Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1. L510 2201311-1/7E
2. L510 2201310-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe und 2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 19.06.2018, Zl. XXXX, und vom 2. 23.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe und 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 19.06.2018, Zl. römisch 40 , und vom 2. 23.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs. 1a, FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a,, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (1. bP1 und 2. bP2) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP sind irakische Staatsangehörige, muslimisch-sunnitischen Glaubens und lebten bis zu ihrer Ausreise in Bagdad. Die bP1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der bP2.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (BFA) vom 05.02.2018, Zlen. XXXX (bP1) und XXXX (bP2), gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sind (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (BFA) vom 05.02.2018, Zlen. römisch 40 (bP1) und römisch 40 (bP2), gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 2, z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sind (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Diese Bescheide erwuchsen mit 10.03.2018 in Rechtskraft.
2. Im Rahmen einer Dublinüberstellung wurden die bP am 30.05.2018 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellten die bP weitere, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Überstellung des Sohnes der bP1, XXXX, der von den deutschen Behörden ebenfalls angeboten wurde, fand nicht statt.2. Im Rahmen einer Dublinüberstellung wurden die bP am 30.05.2018 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellten die bP weitere, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Überstellung des Sohnes der bP1, römisch 40 , der von den deutschen Behörden ebenfalls angeboten wurde, fand nicht statt.
Diese Folgeanträge der bP wurden mit 19.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Diese Folgeanträge der bP wurden mit 19.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Beschluss des BVwG v. 25.07.2018, GZ: L510 2201310-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der bP2 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Bescheid nicht der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, sondern der minderjährigen bP2 direkt ausgefolgt wurde.3. Mit Beschluss des BVwG v. 25.07.2018, GZ: L510 2201310-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der bP2 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Bescheid nicht der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, sondern der minderjährigen bP2 direkt ausgefolgt wurde.
Zum vorliegenden Familienverfahren wurde festgestellt, dass der angefochtene Bescheid der bP1 beim BVwG aufliegend ist. Da seitens des BFA ein neuerlicher Bescheid die bP betreffend bereits an deren gesetzliche Vertreterin mit 23.07.2018 zugestellt wurde, war seitens des BFA eine Beschwerde gegen den neuerlichen Bescheid die bP2 betreffend abzuwarten.
Im Falle einer Beschwerde war ein neues Verfahren anzulegen. Die Verfahren der Familie waren sodann gemeinsam zu führen, sodass sich verfahrensgegenständlich die Fristen zur Prüfung einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gesamte Familie auf jenes Verfahren bezogen, welches später in Beschwerde gezogen wurde.
4. Der Folgeantrag der bP2 vom 23.07.2018 wurde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP2 in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).4. Der Folgeantrag der bP2 vom 23.07.2018 wurde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP2 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP2 in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den bP:
Die bP sind Staatsangehörige des Irak, muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise in Bagdad. Die bP1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der bP2.
Der Asylantrag des Sohnes der bP1, XXXX, wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015 gem. § 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Das Beschwerdeverfahren ist seit dem 11.05.2018 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt.Der Asylantrag des Sohnes der bP1, römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015 gem. Paragraph 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Das Beschwerdeverfahren ist seit dem 11.05.2018 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt.
Die bP haben in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten. Im Irak leben die Mutter, mehrere Geschwister sowie Onkel und Tanten der bP1. Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Sie lebten überwiegend im Irak, wurden dort sozialisiert und sprechen ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen schweren Erkrankungen vor.
Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung in Österreich nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:
Erste Anträge auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)
Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz führte die bP1 im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn XXXX eines Tages von seinem Schulfreund aufgefordert worden sei, sich den Milizen anzuschließen. Er hätte sich aber geweigert. Eine Woche danach, das wäre am 01.03.2014 gewesen, seien 4 Burschen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihrem Sohn gesucht, der jedoch bei seinem Onkel gewesen sei. Die Burschen hätten ihrem Sohn eine Woche Zeit gegeben, um sich ihnen anzuschließen. Daraufhin hätte sie ihren Sohn am 03.03.2014 nach Erbil geschickt, wo er sich ein Jahr aufgehalten hätte, bevor er endgültig aus dem Irak ausgereist sei.Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz führte die bP1 im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn römisch 40 eines Tages von seinem Schulfreund aufgefordert worden sei, sich den Milizen anzuschließen. Er hätte sich aber geweigert. Eine Woche danach, das wäre am 01.03.2014 gewesen, seien 4 Burschen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihrem Sohn gesucht, der jedoch bei seinem Onkel gewesen sei. Die Burschen hätten ihrem Sohn eine Woche Zeit gegeben, um sich ihnen anzuschließen. Daraufhin hätte sie ihren Sohn am 03.03.2014 nach Erbil geschickt, wo er sich ein Jahr aufgehalten hätte, bevor er endgültig aus dem Irak ausgereist sei.
Auch sie sei nach dem Besuch der 4 Burschen nicht mehr nach Hause gegangen. Ihr Schwager hätte ihr eine neue Wohnung gesucht, die sie am 06.03.2014 bezogen hätte. Am 20.03.2014 sei es dann in dieser Wohnung zu einer neuerlichen Drohung ihr gegenüber gekommen. Sie sei von diesen Leuten wieder überfallen worden, sie hätten wieder ihren Sohn gesucht und seien auch handgreiflich geworden, wobei sie verletzt worden sei. Außerdem hätte sie an diesem Tag auch den 1. Drohbrief der Miliz Asaib Ahl al-Haqq, gerichtet an ihren Sohn XXXX, erhalten. Sie hätte daraufhin wieder die Wohnung gewechselt, hätte nicht gearbeitet, hätte über 10 Monate nur islamische Tracht angezogen und sich das Gesicht verschleiert, um nicht erkannt zu werden. Am 07.01.2015 hätte sie den 2. Drohbrief der Asaib Ahl al-Happ erhalten, der an sie gerichtet gewesen sei. Daraufhin seien sie zu ihrer Ex-Schwägerin gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2015 gewohnt hätten.Auch sie sei nach dem Besuch der 4 Burschen nicht mehr nach Hause gegangen. Ihr Schwager hätte ihr eine neue Wohnung gesucht, die sie am 06.03.2014 bezogen hätte. Am 20.03.2014 sei es dann in dieser Wohnung zu einer neuerlichen Drohung ihr gegenüber gekommen. Sie sei von diesen Leuten wieder überfallen worden, sie hätten wieder ihren Sohn gesucht und seien auch handgreiflich geworden, wobei sie verletzt worden sei. Außerdem hätte sie an diesem Tag auch den 1. Drohbrief der Miliz Asaib Ahl al-Haqq, gerichtet an ihren Sohn römisch 40 , erhalten. Sie hätte daraufhin wieder die Wohnung gewechselt, hätte nicht gearbeitet, hätte über 10 Monate nur islamische Tracht angezogen und sich das Gesicht verschleiert, um nicht erkannt zu werden. Am 07.01.2015 hätte sie den 2. Drohbrief der Asaib Ahl al-Happ erhalten, der an sie gerichtet gewesen sei. Daraufhin seien sie zu ihrer Ex-Schwägerin gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2015 gewohnt hätten.
Die bP2 legte dar, dass sie persönlich keinen Fluchtgrund habe, ihr Fluchtgrund leite sich aus jenem ihrer Mutter ab.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (BFA) vom 05.02.2018, Zlen. XXXX (bP1) und XXXX (bP2), gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sind (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (BFA) vom 05.02.2018, Zlen. römisch 40 (bP1) und römisch 40 (bP2), gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 2, z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sind (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Diese Bescheide erwuchsen mit 10.03.2018 in Rechtskraft.
Die ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wurden wie folgt begründet (bP1):
"Ihre obigen Schilderungen einer maßgeblichen Bedrohung durch die schiitische Miliz Asaib Ahl al-Haqq ist für das BFA nicht nachvollziehbar. Ein wesentlicher Grund für die Nichtnachvollziehbarkeit ist der zeitliche Ablauf, dazu die wichtigsten Eckdaten:
01.03.2014 4 Burschen kommen zu Ihnen nach Hause auf der Suche nach Ihrem Sohn
XXXX; Telefonat mit XXXXrömisch 40 ; Telefonat mit römisch 40
03.03.2014 XXXX geht nach Erbil und bleibt dort bis zu seiner Ausreise im Jänner 201503.03.2014 römisch 40 geht nach Erbil und bleibt dort bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015
20.03.2014 1. Drohbrief an XXXX gerichtet, Sie werden zu Hause angegriffen und20.03.2014 1. Drohbrief an römisch 40 gerichtet, Sie werden zu Hause angegriffen und
verletzt, Aufnahme im Krankenhaus
07.01.2015 2. Drohbrief an Sie gerichtet
10.01.2015 Anzeige am Polizeizentrum XXXX mit zwei Zeugen betreffend den Überfall10.01.2015 Anzeige am Polizeizentrum römisch 40 mit zwei Zeugen betreffend den Überfall
vom 20.03.2014
August 2015 Ausreise aus dem Irak
Während dieser Zeit haben Sie immer in Bagdad gelebt, jedoch Ihren Wohnort immer wieder gewechselt.
Zunächst ist zur Miliz Asaib Ahl al-Haqq festzuhalten, dass diese eine paramilitärisch geführte Miliz ist, die im Kampf äußerst professionell vorgeht. Angesichts dieser Professionalität erscheint es dem BFA äußerst dilettantisch und aufwendig, in einem Zeitraum von 11 Monaten zweimal die Wohnung zu stürmen und 2 Drohbriefe zu schicken, nur um einen unerfahrenen jungen Burschen mit Gewalt zu rekrutieren. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierung bei schiitischen Milizen schon vorkommen kann, diese jedoch hauptsächlich Binnenflüchtlinge betrifft. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung konnten keine Informationen gefunden werden.
Die Rekrutierungspraxis speziell der Asaib Ahl al-Haqq basiert auf zwei Grundpfeilern: traditioneller Propaganda und einem elaborierten religiösen System. Mit traditioneller Propaganda ist beispielsweise die Rekrutierung in den Sozialen Medien, das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Orten und die Einrichtung von Rekrutierungszentren bzw. Büros, an die sich interessierte Freiwillige wenden können, gemeint. Die AAH stellt sich als Beschützer aller Schiiten (im Iran, Irak, etc.) dar. Wichtig ist auch der Schutz von schiitischen Schreinen und heiligen Stätten. Außerdem baute die AAH ein umfassendes religiöses und soziales System auf. In Moscheen wird gepredigt um neue Mitglieder zu rekrutieren und es werden eigene Schulen errichten bzw. finanziert um die Indoktrination voranzutreiben. Außerdem bietet die AAH Sozialleistungen für Witwen und Waisen an. Dies ist unter anderem auch der Grund, dass Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfen bestehen.
Die beiden vorgelegten Drohbriefe der Asaib Ahl al-Haqq werden von Seiten des BFA als nicht authentisch anerkannt, da es einerseits nicht der Rekrutierungspraxis der Asaib Ahl al-Haqq entspricht, mit Drohbriefen junge Männer für ihren Kampf zu rekrutieren, und andererseits auch die Ernsthaftigkeit dieser Drohungen in Frage zu stellen ist. Wenn die Asaib Ahl al-Haqq tatsächlich ein Interesse an Ihnen gehabt hätte, so wäre es dieser Miliz, die in Bagdad über großen Einfluss verfügt, wohl ein Leichtes gewesen, Sie in der Zeit zwischen dem 07.01.2015 (Erhalt des an Sie gerichteten Drohbriefes) und Ihrer tatsächlichen Ausreise aus dem Irak im August 2015 aufzuspüren und ihre Drohung wahrzumachen. Eine nochmalige Belästigung oder Bedrohung durch diese Milizen erwähnten Sie jedoch nicht.
Festzustellen ist auch noch, dass Ihr Sohn XXXX bei seiner Einvernahme beim BFA am 10.12.2015 mit keinem Wort einen Drohbrief erwähnte. Darauf angesprochen gaben Sie an, dass Sie Ihrem Sohn XXXX erst hier in Österreich über die Drohbriefe erzählt hätten. Als er seinen Einvernahmetermin hatte, waren Sie bereits in Österreich und haben ihm Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis als Beweismittel geschickt, jedoch nicht die Drohbriefe, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätte, was tatsächlich passiert sei. Diese Aussage ist völlig unglaubhaft, da es doch wohl logisch ist, den Grund für die Flucht, nämlich die Bedrohung durch die Asaib Ahl al-Haqq, mit den vorhandenen Drohbriefen zu beweisen. Doch spätestens, als das Asylverfahren Ihres Sohnes XXXX vollinhaltlich negativ abgesprochen wurde, wäre es wohl logisch gewesen, nun die Drohbriefe bei der Beschwerde vorzulegen, was nicht erfolgte. Auch diese nicht nachvollziehbare Vorgangsweise bestärkt das BFA darin, dass es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handelt, welche Ihr Fluchtvorbringen untermauern sollten.Festzustellen ist auch noch, dass Ihr Sohn römisch 40 bei seiner Einvernahme beim BFA am 10.12.2015 mit keinem Wort einen Drohbrief erwähnte. Darauf angesprochen gaben Sie an, dass Sie Ihrem Sohn römisch 40 erst hier in Österreich über die Drohbriefe erzählt hätten. Als er seinen Einvernahmetermin hatte, waren Sie bereits in Österreich und haben ihm Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis als Beweismittel geschickt, jedoch nicht die Drohbriefe, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätte, was tatsächlich passiert sei. Diese Aussage ist völlig unglaubhaft, da es doch wohl logisch ist, den Grund für die Flucht, nämlich die Bedrohung durch die Asaib Ahl al-Haqq, mit den vorhandenen Drohbriefen zu beweisen. Doch spätestens, als das Asylverfahren Ihres Sohnes römisch 40 vollinhaltlich negativ abgesprochen wurde, wäre es wohl logisch gewesen, nun die Drohbriefe bei der Beschwerde vorzulegen, was nicht erfolgte. Auch diese nicht nachvollziehbare Vorgangsweise bestärkt das BFA darin, dass es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handelt, welche Ihr Fluchtvorbringen untermauern sollten.
Desweiteren erscheint dem BFA Ihre Anzeige beim Polizeizentrum XXXX äußerst unlogisch: Die Anzeige erfolgte am 10.01.2015 und betraf den angeblichen Überfall am 20.03.2014. Zwei junge Burschen, die den damaligen Überfall gesehen hätten, fungierten als Zeugen. Sie gaben an, dass im 2. Drohbrief, den Sie am 07.01.2015 erhielten, eine Schusspatrone beigelegt war und Sie daraufhin nur mehr in Angst und Schrecken leben konnten. An Anbetracht dieser Angaben ist es für das BFA nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, dass Sie erst nach Erhalt des 2. Drohbriefes, der Sie angeblich in Angst und Schrecken versetzte, eine Anzeige betreffend den Überfall vom 20.03.2014 bei der Polizei machten, obwohl Sie wussten, dass die Milizen auch bei der Polizei über Einfluss verfügten (vgl. ".