Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2173242-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und Fortsetzung am XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und Fortsetzung am römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
A) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am darauf folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er bis zum 01.01.2016 Soldat gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit hätten ihn die Taliban Drohbriefe geschickt, mit welchen ihm, für den Fall, dass er seine Arbeit als Soldat für die Regierung nicht aufgeben würde, der Tod angedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben hätte er die Flucht ergriffen. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht.
Das Verfahren wurde am 21.08.2017 zugelassen.
Am 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afghanistan und Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Er sei in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren worden und habe im Dorf XXXX gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan hätte er seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater und sein älterer Bruder würden ein Lebensmittelgeschäft betreiben.Er sei in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren worden und habe im Dorf römisch 40 gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan hätte er seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater und sein älterer Bruder würden ein Lebensmittelgeschäft betreiben.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass er Anfang Sommer 1393 als Soldat in der Nationalarmee begonnen habe. Zuerst sei er in Kabul gewesen und dann nach Mazar-e-Sharif zur Ausbildung geschickt worden. Die Ausbildung habe zwei Monate gedauert. Danach sei er wieder nach Kabul gekommen und dann nach Kandarhar verlegt worden, wo er etwa zwei Jahre und drei Monate gewesen sei. Er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe regelmäßig seine Familie besucht. Nach ein paar Besuchen bei der Familie hätten die Taliban mitbekommen, dass er Soldat sei und hätten seiner Familie einen Drohbrief geschickt. Auf Nachfrage gab er an, dass er lediglich zweimal auf Besuch bei der Familie gewesen sei. Mit einem zweiten Drohbrief sei er mit dem Tod bedroht worden. Er habe mit seiner Familie telefoniert, wobei er von der Drohung erfahren habe. Er sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern geflüchtet. Wann genau er die Drohbriefe erhalten habe, wisse er nicht. Er sei jedenfalls noch bei der Armee gewesen. Er selbst sei nie persönlich bedroht worden. Nachdem der Vater die Drohbriefe erhalten habe, hätte es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben, wobei er jedoch davon ausgehe, dass dies auf den Umzug der Familie zurückzuführen sei. Er sei zwei Tage nach Erhalt des zweiten Drohbriefes ausgereist. Diese zwei Tage hätte er in Nimroz verbracht. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach Erhalt des zweiten Drohbriefes noch zwei Tage bei der Armee gewesen sei. Die Gefahr habe nur für ihn und nicht für seine Familie bestanden, da ja er bei der Armee gewesen sei. Seine Familie sei aus Angst umgezogen, da für sie auch Gefahr bestanden habe. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer Lichtbilder der Drohbriefe, welche auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren, vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Eine Bedrohung durch den Staat sowie durch private Personen hätte nicht festgestellt werden können, weshalb weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Eine Rückkehr sei zumindest aufgrund gegebener innerstaatlicher Fluchtalternativen zumutbar. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Der Beschwerdeführer könne mit einer familiären Unterstützung rechnen und sei er aufgrund seiner Schulbildung sowie seiner Arbeitsfähigkeit in der Lage seinen Unterhalt erwirtschaften zu können.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Eine Bedrohung durch den Staat sowie durch private Personen hätte nicht festgestellt werden können, weshalb weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Eine Rückkehr sei zumindest aufgrund gegebener innerstaatlicher Fluchtalternativen zumutbar. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Der Beschwerdeführer könne mit einer familiären Unterstützung rechnen und sei er aufgrund seiner Schulbildung sowie seiner Arbeitsfähigkeit in der Lage seinen Unterhalt erwirtschaften zu können.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht am XXXX Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Er führte weiter allgemein zur Gefährdungslage von "Regierungsunterstützern" sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und zur Situation junger Rückkehrer aus.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht am römisch 40 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Er führte weiter allgemein zur Gefährdungslage von "Regierungsunterstützern" sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und zur Situation junger Rückkehrer aus.
