er werde auch nicht gesucht, nur der Vater. Außer den genannten Problemen habe er keine weiteren Probleme in der Ukraine. Auf die Frage, warum er zuletzt keine Arbeit mehr ausgeübt habe, führte der BF1 aus, dass seine Mutter immer alleine war, er habe wegen der Mutter nicht mehr gearbeitet und sei bei dieser Zuhause geblieben. Sie seien in der Ukraine auch keine armen Leute gewesen, hier in Österreich lebe er von der Sozialhilfe. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr in die Ukraine erwarte gab der BF1 an, es nicht sagen zu können, niemand wisse es. In Österreich helfe er freiwillig Asylanten, er verteile Spenden. Vom BF1 wurde in weiterer Folge ein Bescheid in Vorlage gebracht, wonach der BF1 fallweise Beschäftigungsbewilligungen (Branchenkontingent) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter hatte, weiters ein Dienstzettel für Saisondienstverhältnisse, ein Diplom über die Absolvierung eines Deutschkurses A2.
Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 17.02.2017, wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AslyG abgewiesen. Unter Spruchteil II. wurde gemäß § 8 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bezüglich des BF1 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG und bezüglich der BF2 und 3 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 17.02.2017, wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG abgewiesen. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist. Zudem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bezüglich des BF1 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und bezüglich der BF2 und 3 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.03.2017, Zl. W226 2149768-1/3E u.a. als unbegründet ab.
Zum besseren Verständnis wird der Inhalt dieser Entscheidung wiedergegeben:
"1. Feststellungen:
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Jeziden.
Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente zumindest des BF1 fest.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.
"Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit Jänner 2013 (BF1), September 2014 (BF2) bzw. April 2016 (BF3) durchgehend im Bundesgebiet auf, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
Im Herkunftsstaat hat der BF1 bis zur Ausreise gearbeitet, er verfügt ebenso wie BF2 über eine Ausbildung.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (laut aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
1. Politische Lage
Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch R