Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W105 2184827-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl: 1073835900-150687305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu
Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan beantragte am 16.06.2015 die Gewährung internationalen Schutzes.1. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan beantragte am 16.06.2015 die Gewährung internationalen Schutzes.
2. Am 17.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen angab, erhabe genmeinsam mit anderen eine Baufirma gehabt und hätten sie einige Mädchenschulen gebaut. Den Taliban habe dies jedoch nicht gefallen, da diese allgemein gegen Bildung eingestellt seien. In der Folge seien sie mehrmals telefonisch und per Brief bedroht worden. Ein Mitarbeiter der Firma, der Betriebsleiter, sei mit einer Waffe attackiert, jedoch nicht verletzt worden. 21 Personen seien von den Taliban aus der Firma entführt worden, darunter habe sich auch ein namentlich genannter Bruder des Antragstellers befunden. Erst als die Dorfältesten interveniert hätten, seien sie alle freigelassen worden. Er könne sein Vorbringen durch Dokumente und Schriftstücke sowie E-Mails beweisen. Da er als stellvertretender Firmenchef tätig gewesen sei, sei es viel zu gefährlich geworden und habe er um sein Leben gefürchtet. Seinen Bruder habe er mitgenommen.
3. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Antragsteller zu seinem Lebenslauf sowie allgemein zentral zu Protokoll:
"A: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und dann mit Matura abgeschlossen. Ich habe 4 Jahre studiert. Ingenieurswissenschaften. Während des Studiums habe ich auch nebenbei gearbeitet, mit meiner eigenen Firma. Von 2012 bis Mitte 2013 habe ich vielen Projekten für eine italienische Firma in Auftrag genommen. XXXX Team, von diesen habe ich die Aufträge bekommen. Heute habe ich meine Verträge mit, für Schulbauten oder Kanalisationsbauen bei den Militärbasen. Ich war selbstständig mit meiner eigenen Firma. Ich habe dann Aufträge von der XXXX bekommen. Ich habe gearbeitet und studiert. Ende 2013 oder Anfang 2014 sind wir mein Bruder XXXX und ich nach Indien. Ungefähr nach 5 Monaten sind wir wieder zurück nach Afghanistan. Wir waren dann bis Anfang 2015 in Kabul, mit meiner ganzen Familie. Wir haben dort uns nirgends angemeldet gehabt. 03.02.2015 habe ich mein Visum für die Türkei beantragt. Ich bin dann nach Herat geflogen und dann bin ich im ungefähr April 2015 in den Iran geflogen."A: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und dann mit Matura abgeschlossen. Ich habe 4 Jahre studiert. Ingenieurswissenschaften. Während des Studiums habe ich auch nebenbei gearbeitet, mit meiner eigenen Firma. Von 2012 bis Mitte 2013 habe ich vielen Projekten für eine italienische Firma in Auftrag genommen. römisch 40 Team, von diesen habe ich die Aufträge bekommen. Heute habe ich meine Verträge mit, für Schulbauten oder Kanalisationsbauen bei den Militärbasen. Ich war selbstständig mit meiner eigenen Firma. Ich habe dann Aufträge von der römisch 40 bekommen. Ich habe gearbeitet und studiert. Ende 2013 oder Anfang 2014 sind wir mein Bruder römisch 40 und ich nach Indien. Ungefähr nach 5 Monaten sind wir wieder zurück nach Afghanistan. Wir waren dann bis Anfang 2015 in Kabul, mit meiner ganzen Familie. Wir haben dort uns nirgends angemeldet gehabt. 03.02.2015 habe ich mein Visum für die Türkei beantragt. Ich bin dann nach Herat geflogen und dann bin ich im ungefähr April 2015 in den Iran geflogen.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Noch nicht.
F: Wie heißt Ihre österreichische Freundin.
A: XXXX .A: römisch 40 .
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A: Meine Eltern, und 4 Brüder.
F: Wovon lebt Ihre Familie in Afghanistan jetzt.
A: Mein Vater hat eine Tischlerei und er ist auch Makler, meine Mutter ist Hausfrau und zwei meiner Brüder studieren und meine zwei ganz kleinen Brüder sind Zwillinge und gehen in die Schule. Meine Familie wohnt in XXXX .A: Mein Vater hat eine Tischlerei und er ist auch Makler, meine Mutter ist Hausfrau und zwei meiner Brüder studieren und meine zwei ganz kleinen Brüder sind Zwillinge und gehen in die Schule. Meine Familie wohnt in römisch 40 .
F:Wann hatten Sie zuletzt Kontakt (persönlich oder telefonisch) mit Angehörigen im Iran.
A: Ich habe nur Kontakt nur mit meinen Eltern. Vor zwei Wochen das letzte Mal.
F: Haben sie von Ihnen neue Informationen erhalten?
A: Es geht Ihnen nicht schlecht. Es geht Ihnen gut.
F: Welche Besitztümer haben Sie in Afghanistan?
A: Ich habe ein eigenes Haus, 3 stöckig. Das Haus habe ich selber gebaut auf dem Grundstück meines Vaters. Ich weiß nicht was mit meiner Firma passiert ist. Nachgefragt, ich habe ungefähr in 7 Monaten 300.000 Euro Umsatz gemacht. Nachgefragt, meine Familie hat ein schönes Leben, sie haben ein 6stöckiges Haus und für afghanische Verhältnisse geht es ihnen finanziell sehr gut."
Zu seinen Ausreisemotiven führte der Antragsteller aus wie folgt:
"A.: Wie vorher ich erzählt habe, habe ich mich während meines Studium selbstständig gemacht und ich hatte eine Firma. Sie hieß XXXX . Von der XXXX habe ich Aufträge bekommen. Mein erstes Projekt welches ich bekommen habe war in XXXX es war eine XXXX . Das war ca. 07.07.2012. Nach ein paar Monaten, nach dem wir begonnen haben zu arbeiten, haben uns verschiedene Gruppen wie die Taliban angefangen zu bedrohen. Weil diese waren gegen die Mädchenschule. Die Taliban wollten nicht, dass Ausländer irgendwelche Projekte in Afghanistan unterstützen und bauen. Deswegen sind wir immer bedroht worden, aber wir haben trotzdem die Schulen weiter gebaut. Bis einmal die Taliban oder eine islamische Gruppe, das war ungefähr am 16.11.2012 sind gekommen und haben 21 Arbeiter entführt. Dabei war auch mein Bruder XXXX dabei. Durch die Dorfältesten und der Direktor der alten Schule, sind die 21 Leute und mein Bruder am 21.11.2012 freigelassen worden. Dann habe ich an diesem Tag an XXXX geschrieben wie die Sicherheitslage in dieser Gegend ist und auch den Behörden gemeldet. Nachgefragt, bei der Polizei gemeldet, bei 7 verschiedenen Stationen. Die Polizei hat uns nicht unterstützt auch nicht von der XXXX . Wir haben dann unser Projekt stoppen müssen. Die Dorfältesten haben uns geholfen die 21 Personen freizulassen. Die einzige Hilfe die wir bekommen haben, wir haben Waffen bekommen und Miliz die auf uns aufgepasst hat, diese Leute waren vom Dorf. Durch dies konnten wir dann die Schule fertig bauen. Ich habe die ganzen Bedrohungen von der Taliban und den Islamisten die ich bekommen habe, habe ich an XXXX gemeldet und auch der Polizei gemeldet. Ende 2013, wurde ein Chef der Taliban, XXXX , durch unsere Anzeige bei der Polizei und weitere Vorfälle die bekannt geworden sind, und auch andere Mitglieder der Taliban getötet worden. Nach der Tötung von XXXX , wurden wir vom Direktor der alten Schule angerufen und er hat uns gesagt, dass wir gesucht werden, weil wir Schuld hätten und als Spione arbeiten würden, weil XXXX durch unsere Anzeige getötet wurde. Es wurde nach mir und meinem Geschäftspartner, XXXX gesucht. Natürlich habe ich es nicht ganz ernst genommen. 2 oder 3 Tage später wollten meinen Geschäftspartner umbringen. Er wurde im Auto angeschossen, aber er wurde nicht verletzt. Daher wusste ich dass das auch mir passieren konnte. Deswegen sind mein Bruder XXXX und ich nach Indien geflogen. Das was Ende 2013, Anfang 2014. Meine Familie ist nach Kabul. Nach ca. 5 Monaten sind wir wieder nach Kabul zurückgekommen. Dort war auch meine Familie. Bis Ende 2014 Anfang 2015 haben wir in Kabul gelebt. Im Februar 2015 habe ich versucht ein Visum von der Türkei bekomme. Und im April 2015 sind meine Brüder, XXXX und XXXX und ich haben dann Afghanistan legal mit Reisepass verlassen.""A.: Wie vorher ich erzählt habe, habe ich mich während meines Studium selbstständig gemacht und ich hatte eine Firma. Sie hieß römisch 40 . Von der römisch 40 habe ich Aufträge bekommen. Mein erstes Projekt welches ich bekommen habe war in römisch 40 es war eine römisch 40 . Das war ca. 07.07.2012. Nach ein paar Monaten, nach dem wir begonnen haben zu arbeiten, haben uns verschiedene Gruppen wie die Taliban angefangen zu bedrohen. Weil diese waren gegen die Mädchenschule. Die Taliban wollten nicht, dass Ausländer irgendwelche Projekte in Afghanistan unterstützen und bauen. Deswegen sind wir immer bedroht worden, aber wir haben trotzdem die Schulen weiter gebaut. Bis einmal die Taliban oder eine islamische Gruppe, das war ungefähr am 16.11.2012 sind gekommen und haben 21 Arbeiter entführt. Dabei war auch mein Bruder römisch 40 dabei. Durch die Dorfältesten und der Direktor der alten Schule, sind die 21 Leute und mein Bruder am 21.11.2012 freigelassen worden. Dann habe ich an diesem Tag an römisch 40 geschrieben wie die Sicherheitslage in dieser Gegend ist und auch den Behörden gemeldet. Nachgefragt, bei der Polizei gemeldet, bei 7 verschiedenen Stationen. Die Polizei hat uns nicht unterstützt auch nicht von der römisch 40 . Wir haben dann unser Projekt stoppen müssen. Die Dorfältesten haben uns geholfen die 21 Personen freizulassen. Die einzige Hilfe die wir bekommen haben, wir haben Waffen bekommen und Miliz die auf uns aufgepasst hat, diese Leute waren vom Dorf. Durch dies konnten wir dann die Schule fertig bauen. Ich habe die ganzen Bedrohungen von der Taliban und den Islamisten die ich bekommen habe, habe ich an römisch 40 gemeldet und auch der Polizei gemeldet. Ende 2013, wurde ein Chef der Taliban, römisch 40 , durch unsere Anzeige bei der Polizei und weitere Vorfälle die bekannt geworden sind, und auch andere Mitglieder der Taliban getötet worden. Nach der Tötung von römisch 40 , wurden wir vom Direktor der alten Schule angerufen und er hat uns gesagt, dass wir gesucht werden, weil wir Schuld hätten und als Spione arbeiten würden, weil römisch 40 durch unsere Anzeige getötet wurde. Es wurde nach mir und meinem Geschäftspartner, römisch 40 gesucht. Natürlich habe ich es nicht ganz ernst genommen. 2 oder 3 Tage später wollten meinen Geschäftspartner umbringen. Er wurde im Auto angeschossen, aber er wurde nicht verletzt. Daher wusste ich dass das auch mir passieren konnte. Deswegen sind mein Bruder römisch 40 und ich nach Indien geflogen. Das was Ende 2013, Anfang 2014. Meine Familie ist nach Kabul. Nach ca. 5 Monaten sind wir wieder nach Kabul zurückgekommen. Dort war auch meine Familie. Bis Ende 2014 Anfang 2015 haben wir in Kabul gelebt. Im Februar 2015 habe ich versucht ein Visum von der Türkei bekomme. Und im April 2015 sind meine Brüder, römisch 40 und römisch 40 und ich haben dann Afghanistan legal mit Reisepass verlassen."
Zu seinem Leben bisher in Österreich führte der Antragsteller an, er habe bis auf seinen Bruder keine Verwandten hier in Österreich, studiere an der Fachhochschule XXXX Bauingenieurwesen für Hochbau, habe Deutschkursprüfungen abgelegt und unterrichte im Asylwerberheim Deutsch. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf ein absolviertes Praktikum sowie ein Volontariat. Hinsichtlich seiner Pläne gab der Antragsteller an, er wolle seinen Master machen, arbeiten und ein aktives Mitglied der Gesellschaft sein. Er habe viele Freunde und Bekannte und seine Freundin hier in Österreich. Auch sei er in einem Verein als ehrenamtlicher Dolmetscher tätig sowie beim XXXX und der XXXX .Zu seinem Leben bisher in Österreich führte der Antragsteller an, er habe bis auf seinen Bruder keine Verwandten hier in Österreich, studiere an der Fachhochschule römisch 40 Bauingenieurwesen für Hochbau, habe Deutschkursprüfungen abgelegt und unterrichte im Asylwerberheim Deutsch. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf ein absolviertes Praktikum sowie ein Volontariat. Hinsichtlich seiner Pläne gab der Antragsteller an, er wolle seinen Master machen, arbeiten und ein aktives Mitglied der Gesellschaft sein. Er habe viele Freunde und Bekannte und seine Freundin hier in Österreich. Auch sei er in einem Verein als ehrenamtlicher Dolmetscher tätig sowie beim römisch 40 und der römisch 40 .
Zum Beweis seines Vorbringens legte der Antragsteller folgende Beweismittel vor:
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass zum Fluchtzeitpunkt der Antragsteller einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Der unterliege sohin keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. In Hinblick auf seine Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und sei ihm eine Rückkehr nach Kabul zumutbar.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass zum Fluchtzeitpunkt der Antragsteller einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Der unterliege sohin keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. In Hinblick auf seine Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre und sei ihm eine Rückkehr nach Kabul zumutbar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die Ausführungen des Antragstellers zu seiner beruflichen Tätigkeit und der damit einhergehenden Ereignisse als glaubhaft erkannt, eine ernsthafte Bedrohung schon allein der Mitarbeiter und seines Bruders durch Entführung seitens der Taliban im Jahr 2012 liege nicht vor, da diese mit Hilfe des Dorfältesten hätten befreit werden können. So habe er sich weiterhin auf ein Projekt im Jahre 2012 bezogen und habe er angeführt, dass es noch weitere Projekte gegeben habe, weshalb nicht plausibel sei, dass er weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren lägen keine Bescheinigungen dafür vor, dass der Antragsteller vom Islam abgefallen sei. Der Bedrohungssituation wurde sohin insgesamt jede Aktualität abgesprochen.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher ausgeführt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung am 17.06.2015 angegeben habe, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören und dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Todesstrafe etc. drohe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, stellvertretender Chef eines Bauunternehmens gewesen zu sein, welches auch Mädchenschulen errichtet habe. Dies habe den Taliban missfallen, welche 21 Mitarbeiter des Unternehmens, darunter den Bruder des Beschwerdeführers, entführt hätten. Erst über die Intervention der Dorfältesten seien die entführten Personen wieder freigelassen worden. Nach einem - nach Abschluss des Bauprojektes erfolgten - Regierungsangriff auf die Taliban, bei welchem ein wichtiger Anführer getötet worden sei, sei der Betriebsleiter des Unternehmens mit einer Waffe attackiert, aber nicht verletzt worden. Weiterhin wurde auf eine beim Antragsteller vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und auf einen stationären Spitalsaufenthalt hingewiesen. Im Zeitraum vom XXXX bis5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher ausgeführt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung am 17.06.2015 angegeben habe, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören und dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Todesstrafe etc. drohe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, stellvertretender Chef eines Bauunternehmens gewesen zu sein, welches auch Mädchenschulen errichtet habe. Dies habe den Taliban missfallen, welche 21 Mitarbeiter des Unternehmens, darunter den Bruder des Beschwerdeführers, entführt hätten. Erst über die Intervention der Dorfältesten seien die entführten Personen wieder freigelassen worden. Nach einem - nach Abschluss des Bauprojektes erfolgten - Regierungsangriff auf die Taliban, bei welchem ein wichtiger Anführer getötet worden sei, sei der Betriebsleiter des Unternehmens mit einer Waffe attackiert, aber nicht verletzt worden. Weiterhin wurde auf eine beim Antragsteller vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und auf einen stationären Spitalsaufenthalt hingewiesen. Im Zeitraum vom römisch 40 bis
XXXX habe der Beschwerdeführer überdies insgesamt 28 psychotherapeutische Sitzungen absolviert. Zum Werdegang des Antragstellers wurde hingewiesen, dass dieser unbescholten sei und mittlerweile perfekt Deutsch spreche (Niveau C1). Er besuche mittlerweile ein Masterstudium der Fachrichtung Bauingenieurwesen und führe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, einer Ärztin, von welcher er auch finanziell unterstützt werde. Weiters sei der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein am Wohnort und ehrenamtlich beim Roten Kreuz als Volontär sowie bei der Volkshilfe aktiv tätig.römisch 40 habe der Beschwerdeführer überdies insgesamt 28 psychotherapeutische Sitzungen absolviert. Zum Werdegang des Antragstellers wurde hingewiesen, dass dieser unbescholten sei und mittlerweile perfekt Deutsch spreche (Niveau C1). Er besuche mittlerweile ein Masterstudium der Fachrichtung Bauingenieurwesen und führe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, einer Ärztin, von welcher er auch finanziell unterstützt werde. Weiters sei der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein am Wohnort und ehrenamtlich beim Roten Kreuz als Volontär sowie bei der Volkshilfe aktiv tätig.
Entgegen der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe der Antragsteller bei der Erstbefragung eine Kopie der ersten Seite seines Originalreisepasses sowie im Weiteren auch eine sogenannte Tazkira und die Kopie eines afghanischen Führerscheins sowie diverse Zeugnisse aus Afghanistan vorgelegt, aus welchen seine Identität hervorgehe.
Hinsichtlich der behördlichen Feststellung, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, ist entgegenzuhalten, dass er bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, keine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu besitzen und hat er sich auch mit diesbezüglichem Vermerk, ohne Bekenntnis zu sein, bei der örtlichen Meldebehörde angemeldet. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 18.10.2017 habe er angegeben, ohne Bekenntnis zu sein und sei dies auch in Afghanistan bekannt und werde er deshalb dort sicher getötet. Unter Hinweis auf die getroffenen Länderfeststellungen sei die Abkehr vom Islam nach dem Scharia-Recht strafbewährt und drohe der Tod. Obwohl der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt habe, dass er keine Religion hat und ein Zeitungsartikel vorgelegt wurde, aus welchem dies ebenfalls hervorgehe und der Beschwerdeführer auf ein Facebook-Posting verwiesen habe, sei seitens der belangten Behörden keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Unter Einem lege der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft vom 05.01.2018 vor, wonach die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich von seinem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft verständigt worden sei. Auch in dem angesprochenen Facebook-Posting habe der Antragsteller einen erfolgten Bombenanschlag dergestalt kommentiert, dass er den islamischen Glauben in Frage stelle. Der Antragsteller sei in der Folge von anderen Facebook-Usern beschimpft und bedroht worden. Sein Profil sei dann aufgrund erfolgter Meldung offensichtlich auch gesperrt gewesen. Im Weiteren wurde auf den psychischen Status des Antragstellers verwiesen sowie auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und hat sich der Antragsteller einverstanden erklärt, dass das BFA Einsichtnahme in die Befunde nehmen könne, trotz der bewiesenen medizinischen Probleme stelle die Erstbehörde keine Feststellungen auf zur Behandlungsmöglichkeit derartiger psychischer Erkrankungen in Afghanistan.
Festgehalten sei, dass seitens des BFA für glaubhaft erachtet worden sei, dass der Beschwerdeführer eine leitende Funktion in einem Bauunternehmen gehabt habe, welches einen Auftrag des XXXX gehabt habe sowie dass einige Mitarbeiter des Unternehmens von den Taliban entführt worden seien. Der Antragsteller habe auch belegen können, dass sein Bruder (namentlich genannt) von den Taliban entführt worden wäre. Im Weiteren wurde auf die bisherigen Aussagen des Antragstellers verwiesen.Festgehalten sei, dass seitens des BFA für glaubhaft erachtet worden sei, dass der Beschwerdeführer eine leitende Funktion in einem Bauunternehmen gehabt habe, welches einen Auftrag des römisch 40 gehabt habe sowie dass einige Mitarbeiter des Unternehmens von den Taliban entführt worden seien. Der Antragsteller habe auch belegen können, dass sein Bruder (namentlich genannt) von den Taliban entführt worden wäre. Im Weiteren wurde auf die bisherigen Aussagen des Antragstellers verwiesen.
Zusammengefasst sei das Bedrohungsszenario nicht die Entführung der Mitarbeiter des Bauunternehmens selbst gewesen, sondern sei dieses erst im Nachhinein entstanden, als Ende 2013 Mitglieder der Taliban getötet worden seien und die anderen Mitglieder daraufhin sich am Beschwerdeführer, seinem Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern des Unternehmens hätten rächen wollen. Dieses Bedrohungsszenario sei nach wie vor aktuell, wie sich auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe, so sei im Bescheid ausdrücklich festgestellt worden, dass die Taliban insbesondere auch Mitarbeiter lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen angreifen würden, was eben auch auf ein Unternehmen zutreffe, welches für das XXXX tätig sei. Das BFA habe das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig erachtet und sei es notorisch, dass die Taliban jeden bestrafen würden, der mit ausländischen oder afghanischen Organisationen kooperiere, bzw. im Zusammenhang mit Mädchenschulen tätig sei. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates bestehe nicht, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative; dies insbesondere auch in Hinblick auf den erwähnten Abfall vom islamischen Glauben. Im Anhang zur Beschwerde übermittelte der Antragsteller die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beweismittel.Zusammengefasst sei das Bedrohungsszenario nicht die Entführung der Mitarbeiter des Bauunternehmens selbst gewesen, sondern sei dieses erst im Nachhinein entstanden, als Ende 2013 Mitglieder der Taliban getötet worden seien und die anderen Mitglieder daraufhin sich am Beschwerdeführer, seinem Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern des Unternehmens hätten rächen wollen. Dieses Bedrohungsszenario sei nach wie vor aktuell, wie sich auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe, so sei im Bescheid ausdrücklich festgestellt worden, dass die Taliban insbesondere auch Mitarbeiter lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen angreifen würden, was eben auch auf ein Unternehmen zutreffe, welches für das römisch 40 tätig sei. Das BFA habe das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig erachtet und sei es notorisch, dass die Taliban jeden bestrafen würden, der mit ausländischen oder afghanischen Organisationen kooperiere, bzw. im Zusammenhang mit Mädchenschulen tätig sei. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates bestehe nicht, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative; dies insbesondere auch in Hinblick auf den erwähnten Abfall vom islamischen Glauben. Im Anhang zur Beschwerde übermittelte der Antragsteller die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beweismittel.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Mehrzahl an Urkunden sowie erstattete er eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan.
Hiebei übermittelte der Antragsteller unter anderem eine psychologische Stellungnahme zum psychischen Status des Antragstellers sowie eine Vielzahl von Unterstützungsschreiben, zu einem Gutteil von akademisch vorgebildeten Unterstützern.
Während des anhängigen Verfahrens wurde einerseits eine Eingabe zur Integration des Beschwerdeführers durch seine Lebensgefährtin eingebracht, in welcher zentral bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer alle Glaubensgemeinschaften kritisch intellektuell hinterfrage und insbesondere im Islam viele Dogmen finde, die nicht zu seinem Weltbild passen würden. Er habe sich von diesem Glauben vollständig abgewandt.
Im weiteren Verfahren wurde eine Vielzahl an Referenz- bzw. Bestätigungsschreiben betreffend den guten Charakter, das hohe Bildungsniveau, die Integrationsmotivation sowie bereits höchst erfolgreiche Integrationsschritte eingebracht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurde einerseits dem Antragssteller Raum geboten, die seiner Einschätzung nach relevanten Vorfälle im Herkunftsstaat genau zu erläutern sowie wurde andererseits durch gezielte Fragestellung sowie vorbereitete Unterlagen und Informationen versucht den Wahrheitsgehalt der Angaben näher zu erforschen.
Das Rechtsgespräch stellte sich - auszugsweise - wie nachstehend dar:
"Eröffnung der Verhandlung
BF1 (in fließendem Deutsch): Zum Protokoll vor dem BFA vom 18.10.2017 möchte ich hinzufügen, dass während eines großen Teil der Einvernahme, die Dolmetscherin nicht anwesend war. Ich habe der Einvernahme in deutscher Sprache folgen können und habe ich auch in Deutsch geantwortet, manche Teile habe ich auf Farsi geantwortet und die D hat übersetzt. Dem Grunde nach ist das Protokoll richtig und spiegelt meine Aussage wieder, ich habe vorab die Unterschrift auf das Protokoll verweigert, dahin hinsichtlich der Frage, was mich erwarte, wenn ich zurückkehre, nicht dargelegt wurde, dass zusätzlich die Religion bzw. die Abkehr von derselben ein Problem darstellt, es wurde nur Satz dann in das Protokoll aufgenommen und eine Seite neu ausgedruckt, dann habe ich den Text unterschrieben.
BFV legt weitere Unterlagen vor:
1. Mailverkehr der Baufirma XXXX (BF1)1. Mailverkehr der Baufirma römisch 40 (BF1)
2. Zum Nachweis der Integration Unterlagen zum Deutschkurs (BF2)
3. Unterlagen bzw. Screenshots von "Facebook-Postings" betreffend BF1
4. Diplom der Universität auf Farsi und auch Englisch betreffend BF1
Die D wird ersucht die 5 Seiten des "Facebookauszuges" in der Zwischenzeit zu übersetzen und ist der BF1 bereit, auf Deutsch zu antworten.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF1 (in fließendem Deutsch): In XXXX geboren und auch dort aufgewachsen.BF1 (in fließendem Deutsch): In römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF1 (in fließendem Deutsch): Ich habe zwölf Jahre Schulbildung und habe mit Matura abgeschlossen, dann habe ich zu studieren begonnen, Bauingenieurwesen in XXXX .BF1 (in fließendem Deutsch): Ich habe zwölf Jahre Schulbildung und habe mit Matura abgeschlossen, dann habe ich zu studieren begonnen, Bauingenieurwesen in römisch 40 .