Am 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderberichten und zum Gutachten des XXXX ein.Am 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderberichten und zum Gutachten des römisch 40 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Bei der Befragung zu seinen Fluchtgründen wurden Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher behauptet, weshalb die Verhandlung vertagt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Bei der Befragung zu seinen Fluchtgründen wurden Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher behauptet, weshalb die Verhandlung vertagt wurde.
Am XXXX wurde die Verhandlung fortgesetzt, wobei abgeklärt wurde, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher für die Spracht Paschtu einwandfrei funktioniert und wurde die Befragung zu den persönlichen Umständen in Afghanistan und Österreich wiederholt. Zu seine Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er für die Armee gearbeitet habe. Als er vom zweiten Besuch bei der Familie zur Arbeit zurückgekehrt sei, habe er zwei Tage später einen Brief von den Taliban bekommen. Fünfzehn bis zwanzig Tage später hätte er einen zweiten Brief bekommen. Er habe die Briefe nicht selbst gelesen, sein Vater habe ihm aber gesagt, dass er Probleme habe und sich retten solle. Zwei Tage habe er überlegt und sei dann nach Nimroz gegangen. Wann genau er die Briefe bekommen habe, könne er nicht sagen. Dass die Taliban von seiner Tätigkeit für die Armee wüssten, begründete er mit Spionen aus seinem Dorf. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass die Taliban seine Familie schriftlich aufgefordert hätten ihn auszuliefern.Am römisch 40 wurde die Verhandlung fortgesetzt, wobei abgeklärt wurde, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher für die Spracht Paschtu einwandfrei funktioniert und wurde die Befragung zu den persönlichen Umständen in Afghanistan und Österreich wiederholt. Zu seine Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er für die Armee gearbeitet habe. Als er vom zweiten Besuch bei der Familie zur Arbeit zurückgekehrt sei, habe er zwei Tage später einen Brief von den Taliban bekommen. Fünfzehn bis zwanzig Tage später hätte er einen zweiten Brief bekommen. Er habe die Briefe nicht selbst gelesen, sein Vater habe ihm aber gesagt, dass er Probleme habe und sich retten solle. Zwei Tage habe er überlegt und sei dann nach Nimroz gegangen. Wann genau er die Briefe bekommen habe, könne er nicht sagen. Dass die Taliban von seiner Tätigkeit für die Armee wüssten, begründete er mit Spionen aus seinem Dorf. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass die Taliban seine Familie schriftlich aufgefordert hätten ihn auszuliefern.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Länderberichten und legte einen Dienstausweis, eine Bankkarte und zwei Lichtbilder in Kopie vor.
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Paschtu und Dari. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren, wo er auch gelebt hat. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Dass der Beschwerdeführer als Soldat in der Nationalarmee gedient hat, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren, wo er auch gelebt hat. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Dass der Beschwerdeführer als Soldat in der Nationalarmee gedient hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Er verfügt über Grundbesitz und betreiben sein Vater und sein älterer Bruder ein Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 durchgehend in Österreich auf.
Dass der Beschwerdeführer an Deutschkursen teilgenommen hat und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner Berufstätigkeit nach. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Eine außergewöhnliche Integration kann nicht festgestellt werden.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Taliban bedroht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie von den Taliban konkret und individuell mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Bedrohung und/oder Verfolgung (auch aufgrund einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung) oder eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer hatte niemals Probleme mit den staatlichen Behörden Afghanistans. Er war nie einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine derartige Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehende Gefährdung drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Bestrafung wegen Fahnenflucht oder ähnlichen Delikten drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa physische und/oder physische Gewalt in Afghanistan drohen würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist dem Beschwerdeführer die Ansiedelung in den Städten Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich. Er ist in der Lage seine grundlegenden Lebensbedürfnisse, wie insbesondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihm dazu auch möglich auf in Afghanistan bestehende familiäre Verbindung zurückzugreifen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch h