Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2140859-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Caritas Österreich, vom 28.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Caritas Österreich, vom 28.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am 18.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass in Afghanistan ihre finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei, daher seien sie in den Iran geflüchtet. Es habe dort keine Sicherheit gegeben. Er sei aus dem Iran geflüchtet, weil er dort kein normales Leben führen habe können. Er habe dort keine Rechte gehabt. Seine Frau sei auch sehr krank. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er dort niemanden habe. Sein Vater sei verschwunden, seine Mutter habe einen anderen Mann geheiratet.
3. Bei seiner Einvernahme am 11.11.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und ihm auch rückübersetzt worden seien.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass sein Vater ein Angehöriger der Mujahedin gewesen sei. Es habe einen Krieg gegeben und es habe die Gefahr bestanden, dass sein Vater getötet worden wäre. Deswegen seien sie in den Iran geflüchtet. Im Iran sei sein Vater jedoch festgenommen und wieder nach Afghanistan gebracht worden. Der BF habe dann im Iran alleine mit seiner Mutter gelebt. Seine Mutter habe dann einen anderen Mann geheiratet und sei zu ihm gezogen. Der BF habe im Iran illegal gelebt. Er sei zweimal von der Polizei erwischt worden und habe Geld zahlen müssen um freizukommen. Er sei ständig von den Nachbarjungen gehänselt worden. Sie hätten ihm immer wieder Geld weggenommen. Da er keine Dokumente gehabt habe, habe er auch nicht ins Krankenhaus gehen können. Die Situation war im Iran unerträglich, deswegen sei er geflohen.
4. Das BFA hat mit Bescheid vom 15.11.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit Bescheid vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass weder eine Bedrohungssituation noch eine Verfolgung im Herkunftsstaat des BF festgestellt werden habe können. Bei dem BF handele es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann dem eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar wäre. Ihm wäre eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad oder Herat auch ohne Beziehungen möglich. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 28.11.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, auf Grund einer mangelhaften Beweiswürdigung bekämpft.
Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Er habe die Verfolgungsgründe seines Vaters in Afghanistan geschildert, welche ihm von seiner Mutter erzählt worden seien. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden habe. Ohne familiäre Unterstützung sei davon auszugehen, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dem BF sei es nicht möglich und zumutbar von Kabul aus unversehrt in seinen Heimatort in Herat zu gelangen. Einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul stehe neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen.
7. Am 24.04.2017 langte eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in der er weitere Ausführungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Sicherheitslage in Afghanistan tätigte.
8. Am 23.11.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen des BF übermittelt.
9. Am 30.05.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen und eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens des BF ein sowie eine Zustellvollmacht an eine natürliche Person in Graz.
10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin, die jedoch keine Zustellvollmacht erhielt, persönlich teilnahm. Das BFA hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Der BF brachte vor, dass er von dem Freund seines Vaters erfahren habe, dass sein Vater ein Mitglied der Mujahedin gewesen sei und die Feinde seines Vaters ihn in Afghanistan töten wollten. Außerdem führte er aus, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil er einen anderen Akzent habe, keine traditionelle afghanische Kleidung tragen wolle und an keine Religion glaube. Er legte ein Konvolut an Beweisunterlagen vor.
Die Rechtsvertreterin des BF verwies auf die Beschwerde und das ergänzende Vorbringen, wonach dem BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie auf Grund seiner Religion und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Rückkehrer aus dem Ausland eine asylrelevante Verfolgung drohe. In eventu sei dem BF subsidiärer Schutz oder eine Aufenthaltsberechtigung plus auf Grund seiner hervorragenden Integration in Österreich zu gewähren.
11. Am 12.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF zur mündlichen Verhandlung ein.
12. Am 08.08.2018 langte eine Stellungnahme zu den am 25.07.2018 zugestellten Länderberichten ein.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF
1. Der Name des BF ist XXXX, er wurde am XXXX im Dorf XXXX, in der Region XXXX, im Distrikt Guzara, in der Provinz Herat (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des BF ist Farsi, außerdem spricht er noch Dari, Deutsch und Englisch.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , in der Region römisch 40 , im Distrikt Guzara, in der Provinz Herat (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des BF ist Farsi, außerdem spricht er noch Dari, Deutsch und Englisch.
Er wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf, möchte sich aber nicht mehr an die Vorschriften des islamischen Glaubens, wie das tägliche Gebet und das Fasten zu Ramadan, halten.
Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
2. Der BF ist in der Provinz Herat geboren und ist dann im Alter von ungefähr fünf oder sechs Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo der BF bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Der BF hat sechs Jahre eine afghanische Schule besucht in der er sechs Schulklassen abgeschlossen hat. Danach hat er eine Lehre zum Schneider gemacht und als Schneider gearbeitet. Der BF hat nachdem er seine Ehefrau im Iran kennengelernt hat, bei ihr und ihren Eltern gelebt, Er hat den Iran verlassen, weil er dort als Afghane privat und beruflich benachteiligt wurde.
3. Die Ehefrau des BF, die er nach traditionellem islamischen Ritus im Iran geheiratet hat, und ihre Eltern leben derzeit in XXXX oder auch XXXX einem Stadtteil der Stadt Herat der gleichnamigen Provinz in einem angemieteten Haus. Seine Schwiegermutter gibt in einem der Räumlichkeiten Nähstunden. Im Iran hat seine Ehefrau als Schneiderin gearbeitet. Im Juni 2018 wurde sie am Darm operiert, weshalb es ihr finanziell nicht gut ging. Der BF hat sie aus diesem Anlass finanziell etwas unterstützt, doch wenn seine Ehefrau nicht selbst als Schneiderin arbeitet, wird sie grundsätzlich von ihren Eltern bzw. ihrer Mutter versorgt. Dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung von Dauer ist, ist nicht hervorgekommen. Der BF steht aktuell auch in Kontakt zu seiner Ehefrau. Im Iran lebt die Mutter des BF, mit der er keinen Kontakt hat. Der Aufenthaltsort seines Vaters ist dem BF nicht bekannt.3. Die Ehefrau des BF, die er nach traditionellem islamischen Ritus im Iran geheiratet hat, und ihre Eltern leben derzeit in römisch 40 oder auch römisch 40 einem Stadtteil der Stadt Herat der gleichnamigen Provinz in einem angemieteten Haus. Seine Schwiegermutter gibt in einem der Räumlichkeiten Nähstunden. Im Iran hat seine Ehefrau als Schneiderin gearbeitet. Im Juni 2018 wurde sie am Darm operiert, weshalb es ihr finanziell nicht gut ging. Der BF hat sie aus diesem Anlass finanziell etwas unterstützt, doch wenn seine Ehefrau nicht selbst als Schneiderin arbeitet, wird sie grundsätzlich von ihren Eltern bzw. ihrer Mutter versorgt. Dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung von Dauer ist, ist nicht hervorgekommen. Der BF steht aktuell auch in Kontakt zu seiner Ehefrau. Im Iran lebt die Mutter des BF, mit der er keinen Kontakt hat. Der Aufenthaltsort seines Vaters ist dem BF nicht bekannt.
4. Der BF hat Anfang des Jahres 2015 den Iran verlassen und ist über die Türkei, Griechenland Mazedonien, Serbien und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2 und lernt derzeit für das Sprachniveau B1. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Er hat die erste Fachklasse der Berufsschule für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) abgeschlossen und befindet sich in einem aufrechten Lehrverhältnis. Er engagiert sich ehrenamtlich in einem Wohnhaus der XXXX, wo er Menschen mit Behinderung unterstützt. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit hat er den XXXX der Stadt XXXXerhalten. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu seinem freiwilligen Deutschlehrer, Klassenkollegen, einem Lokalbesitzer und anderen Österreichern und Afghanen.5. Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2 und lernt derzeit für das Sprachniveau B1. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Er hat die erste Fachklasse der Berufsschule für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) abgeschlossen und befindet sich in einem aufrechten Lehrverhältnis. Er engagiert sich ehrenamtlich in einem Wohnhaus der römisch 40 , wo er Menschen mit Behinderung unterstützt. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit hat er den römisch 40 der Stadt XXXXerhalten. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu seinem freiwilligen Deutschlehrer, Klassenkollegen, einem Lokalbesitzer und anderen Österreichern und Afghanen.
Er ist selbsterhaltungsfähig. Der BF lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat auch keine Familienangehörigen in Österreich.
6. Der BF ist gesund.
7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
8. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie auf Grund der schwierigen Sicherheitslage verlassen. Sein Vater war Mitglied der Mujahedin. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Feinde seines Vaters in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie durch Feinde seines Vaters bedroht wurde oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Seit ein bis eineinhalb Jahren praktiziert er den Islam nicht mehr aktiv. Er betet nicht fünfmal täglich und fastet auch nicht zu Ramadan. Weiters trinkt er Alkohol und isst Schweinefleisch. Er hat mit einem der Hausbewohner der XXXX (christliche) Gottesdienste besucht und hat sich über das Christentum informiert. Nicht festgestellt werden konnte ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF religionsfeindlich oder spezifisch gegen den Islam auftritt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Nichteinhaltung der religiösen Vorschriften psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.Seit ein bis eineinhalb Jahren praktiziert er den Islam nicht mehr aktiv. Er betet nicht fünfmal täglich und fastet auch nicht zu Ramadan. Weiters trinkt er Alkohol und isst Schweinefleisch. Er hat mit einem der Hausbewohner der römisch 40 (christliche) Gottesdienste besucht und hat sich über das Christentum informiert. Nicht festgestellt werden konnte ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF religionsfeindlich oder spezifisch gegen den Islam auftritt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Nichteinhaltung der religiösen Vorschriften psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich beinahe sein gesamtes Leben im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan kommt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Herat, Mazar-e-Scharif oder Kabul zur Verfügung. Er kann grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018; Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle:
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1] vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2] christlichen KonvertitInnen, 3] Personen, die Kritik am Islam äußern, 4] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5] Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], vom 01.06.2017):
1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gege