TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W197 2144762-1

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

BFA-VG §43 Abs1 Z2 lita
B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35

Spruch

W197 2144762-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 und 2 BFA-VG vom 16.01.2017 von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 05.12.2016, 11:04 Uhr bis 19:50 Uhr rechtswidrig waren.

II. Gemäß § 35 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hielt sich seit 15.08.2016 mit einer von der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung ausgestellten und bis zum 15.08.2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung Forscher auf.

2. Er begab sich am 05.12.2016 zu einer Polizeidienststelle und stellte um 08:45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er von 10:03 Uhr bis 10:45 Uhr einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung neben seinem türkischen Reisepass seinen Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung Forscher in Vorlage brachte und somit bewies, dass er sich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Festgestellt wird weiters, dass aufgrund eines Eingabefehlers der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers fälschlicherweise mit einem Gültigkeitszeitraum von 15.08.2015 bis 15.08.2016 erfasst wurde.

3. Um 11:04 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach § 43 Abs. 1 Z. 2 lit. a BFA-VG festgenommen, in eine Erstaufnahmestelle (EASt) gebracht und dort bis 19:50 Uhr angehalten.

4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 16.01.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Zeitraum der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung scheint auf der im Akt liegenden Kopie der Karte auf.

1.2. Die unter I.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung Forscher in Vorlage brachte und die Gültigkeitsdauer falsch erfasst wurde, aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) per E-Mail vom 09.05.2018 vorgelegten Auflistung der Effekten, wobei die hier aufscheinende Dokumentennummer mit der auf dem Aufenthaltstitel übereinstimmt.

1.3. Der Festnahmezeitpunkt ergibt sich aus dem eindeutigen Akteninhalt. Hinsichtlich des Endes der Anhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich folgendes: Das Bundesamt äußerte sich zunächst dahingehend, dass im Aktenbestand nichts dokumentiert sei.

So heißt es in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.05.2017:

"Die weitere Anhaltung von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist im

Aktenbestand der RD Wien nicht dokumentiert. Nach telefonischer

Rücksprache mit der Aufnahme PAZ . . . erfolgte die Anhaltung gemäß

§ 40 Abs. 2 BFA-VG zum Zwecke der Verführung zur Erstaufnahmestelle

. . . Die Anhaltedauer bis 19:00 Uhr sei nach telefonischer Auskunft

auf die festgelegte Abfahrtszeit des Sammeltransporters

zurückzuführen." In der Stellungnahme vom 02.03.2018 heißt es: "Mit

der Ankunft in der EASt . . . gegen 19:50 Uhr wurde die Festnahme

des Bf. gem. § 40 Abs 2 BFA-VG aufgehoben. Daher ist nicht

nachvollziehbar, dass dem Bf. ein Verlassen der BS . . . untersagt

worden sei. Grundsätzlich werden Asylwerber auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen, wonach eine Abwesenheit von 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung auch eine Verletzung der Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG darstellt und strafbar ist. Des Weiteren wird den Asylwerbern eine Hausordnung ausgefolgt, nach welcher eine Anwesenheitspflicht zwischen 22:00 und 06:00 besteht und eine unentschuldigte Abwesenheit von mehr als 48 Stunden zu einer Abmeldung und dem Verlust der Grundversorgung führen kann."

Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers um 19:50 Uhr endete, räumt sogar die Beschwerde implizit ein. Es sei ihm aber nicht kommuniziert worden. Damit tut der Beschwerdeführer aber nicht konkret dar, dass er im Zeitraum von 19:50 Uhr und 20:30 Uhr in irgendeiner Weise in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt gewesen wäre.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu A) I.

§ 43 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß."

Der Beschwerdeführer wurde Aufgrund der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer war aber im Zeitpunkt der Festnahme aufgrund des bestehenden Aufenthaltstitels kein nicht zum Aufenthalt berechtigter Fremder, was er der Behörde auch zur Kenntnis brachte. Daher waren Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig.

2.2. Zu A) II.

Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt hat, waren ihm die Kosten zuzusprechen.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Anhaltung, Asylantragstellung, Aufenthaltstitel, Festnahme,
Maßnahmenbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2144762.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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