R: In welchem Jahr haben Sie zu studieren begonnen?
BF1 (in fließendem Deutsch): Ich bin 2013 mit dem Studium fertiggeworden ist war ein vierjähriges Studium.
Ich lege dazu vor, mein Abschlusszeugnis bzw. Diplom.
R: Den Unterlagen entnehme ich, dass Sie nach Abschluss des Studiums im Rahmen einer Baufirma beruflich tätig waren.
BF1 (in fließendem Deutsch): Diese Tätigkeit war schon während meines Studiums. Ich habe zusammen mit einen Studienkollegen schon während des Studiums diese Firma gegründet. Wir haben beispielsweise von XXXX (Wiederaufbauprogramm für Afghanistan) Aufträge und auch schon Pläne bekommen, wir haben das organisiert und umgesetzt. Beim ersten Projekt hatten wir nur wenige Mitarbeiter, bei dem darauffolgenden Projekt, mussten wir schon mehr Mitarbeiter aufnehmen. Beispielsweise haben wir für den Bau einer Schule etwa 20 Mitarbeiter beschäftigt gehabt und als wir mit dem Bau einer weiteren begonnen haben, ebenso viele Mitarbeiter, also waren insgesamt in der besten Zeit etwa 40 Mitarbeiter. Ich möchte dazu erzählen, es steckt viel dahinter. Man bekommt die Pläne, die muss man richtig lesen können, es stecken viele Arbeitsschritte dahinter, beispielsweise muss man wissen, wie man ein Fundament plant und legt. XXXX und auch andere Organisationen, die am Wiederaufbau beteiligt sind, suchen sie gezielt Leute aus, die das Wissen haben und das Know-How.BF1 (in fließendem Deutsch): Diese Tätigkeit war schon während meines Studiums. Ich habe zusammen mit einen Studienkollegen schon während des Studiums diese Firma gegründet. Wir haben beispielsweise von römisch 40 (Wiederaufbauprogramm für Afghanistan) Aufträge und auch schon Pläne bekommen, wir haben das organisiert und umgesetzt. Beim ersten Projekt hatten wir nur wenige Mitarbeiter, bei dem darauffolgenden Projekt, mussten wir schon mehr Mitarbeiter aufnehmen. Beispielsweise haben wir für den Bau einer Schule etwa 20 Mitarbeiter beschäftigt gehabt und als wir mit dem Bau einer weiteren begonnen haben, ebenso viele Mitarbeiter, also waren insgesamt in der besten Zeit etwa 40 Mitarbeiter. Ich möchte dazu erzählen, es steckt viel dahinter. Man bekommt die Pläne, die muss man richtig lesen können, es stecken viele Arbeitsschritte dahinter, beispielsweise muss man wissen, wie man ein Fundament plant und legt. römisch 40 und auch andere Organisationen, die am Wiederaufbau beteiligt sind, suchen sie gezielt Leute aus, die das Wissen haben und das Know-How.
R: Können Sie angeben, wo Sie die letzten Monate vor der Ausreise gelebt haben?
BF1 (in fließendem Deutsch): Wir waren in Kabul, die letzten drei Tage sind wir nach Herat gekommen. Wir sind 2014 von Indien zurückgekommen, bis April 2015 in Kabul, dann drei Tage in Herat. Dann haben wir die Visa für Iran organsiert um ausreisen zu können.
R: Waren Sie in den Monaten Ihres Aufenthaltes in Kabul irgendwelchen Bedrohungen ausgesetzt?
BF1 (in fließendem Deutsch): Dezember 2013 war ich bedroht. Es war die Zeit als auf meinen Freund geschossen wurde, er war damals im Auto, war nicht verletzt und konnte fliehen. Wir sind dann mit der ganzen Familie nach Kabul geflogen. Mein Bruder XXXX und ich habe ein Visum für Indien beantragt und waren in Indien.BF1 (in fließendem Deutsch): Dezember 2013 war ich bedroht. Es war die Zeit als auf meinen Freund geschossen wurde, er war damals im Auto, war nicht verletzt und konnte fliehen. Wir sind dann mit der ganzen Familie nach Kabul geflogen. Mein Bruder römisch 40 und ich habe ein Visum für Indien beantragt und waren in Indien.
R: Wie viele Brüder haben Sie?
BF1 (in fließendem Deutsch): Ich habe sechs Brüder.
R: Warum sind Sie gerade mit dem Bruder XXXX nach Indien gefahren?R: Warum sind Sie gerade mit dem Bruder römisch 40 nach Indien gefahren?
BF1 (in fließendem Deutsch): Er war auch in dieser Baufirma als Ingenieur tätig, deshalb bin ich mit ihm nach Indien geflogen.
R: Wo in Indien
BF1 (in fließendem Deutsch): Wir sind nach New Delhi geflogen und haben uns dort einer Örtlichkeit niedergelassen, wo eine große Zahl Afghanen bereits war XXXX (phonetisch).BF1 (in fließendem Deutsch): Wir sind nach New Delhi geflogen und haben uns dort einer Örtlichkeit niedergelassen, wo eine große Zahl Afghanen bereits war römisch 40 (phonetisch).
R: Hatten Sie damals, als Sie nach Indien geflogen sind, tatsächlich Angst, ermordet zu werden?
BF1 (in fließendem Deutsch): Ich möchte zuerst etwas Anderes sagen. Können Sie sich vorstellen, wenn man in so einer Situation gerät, dass plötzlich eine Gefahrenlage ist, wie man sich fühlt und dass plötzlich eine Situation entsteht, in der man sich ernsthaft die Gedanken macht, eine Lösung findet und das Land zu verlassen.
R: Der heute anwesende Bruder XXXX war doch auch in der Baufirma tätig, war er nicht ebenso gefährdet und ist aber in Afghanistan geblieben.R: Der heute anwesende Bruder römisch 40 war doch auch in der Baufirma tätig, war er nicht ebenso gefährdet und ist aber in Afghanistan geblieben.
BF1 (in fließendem Deutsch): Ja, er war auch in der Baufirma. Es war schlicht und einfach so, dass mein Bruder XXXX keinen Reisepass besessen hat und konnte deshalb das Land nicht verlassen. Wir wurden zu diesem Punkt nicht ausführlich befragt, deshalb findet sich auch keine diesbezügliche Passage im Text des Protokolls.BF1 (in fließendem Deutsch): Ja, er war auch in der Baufirma. Es war schlicht und einfach so, dass mein Bruder römisch 40 keinen Reisepass besessen hat und konnte deshalb das Land nicht verlassen. Wir wurden zu diesem Punkt nicht ausführlich befragt, deshalb findet sich auch keine diesbezügliche Passage im Text des Protokolls.
R: Können Sie erklären warum Sie selbst und der Bruder XXXX einen Pass und ein Visum hatten und Ihr Bruder XXXX nicht.R: Können Sie erklären warum Sie selbst und der Bruder römisch 40 einen Pass und ein Visum hatten und Ihr Bruder römisch 40 nicht.
BF1 (in fließendem Deutsch): Das betrifft nicht nur meinen Bruder, sondern auch andere Leute. So hatten auch andere Familienmitglieder meiner Familie keinen Reisepass, dass man als Afghanen nicht unbedingt keinen Reisepass braucht und dass man ohnehin nicht erwarten kann, einen Reisepass erhalten kann. Mein Bruder und ich waren schon einmal in Indien und hatten deshalb schon einen Reisepass. Das war schon nach meinem Schulabschluss, also längere Zeit zurück.
R: Als Sie sich in Indien aufgehalten haben, war Ihr Bruder XXXX in der Zeit gefährdet?R: Als Sie sich in Indien aufgehalten haben, war Ihr Bruder römisch 40 in der Zeit gefährdet?
BF1 (in fließendem Deutsch): Meine Familie hatte Angst bekommen und sind sie alle nach Kabul gegangen, auch mein Bruder XXXX , der sich damals bedroht gefühlt hat, nur hatte er keinen Reisepass und konnte er nicht nach Indien kommen.BF1 (in fließendem Deutsch): Meine Familie hatte Angst bekommen und sind sie alle nach Kabul gegangen, auch mein Bruder römisch 40 , der sich damals bedroht gefühlt hat, nur hatte er keinen Reisepass und konnte er nicht nach Indien kommen.
R: Warum hat sich XXXX nicht einen Reisepass "gekauft"?R: Warum hat sich römisch 40 nicht einen R