Entscheidungsdatum
05.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W150 2128647-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , VerfahrensZl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , VerfahrensZl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt VI. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung."
und Spruchpunkt VIII. wie folgt zu lauten hat:und Spruchpunkt römisch acht. wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.09.2017 verloren","Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.09.2017 verloren",
als unbegründet abgewie