Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2193759-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, alias 10.08.1999, StA. Nigeria, alias Uganda vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1072337010 - 150626484, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias 10.08.1999, StA. Nigeria, alias Uganda vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1072337010 - 150626484, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung gab er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 an, am XXXX geboren zu sein und aus Uganda zu stammen. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, Hilfe zu benötigen und "Da in die Schule" gehen zu wollen (S 5 der Niederschrift vom 09.06.2015).Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung gab er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 an, am römisch 40 geboren zu sein und aus Uganda zu stammen. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, Hilfe zu benötigen und "Da in die Schule" gehen zu wollen (S 5 der Niederschrift vom 09.06.2015).
Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr.med.et phil. XXXX untersucht, um ein medizinisches Sachverständigengutachten bezüglich der Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit zu erstellen. In diesem Gutachten wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben sein Geburtsdatum XXXX lauten könne, sondern wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass das behauptete Geburtsdatum zum Asylantragsdatum nicht stimmen könne und stellte fest, dass das festgestellte Mindestalter zu Asylantragsdatum XXXX ergebe. Damit lautet das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum der XXXX.Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr.med.et phil. römisch 40 untersucht, um ein medizinisches Sachverständigengutachten bezüglich der Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit zu erstellen. In diesem Gutachten wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben sein Geburtsdatum römisch 40 lauten könne, sondern wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass das behauptete Geburtsdatum zum Asylantragsdatum nicht stimmen könne und stellte fest, dass das festgestellte Mindestalter zu Asylantragsdatum römisch 40 ergebe. Damit lautet das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum der römisch 40 .
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.11.2017 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und führte zudem an, keine Eltern und keine Geschwister mehr zu haben. Er sei aus Uganda stammend, dann über Niger, den Tschad Algerien und Marokko, nach Österreich gekommen.
Mit Gutachten vom 22.03.2016 von Dr. XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde und es keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer behauptete, jeweils 4 bis 6 Jahre lange Teilsozialisierungen in Uganda, Algerien und Marokko gebe.Mit Gutachten vom 22.03.2016 von Dr. römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde und es keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer behauptete, jeweils 4 bis 6 Jahre lange Teilsozialisierungen in Uganda, Algerien und Marokko gebe.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünftrr Fall SMG zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei acht Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend war für das erkennende Gericht der lange Deliktszeitraum (von Juli 2015 bis November 2017) und die Vielzahl der Aufgriffe, mildernd erachtete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren sowie teilweise 18 Jahren.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünftrr Fall SMG zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei acht Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend war für das erkennende Gericht der lange Deliktszeitraum (von Juli 2015 bis November 2017) und die Vielzahl der Aufgriffe, mildernd erachtete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren sowie teilweise 18 Jahren.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des sprachgutachtlichen Gutachtens konfrontiert, der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seiner Behauptung, aus Uganda zu stammen.
Mit Stellungnahme vom 09.05.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, dass das Gutachten von Dr. XXXX erhebliche Mängel aufweisen würde und daher nicht als einziges Beweismittel für die Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers herangezogen werden könne.Mit Stellungnahme vom 09.05.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 erhebliche Mängel aufweisen würde und daher nicht als einziges Beweismittel für die Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers herangezogen werden könne.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 hielt der Gutachter Dr. XXXX sämtliche im Befund gemachten Aussagen aufrecht. Zudem hielt er fest, dass sämtliche in der Stellungnahme gemachten Einwendungen aus linguistischer Sicht nicht nur laienhaft, sondern auch beliebig und unsubstantiiert sind.Mit Schreiben vom 18.05.2018 hielt der Gutachter Dr. römisch 40 sämtliche im Befund gemachten Aussagen aufrecht. Zudem hielt er fest, dass sämtliche in der Stellungnahme gemachten Einwendungen aus linguistischer Sicht nicht nur laienhaft, sondern auch beliebig und unsubstantiiert sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit 15.12.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt I